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AVR 3, Juni 2020, Seite 112

Fristverlängerungsantrag: Tag der Antragstellung ist in die Restfrist mit einzuberechnen; Restfrist beginnt erst mit dem Tag nach Zustellung der Entscheidung über den Fristverlängerungsantrag

AVR 2020/10

§ 245 BAO; § 17 ZustG

Mit Ablauf des Tages, an dem die Hemmung des Fristenlaufs endet, beginnt schließlich noch jener Teil der Beschwerdefrist weiterzulaufen, der mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrags vorangegangen ist, noch unverbraucht war, hat die Hemmung des Fristenlaufs doch gemäß § 245 Abs 4 BAO bereits mit dem Tag der Einbringung des Antrags auf Fristverlängerung begonnen.

Sachverhalt: Am wurden Abgabenbescheide erlassen. Mit Schreiben vom (Datum der Postaufgabe) beantragte der Revisionswerber die Verlängerung der Rechtsmittelfrist (einmonatige Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs 1 BAO, daher hier grundsätzlich bis ) für diese Bescheide bis und verwies darauf, dass er bis auf Urlaub sei. Der Antrag auf Fristverlängerung wurde vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen. Ein Zustellversuch am war erfolglos, die Sendung wurde daher gemäß § 17 ZustG hinterlegt, wobei der als Beginn der Abholfrist vermerkt wurde. Die Zustellung wurde entweder am oder am gemäß § 17 Abs 3 ZustG wirksam (nach Feststellung des BFG unzweifelhaft am , der VwGH lässt dies – da nach seiner Rechtsauffassung hier unerheblich – offen). Am brachte der Revisionswerber Beschwerde gegen die Abgabenbescheide e...

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