Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mieterinvestitionen zu welchem Zeitpunkt sind sie dem Vermieter zuzurechnen?
Eine kritische Auseinandersetzung mit der Praxis der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung des VwGH
Für die Zuordnung von Mieterinvestitionen zum Vermieter ist nach der auch in die EStR übernommenen Ansicht des VwGH - offenbar ausschließlich - entscheidend, ob der Mieter zu einer solchen Investition berechtigt oder verpflichtet war. War er zur Investition verpflichtet, fließt sie dem Vermieter bereits mit ihrer Vornahme zu, anderenfalls erst mit Vertragsbeendigung. Als Begründung wird lediglich darauf verwiesen, dass im Falle einer freiwilligen Investition der Mieter diese bis Vertragsende zurücknehmen kann, ohne weitere Differenzierungen vorzunehmen. Abgesehen davon, dass eine Zurücknahme bei größeren Investitionen (wie z. B. einem Dachbodenausbau) schwerlich bzw. gar nicht möglich ist, fehlt dieser Rechtsauffassung in ihrer Allgemeinheit eine gesetzliche Grundlage. In diesem Beitrag wird die von Rechtsprechung und Finanzverwaltung vertretene Ansicht nicht nur kritisch hinterfragt und werden ihre Mängel offen gelegt, sondern im Anschluss daran auch ein mit den ertragsteuerlichen Bestimmungen konform gehender Lösungsansatz gewonnen.
1. Grundsätzliches, Stand der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, also insbes...