Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachträgliche Herabsetzung des Verkürzungszuschlags gemäß § 30a FinStrG
ZWF 2023/18
Der Verkürzungszuschlag nach § 30a FinStrG dient als Strafaufhebungsgrund in besonderen Fällen und führt bei Vorliegen aller Voraussetzungen dazu, dass eine finanzstrafrechtliche Verfolgung des betroffenen Abgabepflichtigen nicht mehr möglich ist.
Im konkreten Fall hat sich die Bemessungsgrundlage des Verkürzungszuschlags im Nachhinein aufgrund eines nach § 293b BAO berichtigten Einkommensteuerbescheids für das Jahr 2014 geändert. Dementsprechend müsste auch der Verkürzungszuschlag von Amts wegen entsprechend angepasst werden (§ 30a Abs 4 FinStrG). Diese Korrektur wurde im vorliegenden Fall bis zur Fälligkeit der Zahlung des ursprünglich festgesetzten Verkürzungszuschlags nicht vorgenommen, weswegen der Beschwerdeführer den nach eigenem Ermessen basierend auf dem berichtigten Einkommensteuerbescheid errechneten Verkürzungszuschlag an das Finanzamt überwiesen hat. Um eine Straffreiheit nach § 30a FinStrG zu erzielen, hätte der ursprünglich festgesetzte Verkürzungszuschlag in voller, tatsächlich unrichtiger Höhe entrichtet werden müssen. Bis zur entsprechenden Korrektur sind die tatsächliche Buchung am Abgabenkonto und der im Rechtsbestand befindliche Bescheid maßgeblich für die Entrichtung des Verkürzungsz...