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Bei einer Verletzung der Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung müssen nationale Vorschriften ausreichende Sanktionen vorsehen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Damit eine Sanktion wirksam und abschreckend ist, sind den Verantwortlichen die wirtschaftlichen Gewinne aus den begangenen Verstößen zu entziehen
https://doi.org/10.47782/oeba202202014801
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Gefahr der Überschuldung – Art 8 – Verpflichtung des Kreditgebers zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers – Art 23 – Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und abschreckender Charakter der Sanktion bei Verstoß gegen diese Verpflichtung
Art 23 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass bei der Prüfung, ob die in dieser Bestimmung vorgesehenen Sanktionen insbesondere im Fall der Nichteinhaltung der in Art 8 dieser Richtlinie vorgesehenen Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, gemäß Art 288 Abs 3 AEUV nicht nur die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Bestimmung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, sondern auch sämtliche nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden müssen, die – soweit möglich – anhand des Wortlauts und der Ziele dieser Richtlinie auszulegen sind, so dass die Sanktionen die in Art 23 der Richt...