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Die bereits bei Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgte gerichtliche Überprüfung der Vertragsklauseln auf ihre Missbräuchlichkeit kann einer Verbraucherin nicht entgegengehalten werden, wenn in dem Urteil keine Bestätigung der durchgeführten Prüfung angegeben und nicht auf deren Endgültigkeit bei Ablauf der Rechtsmittelfrist hingewiesen wird. Eine Gefährdung der durch Abschluss des Vollstreckungs- und Versteigerungs verfahrens erfolgten Eigentumsübertragung an eine dritte Partei darf daraus jedoch nicht resultieren
https://doi.org/10.47782/oeba202212093301
Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz – Hypothekenvollstreckungsverfahren – Missbräuchlichkeit der Klausel, mit der der Nominalverzugszinssatz festgelegt wird, und der Klausel über die vorzeitige Fälligstellung, die in dem Darlehensvertrag enthalten sind – Rechtskraft und Ausschlusswirkung – Verlust der Möglichkeit, die Missbräuchlichkeit einer Klausel des Vertrags vor einem Gericht geltend zu machen – Kontrollbefugnis von Amts wegen durch das nationale Gericht;
1. Art 6 Abs 1 und Art 7 Abs 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften entgegenstehen, die in Anbetracht von Rechtskraft und Ausschlusswirkung weder dem Gericht erlauben, von Amts wegen die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln im Rahmen eines Hypothekenvollstreckungsverfahrens zu prüfen, noch dem Verbraucher erlauben, nach dem Ablauf der Einspruchsfrist die Missbräuchlichkeit dieser Klauseln in diesem Verfahren oder einem späteren Erkenntnisver...