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SWK 32, 10. November 2000, Seite W 131

Neues Kridastrafrecht und zivilrechtliche Haftung

Ziel der Novelle ist die Entkriminalisierung unternehmerischen Misserfolges

Günther Feuchtinger

Seit 1. August ist ein neues Kridastrafrecht in Kraft (BGBl. I Nr. 58/2000). Ziel der Novelle ist die Entkriminalisierung des unternehmerischen Misserfolges. „Redliches Scheitern" eines Unternehmers soll künftig nicht mehr strafbar sein. Nach Schätzungen des KSV soll durch die Gesetzesreform die Zahl der Verurteilungen wegen fahrlässiger Krida (nunmehr: „grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen") von rund 1.600 pro Jahr um etwa drei Viertel reduziert werden.Der Strafrahmen wurde von zwei Jahren Freiheitsstrafe auf ein Jahr reduziert.Einige Tatbestände wie etwa verspätete Insolvenzanmeldung oder übermäßige Kreditbenützung sind nicht mehr unter Strafe gestellt. Nach Meinung des Autors zieht diese Strafrechtsnovelle auch zivilrechtliche Folgen nach sich.

1. Alte Rechtslage

Nach der alten Rechtslage wurden die beiden Tatbilder der fahrlässigen Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit (§ 159 Abs. 1 Z 1 StGB alt) und die fahrlässige Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen (§ 159 Abs. 1 Z 2 StGB alt) durch bloß demonstrative Aufzählung von einzelnen Fallgruppen konkretisiert.

Fahrlässig führte demnach seine Zahlungsunfähigkeit insbesondere herbei, wer

• übermäßigen Aufwand trieb,

• leichtsinnig oder unverhältnismäßig Kr...

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