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Strafrechtliche Würdigung einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung und pauschale Schätzungen
Obermann, Subsumtionsrelevante Fallstricke bei Umsatzsteuervorauszahlungshinterziehungen anhand ausgewählter Beispiele, ZSS 2022, 205
Bei einer berichtigten Umsatzsteuervoranmeldung handelt es sich um keine Umsatzsteuervoranmeldung iSd § 21 Abs 1 UStG, weil diese (regelmäßig) nicht bis zu dem in § 21 Abs 1 Satz 1 UStG genannten Fälligkeitstag beim zuständigen Finanzamt eingereicht wird, sondern meist erst danach. Demnach scheidet sowohl eine Strafbarkeit nach §§ 33 Abs 2 lit a und 49 FinStrG als auch nach § 33 Abs 1 FinStrG aus. Im Ergebnis wird ein solcher Sachverhalt sohin lediglich auf eine Strafbarkeit unter kriminalstrafrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere jenen der §§ 146 f StGB, näher zu prüfen sein.
Kann im Finanzstrafverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass es in einem der inkriminierten Kalendermonate zu überhaupt keiner Abgabenverkürzung gekommen war und insoweit mit Bezug auf diese Abgabenperioden keine Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen wurden, darf der pauschal geschätzte Jahresumsatz nicht bloß rechnerisch durch 12 aufgeteilt werden. Ein Ausgleich von Voranmeldungszeiträume mit höheren Verkürzungsbeträgen anderer Verkürzungszeiträume ist unzulässig, weil es sich bei Letzteren um andere Abgabenperioden und damit finanzstrafrechtlich um ande...