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SWK 8, 10. März 1995, Seite R 27

VfGH: Beschwerdeberechtigung

Es besteht nur eineBeschwerdeberechtigunggegen einenVerwaltungsakt- (Art. 144 B-VG)

Ein Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem VfGH nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (VfSlg. 11871/1988 m. w. H.). (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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