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ZWF 6, November 2015, Seite 289

Offenlegungsfrist im Rahmen der freiwilligen Meldung nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz

ZWF 2015/55

Art 10 Abs 1 Steuerabkommen Österreich – Schweiz

Eine Ermächtigung zur freiwilligen Meldung kann nach Art 10 Abs 1 Steuerabkommen Österreich –Schweiz nur dann eine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen, wenn die für die Feststellung der Abgabenverkürzung bedeutsamen Umstände innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten Frist durch die betroffene Person offengelegt werden. Eine Offenlegung ist jedenfalls dann nicht mehr rechtzeitig und liegt insofern eine verfehlte Selbstanzeige vor, wenn die Offenlegung weder bis zu der vom Finanzamt als angemessen gesetzten Frist noch bis zum Zeitpunkt der vom Abgabepflichtigen beantragten Fristverlängerung (im gegenständlichen Sachverhalt blieb der Fristverlängerungsantrag von der Abgabenbehörde unbeantwortet) erfolgt.

Die Frage nach der Auslegung des Begriffs „angemessene Frist“ wurde vom BFG als solche von grundsätzlicher Bedeutung betrachtet und insofern eine Revision für zulässig erklärt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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