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SWK 32, 10. November 2000, Seite R 110

Nichtabzugsfähige Aufwendungen

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich ein teurerer Pkw nicht nur als gegenüber einem billigeren sicherer, sondern im Regelfall auch als repräsentativer; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der Aufwendungen für den Pkw nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden. – (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988)

„Zur Höhe der als angemessen zu wertenden Anschaffungskosten musste die belangte Behörde keine demoskopischen Untersuchungen durchführen, sondern konnte sich davon leiten lassen, dass – bezogen auf das Jahr 1991 – Anschaffungskosten eines Pkw in Höhe von 467.000 S (inklusive der umsatzsteuerrechtlich nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer) den betrieblichen Erfordernissen auch des Beschwerdeführers – unter Vernachlässigung der Repräsentationstangente – genügten (vgl. das ebenfalls das Jahr 1991 betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 95/15/0017). Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen (privaten) Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Pkw ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und unterliegt solcherart keiner Änderung, Hinweise auf ...

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