Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Privatbeteiligung; Opfer; zivilrechtliche Ansprüche
ZWF 2015/53
§§ 65 Z 1 und 2, 67 Abs 1 und 4, 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO
; RIS-Justiz RS0130256
Privatbeteiligter (§ 65 Z 2 StPO) kann nur sein, wer Opfer (§ 65 Z 1 StPO) ist. §§ 69 Abs 1, 371 Abs 1 StPO regeln zwar, welche Arten von (aus der Tat abgeleiteten) zivilrechtlichen Ansprüchen ein Privatbeteiligter im Strafverfahren geltend machen kann. Voraussetzung für die Privatbeteiligung selbst bleibt aber stets, dass die betreffende Person durch „eine“ (§ 65 Z 1 lit c StPO), nämlich „die“ (§ 67 Abs 1 Satz 1 StPO) den Gegenstand des Verfahrens bildende Straftat einen Schaden oder eine Beeinträchtigung in ihren strafrechtlich geschützten Rechtsgütern erlitten haben könnte (§ 65 Z 1 lit c StPO), dessen Ersatz oder für die Entschädigung begehrt wird (§§ 65 Z 2, 67 Abs 1 Satz 1 StPO). Selbst ein aus der Tat abgeleiteter (Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungs-)Anspruch (§ 69 Abs 1 Satz 1 StPO) könnte daher im Adhäsionsverfahren nicht erhoben werden, wenn der Betreffende nicht (iSd § 65 Z 1 StPO) durch die Tat geschädigt oder beeinträchtigt worden sein kann.