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VfGH: Beschwerdeberechtigung
•Es besteht nur eineBeschwerdeberechtigunggegen einenVerwaltungsakt- (Art. 144 B-VG)
Ein Verwaltungsakt kann vom selben Beschwerdeführer vor dem VfGH nur mit einer Beschwerde angefochten werden; einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (VfSlg. 11871/1988 m. w. H.). (Abweisung)
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