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ZWF 6, November 2015, Seite 289

Mangelhafte Feststellungen iZm KESt-Verkürzung

ZWF 2015/57

§ 33 Abs 1 FinStrG

Zur Beurteilung einer allfälligen KESt Verkürzung sind Feststellungen darüber zu treffen, ob, ggf zu welchem Zeitpunkt, Kapitalerträge geflossen sind. Werden solche Kapitalflüsse konstatiert, sind weiters die Person des Schuldners sowie des Empfängers festzustellen und ist auf dieser Basis zu prüfen, wen die Pflicht zum Abzug und zur Abfuhr der KESt trifft.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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