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Keine Gerichtszuständigkeit zur Ahndung der Verbandsverantwortlichkeit, wenn die Anknüpfungstat kraft objektiver Konnexität in die gerichtliche Zuständigkeit fällt
; RIS-Justiz RS0134213
Ob „Finanzvergehen von Verbänden“ vom Gericht zu ahnden (§ 28a Abs 1 FinStrG) sind, bestimmt sich nach § 53 FinStrG, wobei Gerichtszuständigkeit hinsichtlich des Verbands kraft objektiver Konnexität (§ 53 Abs 4 FinStrG) ausscheidet, weil der Verband kein „vorsätzlich an der Tat Beteiligter“ ist.
Sachverhalt: Die im Tankstellengewerbe tätigen Brüder L. (Geschäftsführer der L-GmbH), N. und Lu. (beide Einzelunternehmer) wirkten insofern zusammen, als sie Mineralöl über einen längeren Zeitraum ( bis ) importierten und unter Verwendung von Scheinrechnungen keiner Mineralölbesteuerung zuführten. Es kam dadurch zu vorsätzlichen Mineralölsteuerverkürzungen iHv insgesamt 3.799.808,98 € (1). L. hinterzog zudem – ebenso unter Verwendung von Scheinrechnungen – Umsatzsteuer betreffend das Jahr 2012 iHv 84.446,46 € (2 I A) sowie Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2013 iHv insgesamt 760.271,63 € (2 I B).
Mit Urteil des LG wurde die L-GmbH für die von ihrem Geschäftsführer L. begangenen Taten (1, 2 I A und 2 I B) verantwortlich erkannt. Schließlich hob der OGH das Urteil im Ausspruch der Verbandsverantwortlichkeit für jene Taten auf, die sich auf die...