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ÖBA 2, Februar 2022, Seite 126

Zum Garantieabruf via E-Mail statt Telefax

Peter Bydlinski

https://doi.org/10.47782/oeba202202012601

§§ 863, 880a, 914 ABGB

Wird in einer Garantieerklärung vereinbart, dass die Inanspruchnahme via Telefax zu erfolgen hat, kann diesem Formerfordernis nicht durch Übersenden einer E-Mail samt unterfertigter Inanspruchnahmeerklärung als PDF-Anhang entsprochen werden. Die Vereinbarung der Telefaxübertragung bezweckt eine gesichertere Kommunikation zwischen den Parteien und dient nicht nur dem Interesse des Begünstigten an einem flexiblen Abruf der Garantie, sondern auch denen des Garanten an einer gesicherten Kenntnisnahme und klareren Zuordenbarkeit der Abrufung, indem er den Kommunikationsweg bestimmt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Mit Garantieerklärung vom verpflichtete sich die Bekl gegenüber der Kl zur Besicherung eines Haftrücklasses von € 16.232,30 und zur Zahlung eines Betrags bis zu dieser Höhe binnen 14 Bankarbeitstagen nach Einlangen des Originalschriftstücks, mit dem die Garantie in Anspruch genommen wird.

Nach den Garantiebedingungen erlischt die Garantie am . Das Inanspruchnahmeschreiben muss im Original spätestens an diesem Tag bei der Beklvertreterin einlangen. Sollte der Fristablauf nicht auf ei...

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