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Die Klausel-RL ist dahin auszulegen, dass sie keine Anwendung auf nationale Bestimmungen findet, die Verbraucher bei einem Darlehensvertrag mit Gewerbetreibenden nicht verpflichtet, bei vorzeitiger Fälligstellung Darlehenszinsen für den Zeitraum zwischen der Erklärung der Fälligstellung und der tatsächlichen Rückzahlung zu bezahlen
https://doi.org/10.47782/oeba202202015101
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Geltungsbereich – Art 1 Abs 2 – Nationale bindende Rechtsvorschriften – Vorzeitige Fälligstellung des Darlehensvertrags – Kumulierung von Darlehenszinsen und Verzugszinsen
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist, vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfung, dahin auszulegen, dass sie nicht auf nationale Bestimmungen anwendbar ist, nach denen ein Verbraucher, der mit einem Gewerbetreibenden einen Darlehensvertrag geschlossen hat, auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags im Fall einer vorzeitigen Fälligstellung des Darlehens nicht verpflichtet werden kann, dem Gewerbetreibenden die Darlehenszinsen für den Zeitraum von der Erklärung der Fälligstellung bis zur tatsächlichen Rückzahlung des Darlehensbetrags zu zahlen, sofern die Zahlung von Verzugszinsen und anderen Vertragsstrafen, die nach diesem Vertrag geschuldet sind, den Ersatz des dem Gewerbetreibenden tatsächlich entstandenen Schadens ermöglicht.
EuGH (7. Kammer) , C-192/...