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SWK 32, 10. November 2000, Seite S 760

Sämtliche innerstaatlichen Steuerbefreiungen auch auf Einfuhren anzuwenden!

Höchstgericht deckt Umsetzungsfehler bei Einfuhr von Zahnersatz auf

Ralph Kilches

§ 6 Abs. 4 UStG regelt, welche Leistungen und Lieferungen bei Einfuhr steuerfrei sind. Der VwGHhat nunmehr – gestützt auf Art. 14 RL 77/388/EWG – entschieden, dass sämtliche Leistungen und Lieferungen, die im Inland steuerfrei sind, auch bei der Einfuhr steuerfrei zu stellen sind – auch über § 6 Abs. 4 UStG hinaus, wenn wie im Anlassfall ein Umsetzungsfehler der RL 77/388/EWG vorliegt.

Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ließ sich im März 1998 in Ungarn die Zähne ziehen und eine Zahnprothese anfertigen. Erst im Zuge des Kostenersatzverfahrens bei der Gebietskrankenkasse wurde der Vorgang beim Zollamt gemeldet und EUSt vom gesamten Rechnungsbetrag (Behandlungsleistung und Material) festgesetzt. Gegen die Festsetzung von EUSt wurden Rechtsmittel bis zum VwGH ergriffen.

Auch der Zollsenat II erachtete die Einfuhr der Zahnprothese als EUSt-pflichtig. Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass die EUSt-Befreiungen in § 6 Abs. 4 UStG taxativ aufgezählt seien. Eine Befreiung für die Einfuhr von Zahnarztleistungen bzw. Zahnersatz sei nicht vorgesehen. Auch aus Art. 14 Abs. 1 lit. a der 6. EG-RL 77/388/EWG könne keine EUSt-Befreiung abgeleitet werden.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, ob der Zahnarzt die Pro...

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