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AVR 3, Juni 2020, Seite 115

Vorsicht bei bedingten Verfahrenshandlungen: Eine Beschwerde, die unter der Bedingung gestellt wird, dass einer anderen Beschwerde nicht Folge gegeben wird, ist unzulässig

AVR 2020/13

§ 243 BAO

Der VwGH vertritt die Rechtsauffassung, dass ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn ein anderes Gericht (Anmerkung: oder eine andere Behörde) in einem anderen S. 116 Verfahren zu einer der Bedingung entsprechenden Rechtsmeinung gelangen sollte, nicht zulässig ist.

Sachverhalt: Die mit der Herstellung und Lagerung sowie dem Handel und Vertrieb von Bier befasste Beschwerdeführerin reichte für den gegenständlichen Zeitraum eine Anmeldung an das Zollamt im Sinne des § 10 Abs 1 BierStG unter Selbstberechnung der dafür angefallenen Biersteuer ein. Nach einer Außenprüfung setzte das Zollamt mit nach § 201 BAO erlassenen Bescheiden vom die Biersteuer für die gegenständlichen Zeiträume mit einem höheren Betrag fest, sodass sich für die Beschwerdeführerin eine Abgabennachforderung ergab.

Mit Eingabe vom stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO hinsichtlich der Nachforderung, mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom brachte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Biersteuerbescheid ein und führte in der Beschwerde weiters aus: „Für den Fall, dass sich der UFS unserer Rechtsmeinung nicht anschließt und die...

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