Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 2, März 2023, Seite 84

Die Sicherstellung von Krypto-Assets im Finanzstrafverfahren

Elisabeth Köck

Dieser Beitrag befasst sich mit der Frage, ob und in welcher Form Krypto-Assets im Rahmen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Finanzstrafverfahren sichergestellt werden können. Es wird geprüft, ob die vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen und erlassmäßigen Vorgaben ausreichend bzw inwiefern Anpassungen de lege ferenda vonnöten sind.

1. Grundlegendes

Krypto-Assets haben Hochkonjunktur, nicht nur bei seriösen Anlegern, sondern auch in der Halb- und Unterwelt, auf (Online-)Schwarzmärkten und in der Schattenwirtschaft. Die Dimensionen des Krypto-Markts sind gewaltig: Die globale Marktkapitalisierung liegt knapp unter einer Billion US-Dollar. Das Handelsvolumen innerhalb von 24 Stunden beträgt ca 123 Mrd US-Dollar. Die dominante Kryptowährung ist Bitcoin mit 38,55 %, gefolgt von Ether, Tether, BNB und US-Coin.

Krypto-Assets fungieren ua als Zahlungsmittel im Bereich des Handels mit illegalen Gütern (Drogen, Waffen etc) auf Darknet-Marktplätzen. Sie werden von Cyber-Erpressern und in Ransom-Fällen eingesetzt. Krypto-Assets eignen sich auch als Instrument der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gewinne aus dem Handel mit Krypto-Assets werden oftmals gegenüber der Abgabenbehörde nicht angezeigt.

Neben Fragen des materiellen Strafrechts bestehen im Bereich der Krypto-Assets aber auch Herausforderungen in Bezug auf die Ermittlungsarbeit.

2. Begriffsbestimmung

Kryptowährungen werden in § 27b Abs 4 EStG – in Anlehnung an die Definition des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG) – wie folgt (technologieneutral) definiert: „Eine Kryptowährung ist eine digitale Darstellung eines Werts, die von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht zwangsläufig an eine gesetzlich festgelegte Währung angebunden ist und die nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen als Tauschmittel akzeptiert wird und die auf elektronischem Wege übertragen, gespeichert und gehandelt werden kann.“ Unter diese Definition fallen Bitcoins und Ether, aber auch Stablecoins, Coins und Tokens etc.

3. Sicherstellung von Krypto-Assets im gerichtlichen Finanzstrafverfahren

3.1. Sicherstellung von Gegenständen und anderen Vermögenswerten

3.1.1. Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit a StPO

Nach § 109 Z 1 lit a StPO wird die Sicherstellung als „die vorläufige Begründung der Verfügungsmacht über Gegenstände“ definiert. § 109 Z 1 lit a StPO bezieht sich auf Gegenstände. Darunter sind körperliche Gegenstände im Sinne beweglicher körperlicher Sachen zu verstehen. Krypto-Assets sind keine körperlichen Gegenstände. Sie sind nicht unter den Begriff des körperlichen Gegenstands subsumierbar. Vielmehr handelt es sich um unkörperliche Vermögenswerte bzw Daten (= Darstellung einer wirtschaftlichen Information) mit wirtschaftlichem Wert.

S. 85 Das Krypto-Asset selbst kann zwar mangels der Eigenschaft als körperlicher Gegenstand nicht nach § 109 Z 1 lit a StPO sichergestellt werden, sehr wohl aber das körperliche Speichermedium Wallet (zB der Computer, das Smartphone, der USB-Stick oder das Papier), in dem die Schlüssel für Transaktionen gespeichert werden. Die Sicherstellung des körperlichen Speichermediums Wallet ist allerdings nicht ausreichend, weil das Risiko besteht, dass Schlüssel kopiert wurden und Krypto-Assets nach Sicherstellung des Datenträgers wegtransferiert werden.

In seinem Urteil vom , 14 Os 51/18h, spricht der OGH aus, dass die Bestimmungen des 1. Abschnitts des 8. Hauptstücks der StPO den Strafverfolgungsbehörden auch den Zugriff auf immaterielle elektronische Daten ermöglichen sollen, wenn es für deren Existenz ihrer materiellen Verkörperung bedürfe. Aus dieser Entscheidung leitet das BMJ in teleologischer Auslegung ab, dass ein Transfer auf ein Behörden-Wallet als Ausfluss der Verfügungsmacht über den Datenträger rechtlich zulässig sei. Denn nur so lässt sich der Zweck der Sicherstellung erreichen. Ein solcher Transfer schafft Abhilfe gegen das oben geschilderte Risiko. Mit der Transaktion auf ein Behörden-Wallet ist die Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit a StPO durchgeführt.

§ 111 Abs 2 StPO enthält besondere Regelungen über die Sicherstellung von Informationen, die auf Datenträgern gespeichert sind: Sollen auf Datenträgern gespeicherte Informationen sichergestellt werden, so hat jedermann Zugang zu diesen Informationen zu gewähren und auf Verlangen einen elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Datenformat auszufolgen oder herstellen zu lassen. Überdies ist die Herstellung einer Sicherungskopie der auf den Datenträgern gespeicherten Informationen zu erdulden (§ 111 Abs 2 StPO). Nach Auffassung des BMJ und des BMI unterliegen Kryptowährungen dieser Bestimmung, weil es sich dabei um auf Datenträgern (in der dezentralen Datenbank, die auf diversen, auf der ganzen Welt verteilten Rechnern gesichert ist) gespeicherte Informationen (= Anzahl/Transaktionen) handelt.

Die Gewährung des Zugangs zu den gespeicherten Informationen erfolgt mittels eines Schlüssels. Technisch kann die Sicherstellung – wie ausgeführt – nur mittels einer Transaktion durchgeführt werden.

Der Betroffene ist auf seine Mitwirkungspflicht nach § 111 StPO und die damit einhergehende Bekanntgabe der Daten hinzuweisen. Bei Verweigerung kann die Mitwirkung durch Zwang oder Beugemittel durchgesetzt werden (§ 93 Abs 2 StPO). Keine Mitwirkungspflicht besteht, soweit gesetzliche Verschwiegenheitspflichten anerkannt werden. Gegen den Beschuldigten ist der Einsatz von Beugemitteln nicht zulässig. Er ist – im Hinblick auf den Nemo-tenetur-Grundsatz – nicht zur Selbstbelastung und damit zur freiwilligen Herausgabe verpflichtet, wohl aber dürfen ihm Gegenstände mittels Durchsuchung abgenommen werden.

3.1.2. Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit b StPO

Nach § 109 Z 1 lit b StPO wird die Sicherstellung als „das vorläufige Verbot der Herausgabe von Gegenständen oder anderen Vermögenswerten an Dritte (Drittverbot) oder das vorläufige Verbot der Veräußerung oder Verpfändung solcher Gegenstände und Werte“ definiert.

§ 109 Z 1 lit b StPO bezieht sich nicht nur auf Gegenstände, sondern auch auf andere Vermögenswerte. Der Begriff der anderen Vermögenswerte ist weit auszulegen und umfasst auch Forderungen. BMI und BMJ betonen, dass angesichts der Menge unterschiedlicher Kryptowährungen im Vorfeld keine generelle Aussage zu jeder Kryptowährung hinsichtlich der Vermögenswerteigenschaft getroffen werden kann. Sie bejahen die Vermögenswerteigenschaft jedenfalls bei „Kryptowährungen, die auf legale und marktübliche Weise (unter Umständen auch über den Zwischenschritt einer anderen Kryptowährung) in eine reale Währung gewechselt werden können“.

Folgt man dieser Auffassung, kommt in Bezug auf solcherart vermögenswerte Krypto-Assets die Erlassung eines Drittverbots an einen validen Dritten, nämlich den Wallet-Betreiber bzw den Betreiber von Exchange-Plattformen (oder die Erlassung eines Veräußerungs- und Verpfändungsverbots) nach § 109 Z 1 lit b StPO, in Betracht. Die Sicherstellung erfolgt durch Zustellung der Anordnung an den Krypto-Assets-Dienstleister (etwa Bitpanda oder Coinfinity). Bei einer Sicherstellung durch Drittverbot nach § 109 Z 1 lit b StPO ist ein Transfer auf ein Behörden-Wallet nicht notwendig und daher auch nicht vorzunehmen.

3.2. Analoges Heranziehen des Erlasses für das Vorgehen der Finanzstrafbehörde

Im Bereich der Justiz wird den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit Erlass des BMJ vom S. 86 , 1, eine Anleitung bei der Sicherstellung, Beschlagnahme und Verwertung in die Hand gegeben. Darin wird im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Z 1 lit a StPO ein Transfer auf ein Behörden-Wallet empfohlen, und zwar aufgrund der Möglichkeit allenfalls vorhandener Kopien und damit verbundener Zugriffsmöglichkeit von dritter Seite auf die Kryptowährung mittels eines Schlüssels. Im Bereich der Polizei (Bundeskriminalamt) wird ein behördeneigenes Wallet zur Verfügung gestellt.

Bei der Aufklärung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Finanzvergehen wird gemäß § 196 Abs 1 StPO die Finanzstrafbehörde im Dienste der Strafrechtspflege tätig. Die in der StPO der Kriminalpolizei zukommenden Aufgaben und Befugnisse hat bei gerichtlich strafbaren Finanzvergehen die Finanzstrafbehörde. Auch wenn es für die Finanzstrafbehörde(n) keine – den Erlässen des BMJ und BMI vergleichbare – interne Verwaltungsvorschrift (Erlass) des BMF gibt, kann sie sich dennoch an den Vorgaben aus den anderen Ministerien orientieren.

Voraussetzung für die faktische Durchführung einer Sicherstellung von Krypto-Assets nach § 109 Z 1 lit a StPO (und § 111 Abs 2 StPO) ist die Existenz eines Behörden-Wallets, weil die Durchführung der Sicherstellung erst mit der Transferierung der Krypto-Assets auf das Behörden-Wallet (und der Bestätigung vom Netzwerk, zB Blockchain) abgeschlossen ist. Im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) gibt es allerdings keine behördeneigenen Wallets. Laut Promberger besteht mit dem BMI ein Arbeitsübereinkommen und hat sich in der Praxis (hinsichtlich gerichtlicher Finanzstrafverfahren) die Sicherstellung auf Behörden-Wallets des Bundeskriminalamts bewährt.

Das Cybercrime-Competence-Center (C4) im Bundeskriminalamt ist seit 2018 technisch und rechtlich in der Lage, Sicherstellungen von Kryptowährungen durchzuführen. Das C4 erstellt unter höchsten Sicherheitsvorkehrungen Behörden-Wallets, die zur Aufbewahrung virtueller Währungseinheiten verwendet werden. Im Bundeskriminalamt stehen (Stand 2020) 1.000 Behörden-Wallets für Amtshandlungen zur Verfügung.

3.3. Sicherstellung, Sicherungszwecke und Beschlagnahme

Die Sicherstellung ist gemäß § 110 Abs 2 StPO von der Staatsanwaltschaft anzuordnen und von der Finanzstrafbehörde durchzuführen. Bei Gefahr im Verzug (zB befürchtetem Zugriff durch Dritte) kann die Finanzstrafbehörde die Sicherstellung gemäß § 99 Abs 2 StPO auch ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft vornehmen.

Eine Sicherstellung im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens ist nach § 110 Abs 1 Z 1 StPO aus Beweisgründen zulässig. Der Gegenstand/Vermögenswert, um den es sich handelt, muss entweder selbst beweisrelevant sein oder es müssen sich auf diesem beweisrelevante Spuren befinden. Unversteuert gebliebene Krypto-Assets sind jedenfalls geeignete Beweismittel. Nach § 207a FinStrG ist eine Sicherstellung außerdem zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruchs der Haftung gemäß § 28 FinStrG zulässig. Bedeutung hat eine Sicherstellung von Krypto-Assets zur Sicherung der Geldstrafe insofern, als die nach dem FinStrG zu bestimmenden Geldstrafen auf Basis des strafbestimmenden Wertbetrags durchaus hoch ausfallen können. Zudem ist eine Sicherstellung auch im Hinblick auf Verfall und Wertersatz möglich (§ 115 Abs 1 Z 3 StPO).

Der Sicherstellung als provisorischer Maßnahme folgt üblicherweise die gerichtliche Beschlagnahme, wobei nach Auffassung des BMJ alle Alternativen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 115 Abs 1 StPO in Betracht kommen. Über die Beschlagnahme entscheidet das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft (§ 115 Abs 2 StPO).

3.4. Die (vorzeitige) Verwertung sichergestellter Krypto-Assets

Aus Gründen der hohen Volatilität und wegen nicht vorhersehbarer Kursverluste von Kryptowährungen wird im Erlass des BMJ eine vorzeitige Verwertung nach § 115e StPO empfohlen. § 115e Abs 1 StPO ermöglicht eine vorzeitige Verwertung für Gegenstände oder Vermögenswerte, die einem raschen Verderben oder einer erheblichen Wertminderung unterliegen oder die sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren lassen. Krypto-Assets bzw digitale Darstellungen eines Werts (§ 27b Abs 4 EStG) lassen sich unter den Begriff „Vermögenswerte“ subsumieren. In der Sachverhaltsdarstellung der Finanzstrafbehörde an die Staatsanwaltschaft ist eine solche vorzeitige Verwertung aufgrund erheblicher Kursschwankungen und möglicher Wertverluste zu argumentieren und anzuregen – wenn sachgerecht und verhältnismäßig.

Die vorzeitige Verwertung von – im Wert schwankenden – Krypto-Assets ist von der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Die Entscheidung darüber liegt beim Gericht (§ 115e Abs 1 StPO). Die betroffene Person ist vor der VerwerS. 87 tung zu verständigen (§ 115e Abs 2 StPO). Von der vorzeitigen Verwertung von Vermögenswerten sind nicht nur Krypto-Assets erfasst, die zur Sicherung des Verfalls und des Wertersatzes sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, sondern auch Krypto-Assets zur Sicherung der Geldstrafe und des Ausspruchs der Haftung. § 115e Abs 1 letzter Satz StPO bestimmt, dass eine Veräußerung unzulässig ist, solange die Gegenstände für Beweiszwecke benötigt werden.

4. Sicherstellung von Krypto-Assets im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren

In Bezug auf das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren ist zu prüfen, ob, und wenn ja, welche gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich einer Sicherstellung von Krypto-Assets herangezogen werden können. Dabei ist an die Beschlagnahmebestimmung des § 89 FinStrG zu denken, aber auch an Sicherstellungsaufträge nach § 172 FinStrG und § 232 BAO.

Wird im Rahmen eines Hausdurchsuchungsbefehls die Suche nach Gegenständen verfügt, die als Beweismittel in Betracht kommen oder voraussichtlich dem Verfall unterliegen, bildet der Durchsuchungsbefehl auch den rechtlichen Titel, diese Gegenstände zu beschlagnahmen.

4.1. Beschlagnahme nach § 89 FinStrG?

§ 89 Abs 1 FinStrG bestimmt: „Die Finanzstrafbehörde hat mit Bescheid die Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen, die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist.“

Die Beschlagnahmebestimmung des § 89 Abs 1 FinStrG bezieht sich auf Gegenstände. Es stellt sich wiederum die Frage, ob Krypto-Assets, deren Natur ungegenständlicher Art ist, auf der Grundlage des § 89 FinStrG beschlagnahmt werden können. Generell ist anerkannt, dass nach § 89 FinStrG auch Gegenstände beschlagnahmt werden können, die nicht selbst aufgrund ihrer eigenen Beschaffenheit beweisrelevant sind (zB USB-Stick, Speichermedien), sondern nur wegen ihrer Funktion als physischer Träger von darauf gespeicherten Daten. Die Beschlagnahme eines Datenträgers, auf dem sich Krypto-Assets oder relevante Zugangscodes befinden (zB im Rahmen einer Hausdurchsuchung), ist von § 89 FinStrG somit gedeckt. Bei Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 89 FinStrG kann das körperliche Speichermedium Wallet (zB USB-Stick, Smartphone, PC, Papier) als Gegenstand beschlagnahmt werden.

Schwierig wird es in Bezug auf Krypto-Assets, die sich auf einer Cloud befinden und sich keines physischen Gegenstands (PC, USB-Stick etc) des Krypto-Asset-Eigners als Trägermedium bedienen. Die Beschlagnahme des physischen Speichermediums ist freilich nicht ausreichend, auch nicht bei Aushändigung der Zugangsdaten (Private Key und Public Key). Denn es besteht fortwährend das Risiko, dass Krypto-Assets aufgrund vorhandener Kopien ohne Zustimmung der Finanzstrafbehörde wegtransferiert werden. Krypto-Assets können nicht gegenständlich vorgelegt werden. Eine zielführende Beschlagnahme erfordert einen Zugriff auf (ungegenständliche) Krypto-Assets in Form eines Wegtransfers. Krypto-Assets (als solche) lassen sich schwerlich unter den Begriff der Gegenstände iSd § 89 FinStrG subsumieren. Einer extensiven Interpretation, die den Gegenstandsbegriff auf ungegenständliche Objekte bzw digitale Darstellungen eines Werts wie Krypto-Assets ausweitet, ist nicht zu folgen, da eine solche Auslegung den Rahmen des äußerst möglichen Wortsinnes wohl sprengen würde.

ME ist es zumindest fraglich, ob als Ausfluss der Verfügungsmacht über die beschlagnahmten (physischen) Gegenstände/Datenträger, mit denen eine virtuelle Verbindung zu den ungegenständlichen Krypto-Assets hergestellt werden kann, ein Transfer der ungegenständlichen Krypto-Assets auf ein behördliches Wallet – auf der Grundlage des § 89 FinStrG (zur Sicherung des Verfalls und zur Beweissicherung) – rechtlich zulässig ist (um weitere Zugriffe durch Dritte wirksam zu unterbinden).

De lege ferenda ist dahingehend eine Modernisierung des § 89 FinStrG zu fordern. Digitale Darstellungen eines Werts sollten de lege ferenda unter der Begrifflichkeit „andere Vermögenswerte“ explizit in § 89 FinStrG Aufnahme finden, sodass eine Beschlagnahme von Krypto-Assets (via Transfer) zur Beweissicherung und zur Sicherung des Verfalls nach dem Wortsinn in grammatikalischer Auslegung eindeutig rechtlich zulässig ist.

4.2. Sicherstellungsauftrag nach § 172 Abs 2 FinStrG

Die Sicherstellung nach § 172 Abs 2 FinStrG dient der Sicherung der zu erwartenden (oder schon verhängten, aber noch nicht fälligen) Strafe. Ein Sicherstellungsauftrag setzt voraus, dass die Einbringung der (zu erwartenden) Strafe gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Ein Sicherstellungsauftrag bezieht sich auf das Vorliegen von Gefährdungs- und Erschwerungsmomenten. § 172 Abs 2 FinStrG bestimmt, dass erst nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ein Sicherstellungsauftrag erlassen werden darf.

Da Krypto-Assets als digitale Darstellung eines Werts (§ 27b Abs 4 EStG) Wertträger sind, kommt eine Sicherstellung von Krypto-Assets S. 88 aufgrund eines Sicherstellungsauftrags der Finanzstrafbehörde gemäß § 172 Abs 1 FinStrG für den Fall in Betracht, dass die Einbringung der (zu erwartenden oder schon verhängten, aber noch nicht fälligen) Strafe gefährdet oder wesentlich erschwert ist. Voraussetzung einer wirksamen Sicherstellung ist freilich ein behördeneigenes Wallet.

4.3. Einrichtung und Verwaltung von Behörden-Wallets im Bereich des BMF

Anders als das BMJ und das BMI erließ das BMF keine interne Verwaltungsvorschrift (in Form eines Erlasses oder einer Richtlinie) zur Regelung der Abläufe bei der Sicherstellung von Krypto-Assets für die Finanzstrafbehörde(n). Ebenso wenig gibt es organisatorische Vorgaben im Zusammenhang mit der Erstellung von Behörden-Wallets. Diesbezüglich ist das BMF gefordert, zu handeln und entsprechende Vorgaben zu generieren. Notwendige Bedingung für die faktische Durchführung einer Sicherstellung von Krypto-Assets nach § 172 Abs 2 FinStrG ist die Existenz eines Behörden-Wallets – denn die Durchführung der Sicherstellung ist erst mit der Transferierung der Krypto-Assets auf das Behördenwallet (und der Bestätigung vom Netzwerk) abgeschlossen. Im Bereich des BMF müssen behördeneigene Wallets erst geschaffen (und verwaltet) oder in Kooperation mit dem BMI eine Nutzung der behördeninternen Wallets des BKA auch in Bezug auf Sicherstellungen im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren explizit vereinbart werden. Dabei ist zu beachten, dass bei der Erstellung höchste Sicherheitsvorkehrungen unumgänglich sind.

4.4. Vorzeitige Verwertung?

Ähnlich der Bestimmung des § 115e StPO kennt das FinStrG eine Vorschrift zur vorzeitigen Verwertung bei Gefahr einer erheblichen Wertminderung. Diesbezüglich bestimmt § 90 Abs 2 FinStrG: „Unterliegen die beschlagnahmten Gegenstände raschem Verderben oder einer erheblichen Wertminderung oder lassen sie sich nur mit unverhältnismäßigen Kosten aufbewahren, so können sie von der Finanzstrafbehörde wie finanzbehördlich gepfändete Gegenstände verwertet werden.“

§ 90 Abs 2 FinStrG bezieht sich wiederum auf beschlagnahmte Gegenstände. Wie in Punkt 4.1. ausgeführt, ist es zumindest fraglich, ob die Finanzstrafbehörde aus § 89 FinStrG das Recht ableiten kann, ungegenständliche Krypto-Assets zu beschlagnahmen, indem sie diese auf behördeneigene Wallets transferiert und Zurückbleibendes auf dem (beschlagnahmten) Datenträger löscht. Argumentiert man eng am Gesetzeswortlaut, dass Krypto-Assets nicht unter den Begriff des Gegenstands iSd § 90 Abs 2 FinStrG fallen, weil Krypto-Assets ungegenständlicher Natur sind, wäre eine vorzeitige Verwertung bei drohenden Wertverlusten wohl ausgeschlossen.

De lege ferenda ist auch eine Modernisierung des § 90 Abs 2 FinStrG im Sinne einer Anpassung an § 115e StPO zu fordern: Nicht nur Gegenstände, sondern auch andere Vermögenswerte sollten in § 90 Abs 2 FinStrG explizit angeführt werden. Des Weiteren sollten nicht nur (nach § 89 FinStrG) beschlagnahmte Gegenstände (und andere Vermögenswerte) der vorzeitigen Verwertung zugänglich sein, sondern auch sichergestellte Gegenstände und andere Vermögensgegenstände aus dem Titel des § 172 Abs 2 FinStrG (= Sicherung des Strafanspruchs).

5. Sicherstellung zur Sicherung des Abgabenanspruchs

Grundlage einer Sicherstellung kann auch ein Sicherstellungsauftrag nach § 232 BAO sein. § 232 Abs 1 Satz 1 BAO bestimmt: „Die Abgabenbehörde kann, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen.“

Sicherstellungsaufträge haben die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgabe zur Voraussetzung. Eine solche liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und sonstiger Umstände geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Einbringung voraussichtlich gesichert ist. Umstände sind ua drohendes Insolvenzverfahren, Vermögensverschiebungen, der dringende Verdacht einer Abgabenhinterziehung etc. Der Sicherstellungsauftrag ist Grundlage für das finanzbehördliche und das gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 Abs 1 BAO). Ein Sicherstellungsauftrag kann nach Entstehung des Abgabenanspruchs bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit erlassen werden.

Im Fall, dass ein Abgabepflichtiger sein wesentliches Vermögen in Krypto-Assets angelegt hat und er keine nennenswerten weiteren Vermögenswerte besitzt, kann der Abgabenanspruch durch Sicherstellung der Krypto-Assets gesichert werden. Denn „digitalen Darstellungen eines Wertes“ (§ 27b Abs 4 EStG) kommt Wertträgereigenschaft zu. Ein Erlass, anhand dessen die Vorgangsweise bei Sicherung des Abgabenanspruchs durch die Sicherstellung von Krypto-Assets näher konkretisiert wird und die nötigen technischen und organisatorischen Abläufe festgelegt werden, wäre wünschenswert. Zu fordern ist die Schaffung einer Infrastruktur zur sicheS. 89 ren Aufbewahrung von Krypto-Assets (bzw eine Kooperation mit dem BMI). Angesichts der Volatilität und der Gefahr großer Wertverluste im Hinblick auf Krypto-Assets wäre de lege ferenda auch abgabenverfahrensrechtlich eine Norm zu generieren, die eine vorzeitige Verwertung gesicherter Krypto-Assets (in Form einer Umwandlung in Fiatgeld/Euro) zulässt.

6. Forderungen de lege ferenda und Ausblick

Weil Krypto-Assets nicht unter den Begriff des Gegenstands subsumierbar sind, ist de lege ferenda zu fordern, auch in § 89 FinStrG (Beschlagnahme) und § 93 Abs 2 FinStrG (Hausdurchsuchung und Personendurchsuchung) andere Vermögenswerte ausdrücklich zu erfassen. Ebenso sollte de lege ferenda eine Modifizierung des § 90 Abs 2 FinStrG im Sinne einer Anpassung an § 115e StPO vorgenommen werden. Nicht nur Gegenstände sollten in § 90 Abs 2 FinStrG genannt, sondern expressis verbis auch andere Vermögenswerte in § 90 Abs 2 FinStrG aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die Sicherung des Abgabenanspruchs (BAO) sollte der Gesetzgeber de lege ferenda bei drohendem Wertverlust eine vorzeitige Verwertung der Gegenstände und anderer Vermögenswerte ermöglichen (vergleichbar § 115e StPO).

Zu insistieren ist – wie in den Punkten 4.3. und 5. ausgeführt – auf einen Erlass des BMF mit Vorgaben zu den genauen Abläufen bei der Sicherung von Krypto-Assets, etwa nach dem Leitbild der Richtlinie des BMI, sowie auf die Einrichtung und Verwaltung von Behörden-Wallets im Bereich des BMF (bzw eine entsprechend ausgebaute Kooperation mit dem BMI).

Wünschenswert wäre mE ganz allgemein die Schaffung eines Kompetenzzentrums im ABB, in dem sich Experten der Technik, IT-Forensik und Fahndung sowie technikaffine Juristen mit Fragen der Sicherstellung und Auswertung von Beweismitteln (ebenso wie mit Digitalisierung und künstlicher Intelligenz) befassen. Dieses Kompetenzzentrum sollte auch die proprofessionelle Abwicklung der Sicherung von Krypto-Assets sowie die Einrichtung und Verwaltung von behördeneigenen Wallets in behördenübergreifender Zusammenarbeit mit dem Finanzamt Österreich (Sicherstellungsaufträge), dem Zollamt Österreich und dem Finanzamt für Großbetriebe (sowie gegebenenfalls dem BMI) durchführen. Das C4 im Bundeskriminalamt könnte dabei als Vorbild dienen.

Auf den Punkt gebracht

Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kann eine Sicherstellung von Krypto-Assets auf der Grundlage der §§ 109 ff StPO vorgenommen werden. Im Fall einer Sicherstellung nach § 109 Abs 1 Z 1 lit a StPO ist ein Transfer der Krypto-Assets auf ein Behörden-Wallet notwendig. Aufgrund der Volatilität und des Risikos erheblicher Wertminderung ist eine vorzeitige Verwertung der Krypto-Assets gemäß § 115e StPO (nach Auffassung des BMJ) zulässig.

Im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist eine Sicherstellung von Krypto-Assets zur Sicherung der Strafe nach § 172 Abs 2 FinStrG und zur Sicherung des Abgabenanspruchs nach § 232 BAO rechtlich möglich – vorausgesetzt, es steht ein behördeneigenes Wallet zur Verfügung (was derzeit nicht der Fall ist). Fraglich ist, ob eine Sicherstellung von Krypto-Assets zur Sicherung des Verfalls und zur Beweissicherung auf Grundlage des § 89 FinStrG rechtlich zulässig ist.

ME taugt § 89 FinStrG de lege lata kaum als Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme ungegenständlicher Krypto-Assets via Transfer auf ein behördeneigenes Wallet. De lege ferenda ist eine Erweiterung des § 89 FinStrG auf „andere Vermögenswerte“ zu fordern. Ebenso sollte § 90 Abs 2 FinStrG (vorzeitige Verwertung) de lege ferenda um „andere Vermögenswerte“ ergänzt und um „sichergestellte“ Vermögenswerte aus dem Titel des § 172 Abs 2 FinStrG (Sicherung des Strafanspruchs) erweitert werden.

Auch im Hinblick auf die Sicherung des Abgabenanspruchs sollte der Gesetzgeber de lege ferenda (aufgrund der Volatilität) eine Rechtsgrundlage in der BAO generieren, um die vorzeitige Verwertung – vergleichbar § 115e StPO – zu ermöglichen.

Wünschenswert wären ein Erlass des BMF mit Vorgaben zu den nötigen technischen und organisatorischen Abläufen bei der Sicherstellung und Beschlagnahme von Krypto-Assets sowie die Schaffung einer eigenständigen Infrastruktur zur sicheren Aufbewahrung von Krypto-Assets (Behörden-Wallets) im BMF (oder eine entsprechend ausgebaute Kooperation mit dem BMI).

Erstrebenswert wäre die Einrichtung eines interdisziplinär besetzten IT-Kompetenzzentrums im ABB, um gegenwärtige und künftige Herausforderungen der (Finanz-)Strafverfolgung (angesichts rasant fortschreitender Technologien) kompetent zu bewältigen und (Steuer-) Delikte in einer digitalisierten Welt effektiv und effizient zu bekämpfen.

Elisabeth Köck
6. Forderungen de lege ferenda und Ausblick

Dr. Elisabeth Köck ist Fachexpertin im Bereich Steuerfahndung im Amt für Betrugsbekämpfung (ABB).

Daten werden geladen...