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Umsatzsteuerliche Schadensverrechnung bei Leasingverhältnissen
Verfassungswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Z 4 UStG?
Als Reaktion auf das Erkenntnis des hat der Gesetzgeber mit BGBl. I Nr. 29/2000 dem § 12 Abs. 2 Z 3 UStG als Z 4 die Regelung angefügt, dass im Falle eines Bestandverhältnisses (Leasingverhältnisses) über Kraftfahrzeuge oder Krafträder bei Beschädigung des Bestandobjektes durch Unfall oder höhere Gewalt die vom Bestandgeber (Leasinggeber) beauftragten Reparaturleistungen für Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht als für das Unternehmen des Bestandgebers (Leasinggebers), sondern als für den Bestandnehmer (Leasingnehmer) ausgeführt gelten. Diese Leistungsfiktion wird ergänzt durch eine Rechnungsfiktion. Die in der Rechnung an den Bestandgeber ausgewiesene Umsatzsteuer berechtigt nämlich grundsätzlich den Bestandnehmer zum Vorsteuerabzug.
Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein letztlich als Fehlentscheidung einzustufendes Erkenntnis mit einem methodisch falschen Ansatz, um das vermeintliche Problem des Vorsteuerabzugs auf Reparaturleistungen bei Leasingfahrzeugen zu bereinigen. Bei einer Rückbesinnung auf die Grundsätze des umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches ließe sich das angeblich existierende Problem ohne weiteres lösen. Weder im zitierten VwGH-Erk. noch vom Gesetzgebe...