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SWK 8, 10. März 1995, Seite R 28
Aushilfskräfte: Dienstvertrag
•MitAushilfskräften,die verschiedene Arbeiten im Betrieb verrichten und einen Stundenlohn erhalten, besteht kein Werkvertrag, sondern ein Dienstvertrag - (§ 47 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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