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Untreue
Marsch, Neue Besen kehren besser – Untreue idF Strafrechtsänderungsgesetz 2015, JSt 2015, 459
Der Autor erachtet die Klarstellung des geschützten Rechtsguts für erfreulich. Die vielkritisierte Wertung des OGH, wonach bei der Aktiengesellschaft eine Zustimmung der Aktionäre im Hinblick auf den Vorwurf der Untreue nicht exkulpiert, erscheint durch die tatsächlich beschlossene Fassung nicht umgestoßen. Die Legaldefinition des Missbrauchs wird iVm Einführung der Business Judgement Rule wohl zu einer Einschränkung der Strafbarkeit für wirtschaftliche Fehlentscheidungen führen.