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VfGH: Körperschaftsteuergesetz
•Aufhebungen von Bestimmungen des KStG 1988(RückvergütungvonVerbrauchergenossenschaften,soweit sie 1% des Mitgliederumsatzes nicht übersteigen) - (§§ 8 Abs. 3 Z 2 und 13 KStG 1988)
Aufhebung des zweiten Satzes in § 8 Abs. 3 Z 2 und des § 13 KStG 1988, BGBl. 401. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Eine Vorgangsweise, die steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen ist, kann - auch wenn sie, wie der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung ausführte, in der Praxis vielfach nicht aufgegriffen wird, keinesfalls als Äquivalent für eine gesetzlich zum Abzug zugelassene Betriebsausgabe angesehen werden. Das entscheidende Argument der Bundesregierung, die Lagerhausgenossenschaften könnten im Wege einer steuerlich unbeachtlichen, das heißt nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewerteten aktiven Preispolitik im Absatzgeschäft denselben Effekt erzielen wie die Verbrauchergenossenschaften durch Abzug der 1%igen Rückvergütung, trifft somit nicht zu.
Die Annahme des Gerichtshofes, daß Unterschiede in bezug auf die Vergrößerung der Absatzmenge nicht bestehen dürften, ist im Verfahren nicht entkräftet worden. (Gesetzesaufhebung)
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