VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
2. Aufl. 2020
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§ 15 Zuständigkeit
Weitere Rechtsquellen
§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)
§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)
Beide abgedruckt zu § 13
Literatur
Bollenberger, Zivilrechtliche Fragen der Wirtschaftskriminalität, in: Wirtschaftsstrafrecht, hrsg von der Studiengesellschaft für Wirtschaft und Recht (2008), 193 ff; Czerny/Oberlaber, Zum richtigen Umgang mit dem VbVG, ÖJZ 2019, 305 ff; Dannecker, Wesen und Zweck der Selbstanzeige, in: Finanzstrafrecht 2017, hrsg von Leitner/Brandl (2018), 1 ff; Herbst, Verfassungsfragen zur Selbstanzeige, in: Finanzstrafrecht 2017, hrsg von Leitner/Brandl (2018), 67 ff; Grohmann/Scheck, Die bisherige Rechtsprechung zur Bindung des Strafrichters an entscheidungsrelevante Präjudizien im Hinblick auf die Besonderheiten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, in: Unternehmensverteidigung und Prävention im Strafrecht, Verbandsverantwortlichkeit und Risikomanagement am Beispiel von Krankenanstalten, hrsg von Hilf/Pateter/Schick/Soyer (2007), 259 ff (siehe auch den gleichlautenden Aufsatz in RZ 2007, 234 ff); Hauser, Prozessuale Aspekte des VbVG: Zuständigkeit, Vertretung, Verteidigung und Vernehmung, in: Unternehmensverteidigung und Prävention im Strafrecht, Verbandsverantwortlichkeit und Risikomanagement am Beispiel von Krankenanstalten, hrsg von Hilf/Pateter/Schick/Soyer (2007), 221 ff; Kert, Verbandsverantwortlichkeit im Konzern, in: Handbuch Konzernhaftung, hrsg von Vavrovsky (2008), 141 ff; Köck, Prozessuale Aspekte der Strafbarkeit von Verbänden, JBl 2003, 496 ff; dies, Zur Regierungsvorlage eines neuen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes, JBl 2005, 477 ff; dies, Nemo-tenetur-Grundsatz für Verbände?, in Burgstaller-FS (2004), 221 ff; Maleczky, Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG), JAP 2005/2006, 140 ff; Öner, Die praktische Anwendung des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) – Anwendungszahlen und prozessuale Besonderheiten im Verfahren gegen Verbände, JSt 2019, 501 ff; Riffel, Einige Aspekte der praktischen Anwendung des österreichischen Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (öVbVG), AnwBl 2020, 123 ff; Soyer, Verteidigung von Unternehmen, in: Handbuch Strafverteidigung, hrsg von Kier/Wess (2017), 503 ff; Urbanek, Verbandsverantwortlichkeit: Die Strafbarkeit von Unternehmen und Verbänden in Österreich – ein Erfolgsmodell? in: Das große Handbuch Wirtschaftsstrafrecht. Profiwissen für die Praxis, hrsg von Kert/Kodek (2018), 43 ff; Zeder, Das österreichische Unternehmensstrafrecht (VbVG) – Konzept und erste Erfahrungen, AnwBl 2013, 415 ff; Zwettler, Zur Bindung an das Strafurteil im Lichte des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG). Der „Rechtskreis“ des strafrechtlich Verurteilten, JAP 2013/2014, 102 ff.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1) | |||
A. | Straftat der natürlichen Person | |||
B. | Ermittlungsverfahren | |||
C. | Hauptverfahren | |||
1. | Sachliche Zuständigkeit | |||
2. | Örtliche Zuständigkeit | |||
II. | Beschuldigtenstellung des belangten Verbandes | |||
III. | Zuständigkeit bei selbständigem Verbandsverfahren (§ 15 Abs 2) | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Örtliche Zuständigkeit | |||
C. | Sachliche Zuständigkeit | |||
D. | Anwendungsbereich | |||
IV. | Besonderheiten für Finanzvergehen | |||
A. | Gerichtlich zu ahndende | |||
B. | Verwaltungsbehördlich zu ahndende | |||
I. Zuständigkeit bei gemeinsamer Verfahrensführung (§ 15 Abs 1)
A. Straftat der natürlichen Person
1
Es ist schon wegen der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen für einen Verband sinnvoll und auch im Übrigen prozessökonomisch, das Verfahren gegen einen belangten Verband mit dem Strafverfahren gegen die natürliche Person (Mitarbeiter oder Entscheidungsträger, vgl § 2) zu verbinden. Deshalb ordnet § 15 Abs 1 Satz 1 grundsätzlich und unter Hinweis auf § 26 und 37 StPO die gemeinsame Verfahrensführung an. Durch den Hinweis auf diese Bestimmungen der StPO wird jene Verfahrensführung als Fall der objektiven Konnexität eingestuft, nämlich als Beteiligung mehrerer (natürliche Person und Verband) an einer Tat (dazu in RN 6 und 10). Maßgeblich sind demnach die Zuständigkeitsregeln, die auf die natürliche Person anzuwenden sind (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/2; Soyer, in Handbuch Strafverteidigung, Kap 20/42; Hauser, in Unternehmensverteidigung, 222 ff).
2
Nach § 15 Abs 1 Satz 1 sind für Verbände die Zuständigkeitsvorschriften maßgeblich, die auf die Straftat der ihnen zurechenbaren natürlichen Personen anzuwenden sind. Insofern gilt eine prozessuale Akzessorietät. Einzelheiten folgen daher der StPO (vgl etwa Köck, JBl 2005, 482 f; Nordmeyer, WK-StPO, § 25/18, § 26/16).
Wird das Verfahren gemeinsam geführt, so sind auch das Urteil gegen die natürlichen Personen und gegen den Verband gemeinsam zu fällen (dazu näher bei § 21 und 22).
B. Ermittlungsverfahren
3
Das Ermittlungsverfahren leitet die StA. Insofern sind jene Vorschriften maßgeblich, die deren Zuständigkeit regeln. Sie stehen in einem Abstufungsverhältnis, dessen Schlagworte sind: Tatort bzw Ort des Erfolgseintritts; Wohnsitz bzw Ort des Aufenthalts; erste Kenntnisnahme und festzusetzende Zuständigkeit. Im Einzelnen gilt:
4
Nach § 25 Abs 1 StPO ist primär die StA zuständig, „in deren Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen.“ Maßgeblich ist also in erster Linie der Ort der Handlung. Die nachfolgenden Absätze stehen ebenfalls zueinander in einem abgestuften Subsidiaritätsverhältnis: Treffen die Voraussetzungen von § 25 Abs 1 StPO nicht zu, so ist nach dessen Abs 2 zunächst die StA zuständig, „in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, fehlt es an einem solchen Ort, die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Beschuldigte betreten wurde“ (Stichwort: Wohnsitz bzw Ort des Aufenthalts). Schließlich hat nach dessen Abs 3 jene StA das Ermittlungsverfahren zu führen, „die zuerst von einer Straftat, die der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegt, Kenntnis erlangt“ (Stichwort: erste Kenntnisnahme). Das gilt so lange, „bis die Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft nach Abs. 1 oder 2 festgestellt werden kann.“ § 25 Abs 4 StPO ordnet schließlich an: „Ergibt sich keine Zuständigkeit nach den Abs. 1 bis 3, so hat die Generalprokuratur zu bestimmen, welche Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren zu führen hat“ (Stichwort: festzusetzende Zuständigkeit). Siehe dazu mwN Nordmeyer, WK-StPO, § 25/1 ff, 2 ff; Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/44 ff; Bertel/Venier/Tipold, Rz 73 ff; Hauser, in Unternehmensverteidigung, 223 ff.
5
Unter den davon abweichenden, besonderen Zuständigkeitsregeln ist vor allem auf § 20a StPO zu verweisen, der den Wirkkreis der Staatsanwaltschaft für Korruption und Wirtschaftsstrafsachen festlegt (WKStA). Dessen Abs 1 enthält taxativ aufgezählte strafbare Handlungen. Darüber kann die WKStA nach § 20b StPO unter bestimmten Voraussetzungen Verfahren in Wirtschaftsstrafsachen an sich ziehen.
Für das Ermittlungsverfahren wegen eines als Offizialdelikt zu verfolgenden Medieninhaltsdeliktes ist nach § 40 Abs 1 MedienG die StA zuständig, in deren Sprengel der Medieninhaber seinen Wohnsitz, seinen Aufenthalt oder seinen Sitz hat. Subsidiär enthalten dessen Abs 2 und Abs 3 spezielle Anknüpfungspunkte (dazu etwa Rami, WK-StGB, MedienG § 40/1ff).
6
§ 26 StPO regelt schließlich die Vorgehensweise bei Konnexität. Das trifft nach dessen Abs 1 Satz 1 einmal zu, wenn eine Person mehrere Straftaten (subjektive Konnexität), mehrere Personen eine Straftat (objektive Konnexität) oder mehrere Personen mehrere Straftaten (objektiv-subjektive oder gemischte Konnexität) begangen haben (dazu etwa Nordmeyer, WK-StPO, § 26/3). In diesen Fällen ist das Ermittlungsverfahren von derselben StA gemeinsam zu führen. Nach dessen Abs 1 Satz 2 gilt Entsprechendes, „wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen“. Dessen Abs 2 enthält für diese Konstellationen spezielle Anknüpfungsmomente (sachliche Zuständigkeit des Gerichts im Hauptverfahren, Zuständigkeit für den unmittelbaren Täter oder Zuvorkommen). Im Abs 3 wird schließlich die Abgrenzung zur Kompetenz der WKStA geregelt (dazu näher Nordmeyer, WK-StPO, § 26/5 ff, 17 ff; Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/52 ff; Bertel/Venier/Tipold, Rz 77 ff).
Vor diesem Hintergrund kann die StA nach § 27 StPO auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen auch anordnen, „dass das Ermittlungsverfahren wegen einzelner Straftaten oder gegen einzelne Beschuldigte getrennt zu führen ist.“ Das Gesetz erwähnt als für Verbände anwendbaren Grund: „um Verzögerungen zu vermeiden“ (dazu etwa Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/57 f).
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Für gerichtliche Schritte im Ermittlungsverfahren ist nach § 36 Abs 1 StPO das Landesgericht zuständig, an dessen Sitz sich die verfahrensführende StA befindet (Oshidari, WK-StPO, § 36/1: „akzessorische Zuständigkeit“).
C. Hauptverfahren
1. Sachliche Zuständigkeit
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Durch die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit werden Straftaten bestimmten Gerichtstypen zugewiesen. Die StPO kennt nach § 29 ff vier Eingangsgerichte, und zwar in wertmäßiger Reihenfolge: Geschworenengericht, Schöffengericht (große Besetzung 2 + 2 oder kleine 2 + 1), ER des LG und BG. Die Zuständigkeit eines nach dieser Hierarchie wertmäßig höher einzustufenden Gerichts (siehe die vorgenannte Reihung) schließt die der darunter angesiedelten Gerichte ein (BKA – RIS RsNr 0099146; 11 Os 21/10p und 11 Os 58/10d = EvBl 2010/122; 13 Os 135/09s = AnwBl 2010, 459; Markel, WK-StPO, § 29/8; Mühlbacher, in Schmölzer/Mühlbacher II, § 281 Abs 1 Z 1/12; Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/118 ff; Bertel/Venier/Tipold, Rz 80 ff).
2. Örtliche Zuständigkeit
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Die örtliche Zuständigkeit verteilt die für einen Gerichtstypus bestimmten Delikte nach regionalen Kriterien. Ab Einbringen der Anklageschrift bzw des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße sind die §§ 36 f StPO maßgeblich. Das Gesetz orientiert sich dabei vor allem an jenen Kriterien, die nach § 25 StPO auch für die staatsanwaltschaftliche Zuständigkeit maßgeblich sind. So ist nach § 36 Abs 3 StPO jenes Gericht zuständig, „in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Liegt dieser Ort im Ausland oder kann er nicht festgestellt werden, so ist der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde. Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, so ist das Gericht zuständig, an dessen Sitz sich die Staatsanwaltschaft befindet, die Anklage einbringt. Sonderzuständigkeiten bleiben unberührt.“ Grundsätzlich bleibt ein Gericht nach § 36 Abs 4 StPO auch „dann für das Hauptverfahren örtlich zuständig, wenn es ein Verfahren gegen einen Angeklagten oder wegen einer Straftat ausscheidet“ (dazu etwa Oshidari, WK-StPO, § 36/6 ff; Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/89 ff, 118 ff, 130 f; Bertel/Venier/Tipold, Rz 89 ff; Hauser, in Unternehmensverteidigung, 226; zur RSpr etwa dN in BKA – RIS RsNr RS 0128993; 11 Ns 78/19p).
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§ 37 StPO entspricht der Regelung der Konnexität in § 26 StPO (siehe in RN 6). Nach dessen Abs 1 Satz 1 ist „das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen“ und Entsprechendes gilt nach dessen Satz 2, „wenn mehrere Personen der Begehung strafbarer Handlungen verdächtig sind, die sonst in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen.“ Dessen Abs 2 enthält für diese Konstellationen spezielle Anknüpfungsmomente (etwa Gericht höherer Ordnung – sachliche Zuständigkeit, unmittelbare Täterschaft, Zuständigkeit für frühere Straftat). Sein Abs 3 regelt bei Konstellationen von Konnexität die Verbindung von bisher getrennt geführten Strafverfahren (dazu etwa Oshidari, WK-StPO, § 37/4 ff, 7 ff; Hinterhofer/Oshidari, System, Kap 5/123 ff; zur RSpr etwa dN in BKA – RIS RsNr RS 0128993; 11 Ns 78/19p).
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Im Gegensatz zur ausdrücklichen Regelung für das Ermittlungsverfahren (§ 27 StPO) fehlen für das Hauptverfahren die Bedingungen für die Ausscheidung von Verfahren, die aber entsprechend angewendet werden (dazu etwa Oshidari, WK-StPO, § 37/12: deren Zulässigkeit werde durch § 36 Abs 4 vorausgesetzt; Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/6; Rebisant/Schmieder, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil C.4/3375: anwendbar iVm § 14 Abs 1; für analoge Anwendung von § 27 StPO Fabrizy, StPO, § 37/9; siehe auch 14 Os 70/15y = EvBl 2016/100 mit Anm Ratz). Im Verbandsverfahren ist dieser Fall in § 15 Abs 2 geregelt (siehe in RN 14 ff).
II. Beschuldigtenstellung des belangten Verbandes
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Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 15 Abs 1 Satz 2 hat der belangte Verband auch in dem Strafverfahren gegen die natürliche Person die Stellung eines Beschuldigten („Statuszuschreibung“). Diese Anordnung gilt auch bei getrennter Verfahrensführung. Hingegen gibt das Gesetz der natürlichen Person im Verfahren gegen den belangten Verband keine solche Position (siehe EBRV, 32, die in jener Regelung eine Begünstigung des Verbandes sehen; dazu etwa Hilf, VbVG, § 15 Anm 1; Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/4 f; Kert, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil A.26/1261 f; Fabrizy, StGB, VbVG § 15/2; zur RSpr etwa 13 Os 1/15v = SSt 2015/65, ZWF 2016/10 und RdW 2016/113; 13 Os 64/17m; 13 Os 52/17x; 13 Os 140/15k = ZWF 2017/19; 13 Os 56/14f = SSt 2014/44 und ZWF 2015/17).
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§ 15 Abs 1 letzter Satz hat nicht nur Bedeutung für die HV, sondern auch für das Rechtsmittelverfahren, denn mit den Rechten eines Beschuldigten verbindet sich auch die Möglichkeit der Urteilsanfechtung. Näher bei § 24 RN 7.
Aus der RSpr
(13 Os 1/15v): Die Berufung des belangten Verbandes, dem gemäß § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG im Rechtsmittelverfahren gegen die natürlichen Personen die Stellung eines Beschuldigten nur zukommt, soweit aus der Verurteilung eine Voraussetzung für seine Verantwortlichkeit abgeleitet werden kann (vgl 994 BlgNR 22. GP 32; Hilf/Zeder in WK2 VbVG § 15 Rz 5, § 24 Rz 1), war mangels Legitimation zur Bekämpfung des Strafausspruchs betreffend die Angeklagten A, B und C (Fabrizy, StGB11 VbVG § 15 Rz 2) gemäß § 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO zurückzuweisen (RIS-Justiz RS 0100042).
(13 Os 52/17x): § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG sieht vor, dass der belangte Verband – selbst bei getrennter Verfahrensführung – auch im Strafverfahren gegen die natürliche Person die Stellung eines Beschuldigten hat, und zwar nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern, soweit aus der Verurteilung eine Voraussetzung für seine Verantwortlichkeit abgeleitet werden kann, auch im Rechtsmittelverfahren. Denn mit den Rechten eines Beschuldigten verbindet sich auch die Möglichkeit der Urteilsanfechtung. Eine Rechtsmittellegitimation der natürlichen Person im Verfahren gegen den belangten Verband findet sich hingegen im Gesetz nicht.
III. Zuständigkeit bei selbständigem Verbandsverfahren (§ 15 Abs 2)
A. Allgemeines
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§ 15 Abs 2 sieht unter den Voraussetzungen des § 27 StPO (dazu in RN 6) die Trennung des gegen den Verband geführten Verfahrens von dem gegen die natürliche Person (Entscheidungsträger oder Mitarbeiter) vor. Insofern wird das Strafverfahren gegen den Verband selbständig geführt. Die prozessuale Akzessorietät zu den Zuständigkeitsregeln für die natürliche Person entfällt. In diesem Fall ist nach § 15 Abs 2 die Zuständigkeit für den belangten Verband unmittelbar nach den allgemeinen Bestimmungen der StPO (dazu in RN 8 ff) bzw den Sonderregelungen in Nebengesetzen bestimmt (siehe etwa in RN 5), die nach § 14 Abs 1 anzuwenden sind (so auch /Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/6).
§ 27 StPO betrifft nur das Ermittlungsverfahren. Es ist aber auch zulässig, die Verfahren erst in der Hauptverhandlung zu trennen. § 36 Abs 4 StPO ist nach § 14 Abs 1 subsidiär anwendbar (so auch /Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/6; siehe auch dN in RN 9). Dazu allgemein und im Vergleich mit der alten Rechtslage (§ 57 StPO aF) Hauser, in Unternehmensverteidigung, 231 f.
B. Örtliche Zuständigkeit
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§ 15 Abs 2 modifiziert die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach der StPO, indem er Anknüpfungspunkte, die typischerweise auf natürliche Personen zugeschnitten sind, für juristische Personen adaptiert. Knüpfen etwa § 25 Abs 2, 36 Abs 3 StPO an den Wohnsitz oder Aufenthalt des Beschuldigten an, so ist damit der Sitz des beteiligten Verbandes gemeint. Hat dieser im Inland keinen Sitz, so wird der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend. Schließlich ist subsidiär das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig (Nordmeyer, WK-StPO, § 25/18; näher Köck, JBl 2005, 482 f, siehe auch Hauser, in Unternehmensverteidigung, 231).
C. Sachliche Zuständigkeit
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Anknüpfungspunkt für die sachliche Zuständigkeit ist die Anlasstat der natürlichen Person (§ 3 Abs 2 und Abs 3 iVm § 2), nicht die für den belangten Verband maßgebliche Strafrahmenregelung des § 4, die nur der Höhe nach abgestufte Verbandsgeldbußen und somit – umgelegt auf das StGB – immer Geldstrafen kennt, womit sich nach § 30 Abs 1 StPO zwingend die Zuständigkeit des BG verbinden würde (siehe auch Hauser, in Unternehmensverteidigung, 231).
Köck (JBl 2005, 482) empfiehlt de lege ferenda, Verbandsstrafsachen generell den Landesgerichten zuzuweisen. Siehe dazu auch Hauser, in Unternehmensverteidigung, 227.
D. Anwendungsbereich
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Das selbständige Strafverfahren gegen Verbände ist der gesetzliche Ausnahmefall. Denkbar sind einmal Fälle, in denen nur die natürliche Person nicht alle Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt oder diese aus prozessualen Gründen nicht verfolgt werden darf oder kann, etwa weil sie verhandlungsunfähig, verstorben oder flüchtig ist (vgl dazu EBRV, 32; Hilf, VbVG, § 15 Anm 1 und 2; Zeder, VbVG, Anm zu § 15) oder bereits im Ausland verurteilt wurde, so dass sie nicht noch einmal verfolgt werden darf (dazu Zeder, VbVG, Anm zu § 15; Hauser, in Unternehmensverteidigung, 230 f). Ferner kann eine solche Vorgehensweise die Folge dessen sein, dass kein konkreter Täter ermittelt werden kann, aber die Voraussetzungen für die Verbandsverantwortlichkeit vorliegen (sofern in diesem Fall materiellrechtlich eine Verbandsverantwortlichkeit überhaupt zulässig ist; dazu mN bei § 3 RN 45 ff und 77 ff).
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Ein Anknüpfungspunkt zur getrennten Verfahrensführung kann praktisch der in § 27 StPO angeführte Grund „zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen“ sein, vor allem wenn die Ermittlungen gegen den belangten Verband umfangreiche Beweisaufnahmen etc erfordern (Zeder, WK-StGB, VbVG § 15/6, der in diesem Zusammenhang auf die Prüfung des Organisationsverschuldens bei Mitarbeitertaten hinweist). Siehe zur Verfahrensführung näher bei § 21 Abs 3.
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Die getrennte Verfahrensführung kann in folgenden Konstellationen in ein Spannungsverhältnis zu Verfahrensgarantien geraten.
(1) Zum einen der Fall, dass gegen den Verband ein Verfahren geführt wird, in dem auf die Qualifikation des Verhaltens einer ihm zurechenbaren Person einzugehen ist, die selbst aber nicht verfolgt wird (etwa, weil sie flüchtig ist; zu dieser Konstellation näher Riffel, Referat 20. ÖJT, 50 ff mit der Rubrik „Bekannte, aber abwesende und selbst noch nicht verurteilte Zurechnungsperson“; siehe auch ders, AnwBl 2020, 125). So hat etwa bei einer Entscheidungsträgertat das eine Verbandsgeldbuße aussprechende Urteil auch notwendigerweise (siehe § 3 Abs 2) auf das Verhalten der natürlichen Person einzugehen und festzustellen, dass diese schuldhaft gehandelt hat. Gegenüber der abwesenden natürlichen Person kann in dieser Vorgehensweise eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 EMRK, § 8 StPO) liegen. Nach dem EGMR ist nämlich die Unschuldsvermutung grundsätzlich auch auf Feststellungen zur Schuld eines Verdächtigen im Rahmen eines Urteils gegen Mitverdächtige anzuwenden, die in getrennten Verfahren verfolgt werden (EGMR, Entscheidung Karaman/Deutschland Bsw 17103/10; siehe in diesem Zusammenhang auch mwN Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch, 6. Auflage [2015], § 24/144 sowie Grabenwarter, WK-StPO, § 8/4 ff, 8 ff; Berka/Binder/Kneihs, 829 ff mit FN 3812). Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung problematisch, dass jemand eine Straftat (schuldhaft) begangen hat, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Gerade das wäre aber notwendig, um in der angesprochenen Konstellation eine Verbandsverurteilung zu begründen. § 3 Abs 2 verlangt eine schuldhafte Tat, wobei jene Feststellung nicht bloß als Verdacht, sondern im Rahmen der freien Beweiswürdigung als „erwiesen“ zu treffen ist (eingehend Riffel, Referat 20. ÖJT, 50 ff, der resümierend eher skeptisch festhält [52]: Er sei gespannt, ob es nicht irgendwann „ein bestandskräftiges Urteil gegen den Verband gibt, das gleichzeitig die für den Entscheidungsträger geltende Unschuldsvermutung verletzt“, dazu auch Öner, JSt 2019, 508).
Aus der RSpr
(EGMR BsW 17103/10): Anders als die Regierung ist der GH der Ansicht, dass die Unschuldsvermutung grundsätzlich auch auf Feststellungen zur Schuld eines Verdächtigen im Rahmeneines Urteils gegen in getrennten Verfahren strafrechtlich verfolgte Mitverdächtige Anwendung findet. Die Bestimmungen der Konvention sind so auszulegen, dass ihre Schutzmechanismen praktisch durchsetzbar und effektiv sind, was auch für Art. 6 Abs 2 EMRK gilt.
In Bezug auf den Anwendungsbereich des Art 6 Abs 2 EMRK wiederholt der GH, dass klar zu unterscheiden ist zwischen der bloßen Äußerung, dass jemand Verdächtiger in einem Strafverfahren ist, und der ausdrücklichen Erklärung, dass jemand eine Straftat begangen hat, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Er akzeptiert auch das Argument der Regierung, dass in komplexen Strafverfahren, die nicht zusammengelegt werden können und in die mehrere Personen involviert sind, eine Bezugnahme des urteilenden Gerichts auf die Beteiligung von Dritten, gegen die zu einem späteren Zeitpunkt verhandelt wird, für die Beurteilung der Schuld der Angeklagten unerlässlich sein kann. Strafgerichte müssen den Sachverhalt so genau wie möglich ermitteln und dürfen nicht entscheidende Tatsachen als bloße Behauptungen oder Vermutungen darstellen. Dies gilt auch für Fakten, die die Verwicklung von Dritten betreffen. Wenn jedoch solche Tatsachen in das Verfahren mit einfließen müssen, sollte es das Gericht vermeiden, mehr Information als für die Beurteilung des betreffenden Verfahrens notwendig preiszugeben.
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(2) Der andere Fall betrifft – gewissermaßen umgekehrt – die Konstellation, dass gegen die natürliche Person ein Strafverfahren stattfindet, während gegen den Verband nicht einmal ermittelt wird. Insofern ist der Verband nicht „belangt“ und hat daher auch keine Beschuldigtenstellung. § 15 Abs 1 Satz 2 greift nämlich im Kontext mit dessen Satz 1 nur bei einem belangten Verband ein und dieser Status verbindet sich auch nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff immer mit einem förmlich eingeleiteten Verfahren (siehe auch Öner, JSt 2019, 504: es können „aus diesem faktischen Grund wohl kaum Rechte eingeräumt werden“; ferner Czerny/Oberlaber, ÖJZ 2019, 311. Der materielle Beschuldigtenbegriff wird in dieser Konstellation aber nicht „aufgeweicht“, sondern der Verband erfüllt nicht seine Voraussetzungen. Die Beschuldigtenrechte können insofern auch nicht „für ihn zur Gefahr werden“). Stellt sich nun in weiterer Folge heraus, dass eine entsprechende Verantwortlichkeit für den Verband vorliegen könnte (Anfangsverdacht iSd § 1 Abs 3 StPO, etwa durch Beweisergebnisse des gegen die natürliche Person geführten Verfahrens), so ist der Verband im Extremfall mit der Tatsache einer rechtskräftigen Verurteilung seines Entscheidungsträgers konfrontiert, und es liegt nahe zu folgern, dass er aufgrund dieses Urteils ebenfalls (straftatakzessorisch) zu verurteilen ist, ohne dass er seine Beschuldigtenrechte auch nur einigermaßen und schon gar nicht effektiv hätte wahrnehmen können. Im nachfolgenden Verbandsverfahren könnte er sich dann, salopp formuliert, nur mehr sein Urteil „abholen“.
In diesem Zusammenhang ist es auch keine mit der Beschuldigtenstellung vereinbare Strategie, sich „vorbeugend“ an jeder Verhandlung zu beteiligen (mit welcher Rechtsposition?), die gegen einen Mitarbeiter bzw Entscheidungsträger eines Verbandes geführt wird und potentiell geeignet wäre, eine Verbandsverantwortlichkeit zu begründen. Selbst wenn der Verband in diese Verfahren eingebunden werden sollte (fraglich ist wie), ist zu bedenken, dass eine solche „vorbeugende Intervention“ in ein Spannungsverhältnis zum Grundsatz gerät, sich nicht selbst belasten zu müssen (siehe etwa Art 90 Abs 2 B-VG und Art 6 EMRK; dazu näher Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention. Ein Studienbuch, 6. Auflage [2015], § 24/138).
Ergibt sich die Verdachtslage gegen den Verband in der Hauptverhandlung gegen die natürliche Person, so ist zu überlegen, das Verfahren zu vertagen und die Hauptverhandlung gemeinsam mit dem belangten Verband zu wiederholen. Eine vergleichbare Konstellation enthält § 276a StPO. Freilich ist diese Vorgehensweise wohl regelmäßig nicht prozessökonomisch (§ 27 sieht für einen solchen Fall eben die mögliche Trennung der Verfahren vor).
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Eine rechtsstaatlich korrekte Lösung dieses Problems ist in Zusammenhang mit der Bindungswirkung von Strafurteilen zu finden. Vorauszuschicken ist, dass nach § 15 StPO Vorfragen im Strafverfahren grundsätzlich selbständig zu beurteilen sind. Nur an die rechtsgestaltenden Wirkungen von Entscheidungen der Zivilgerichte und anderer Behörden sind die Strafgerichte gebunden. Dabei wird vor allem gewichtet, ob eine Person im früheren Verfahren Parteistellung hatte, widrigenfalls die Annahme einer Bindungswirkung gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör und damit gegen Art 6 Abs 1 EMRK verstoßen würde. Eine gerichtliche Entscheidung entfaltet deshalb ihre verbindliche Wirkung allenfalls „inter partes“ (dazu grundsätzlich und mN Schmoller, WK-StPO, § 15/10 ff, der den aktuellen, am angesprochenen Grundrechtsschutz ausgerichteten Meinungsstand wie folgt zusammenfasst [Rz 10]: Die „Ausübung des rechtlichen Gehörs richtet sich stets am jeweiligen Verfahrensgegenstand aus. Wenn sich das frühere Verfahren auf einen anderen Verfahrensgegenstand [nämlich allein auf die Vorfrage] bezogen hat, wurde das rechtliche Gehör im Hinblick auf diesen Verfahrensgegenstand ausgeübt. Geht es im späteren Verfahren [als Hauptfrage] um einen anderen Verfahrensgegenstand [der über die Vorfrage wesentlich hinausgeht], so verlangt das rechtliche Gehör, dass die Partei auch unter dem Gesichtspunkt des nunmehrigen Verfahrensgegenstands zur Vorfrage Stellung nehmen kann. Eine strikte Bindung an die Vorentscheidung würde deshalb das rechtliche Gehör verkürzen.“ Siehe aaO mN zur Bindungsfreiheit des Strafrichters in Rz 13 sowie in Rz 14 zur Bindungswirkung [nur] gegenüber dem Verurteilten und den im Verfahren beteiligten Parteien; dazu speziell iVm VbVG Zwettler, JAP 2013/2014, 102 ff sowie zur RSpr 13 Os 64/17m = ZWF 2017/74).
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Daraus ergeben sich in Zusammenhang mit der der speziellen normativen Verknüpfung von juristischer und natürlicher Person im VbVG für den Verband folgende Konsequenzen, die speziell auf die Bindungswirkung von Strafurteilen zu beziehen sind (siehe zum Folgenden mit genau jenen drei möglichen Konstellationen Zwettler, JAP 2013/2014, 102 ff).
(1) Die Bindungswirkung des Urteils über eine natürliche Person erstreckt sich einmal dann auf den Verband, wenn dieser am Verfahren iSd § 15 Abs 1 Satz 1 teilnahm und daher aufgrund dieses Status die Möglichkeit hatte, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen (rechtliches Gehör) und den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser zu bekämpfen. Wird in einem solchen gemeinsam geführten Verfahren sodann nach § 22 zunächst das Urteil über die natürliche Person gefällt und im Anschluss daran gegen den Verband, so ist das Gericht beim Ausspruch über die Verbandsverantwortlichkeit an sein vorangegangenes Urteil über die natürliche Person gebunden (idS etwa 13 Os 64/17m; siehe dazu Zwettler, JAP 2013/2014, 103 f: Bindungswirkung bei verbundenen Verfahren; ferner Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/113; Öner, JSt 2019, 510;Czerny/Oberlaber, ÖJZ 2019, 311; Grohmann/Scheck, in Unternehmensverteidigung, 273, 279; Ratz, WK-StPO, § 281/7 zum Schuldspruch gegen den Entscheidungsträger und dessen Rechtskraft: „ohne gemeinsame Verfahrensführung [§ 15 Abs 1, § 22 Abs 1 VbVG] besteht auch keine Bindung an den Schuldspruch“; siehe auch ders, aaO, § 281 Abs 1 Z 5/441).
Aus der RSpr
(13 Os 72/06x): Der Beschwerdeführer verkennt, dass durch die Feststellungswirkung eines rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses (nur) für den Rechtskreis des Verurteilten bindend konstatiert ist, dass dieser die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (Lässig, WK-StPO § 398 Rz 3). Strafbares Verhalten anderer Personen ist daher – ebenso wie allfällige weitere nicht verfahrensgegenständliche Straftaten des Verurteilten – von der Feststellungswirkung nicht umfasst.
(13 Os 64/17m): Konnte der belangte Verband im Verfahren gegen den Beschuldigten zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung nehmen und konnte er den Schuldspruch seines Entscheidungsträgers auf gleiche Weise wie dieser bekämpfen, erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf ihn (RIS-Justiz RS 0112232). Der Verweis auf eine Rechtssatzkette, die sich mit rechtskräftigen Verurteilungen von Entscheidungsträgern und daran anschließende Verbandsverantwortlichkeitsverfahren gar nicht auseinandersetzt (RIS-Justiz RS 0099391), genügt zur deutlichen und bestimmten Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes (Z 9 lit a) jedenfalls nicht.
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(2) Diese Konsequenz ist auch bei getrennter Verfahrensführung zu ziehen, wenn der Verband als Subjekt mit Beschuldigtenrechten in das Verfahren gegen die ihm zurechenbare natürliche Person eingebunden war, also das Verfahren gegen den Verband im Rahmen der durch § 15 Abs 1 und § 22 vorgegebenen normativen Verbindung liegt. Diese beginnt bereits im Ermittlungsverfahren, wenn der Verband nach § 50 StPO über seine wesentlichen Rechte informiert wird und gilt unabhängig davon, ob der Verband selbst Beschuldigter ist (§ 13 Abs 1, Satz 2) oder als Träger von Beschuldigtenrechten (§ 15 Abs 1, Satz 2) angesprochen wird. Die faktische Ausübung dieser Rechtsposition ändert daran nichts (siehe Zwettler, JAP 2013/2014, 105 f: Bindungswirkung bei getrennten Verfahren, mit der Schlussfolgerung [106]: „Die Frage der gemeinsamen oder getrennten Prozessführung ist nicht ausschlaggebend. Letztere Konstellation verlangt lediglich, dass der Verband über seine Rechte tatsächlich aufgeklärt wurde“; siehe auch Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/113; siehe auch Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/113; siehe auch Öner, JSt 2019, 511; zur RSpr 11 Os 77/17h betreffend die Wirkungen des zeitlich ersten Urteils – abgedruckt sogleich im Text; aA Grohmann/Scheck, in Unternehmensverteidigung, 280, allerdings vor dem Hintergrund der Bindung des Zivilrichters an strafrechtliche Verurteilungen, die von der gegenständliche Problematik – Bindung der Strafgerichte – zu unterscheiden ist).
Aus der RSpr
(11 Os 77/17h):
I. Prozessuale Ausgangslage:
(A) Mit dem angefochtenen Urteil wurde die GmbH für zu ihren Gunsten begangene Taten verantwortlich erkannt, und zwar:
1. gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 2 VbVG für jeweils einem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 2, Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 1) und einem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3) unterstellte Taten ihrer Geschäftsführer A und B sowie
2. gemäß § 3 Abs 1 Z 1, Abs 3 VbVG für jeweils einem Verbrechen der Hehlerei nach § 164 „Abs 2“ (richtig Abs 1), Abs 4 erster, zweiter „und dritter“ Fall StGB (I 2) und einem Vergehen der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB (3, 4) unterstellte Taten ihrer Mitarbeiter C, D, E und F.
(B) Die für die GmbH handelnden Personen D, E und F wurden mit dem – unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem – Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom schuldig erkannt; hingegen die Personen A, B und C erst durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom .
II. Folgerungen des OGH: Die dem ersten Urteil () vorangegangene Hauptverhandlung fand bereits vor der Einbringung des Antrags auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße statt. Schon mangels insoweit gemeinsamer Verfahrensführung (§§ 15 Abs 1, 22 Abs 1 VbVG) hatte der belangte Verband somit in jenem Verfahren keine Möglichkeit, zu den Vorwürfen, für die er verantwortlich erklärt werden könnte, Stellung zu nehmen und die Schuldsprüche seiner Mitarbeiter auf gleiche Weise wie diese zu bekämpfen (vgl 13 Os 64/17m).
Die im zweiten Urteil () enthaltenen Schuldsprüche (vgl dazu 11 Os 76/17m) wiederum sind – zwar nicht infolge Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den am insoweit gemeinsam geführten Verfahren beteiligten belangten Verband gegen jenes Urteil (vgl § 15 Abs 1 zweiter Satz VbVG), aber – zufolge Anmeldung (und Ausführung) von Nichtigkeitsbeschwerden durch die Angeklagten A, B und C noch nicht materiell rechtskräftig (vgl RIS-Justiz RS0112232; Lewisch, WK-StPO Vor § 352–363 Rz 50 ff). Demnach ist die (für die Haftung des belangten Verbandes präjudizielle) rechtswidrige und schuldhafte Begehung von Straftaten durch Entscheidungsträger (§§ 2 Abs 1, 3 Abs 2 VbVG) sowie rechtswidrige Verwirklichung einem gesetzlichen Tatbild entsprechender Sachverhalte durch Mitarbeiter (§§ 2 Abs 2, 3 Abs 3 VbVG) bislang nicht mit den Verband bindender Wirkung festgestellt. Aus diesem Grund ist auch sie (zulässiger) Gegenstand der Anfechtung des Verbandsurteils und der diesbezüglichen (auch amtswegigen) Prüfung (RIS-Justiz RS0131120).
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(3) Die Bindungswirkung eines Urteils über eine natürliche Person entfaltet aber dann keine Wirkung, wenn das Verbandsverfahren außerhalb des normativen Bandes von § 15 Abs 1 iVm § 22 geführt wird, es also für den Verband kein VbVG-Verfahren gab. Die bloß faktische Kenntnis von solchen Verfahren ändert daran nichts. Entscheidend ist nur die normative Perspektive: Fehlt schon der Beschuldigtenstatus, so ist jede normative Einbindung in ein VbVG-Verfahren ausgeschlossen. In diesem Fall gehört ein Verband im Fall eines Schuldspruchs über die ihm zurechenbare natürliche Person nicht zum „Rechtskreis des Verurteilten“ (siehe mN in RN 21). Ausgehend davon kann daher die Akzessorietät, die eine Verbandsverantwortlichkeit begründet, in einem solchen nachfolgenden Verbandsverfahren erneut und unabhängig vom vorangegangenen Urteil gegen die natürliche Person (etwa Entscheidungsträger) geprüft werden. Werden ihre Voraussetzungen festgestellt, so sind sie der Verbandsverurteilung zugrunde zu legen. Die materiellrechtlich gebotene Akzessorietätsprüfung wurde dann vorgenommen und bejaht. Werden sie hingegen verneint, so weicht das Gericht von den Feststellungen im Urteil gegen die natürliche Person ab und der Verband wird nicht zu einer Verbandsgeldbuße „verurteilt.“ Auch in diesem Fall wurde die materiellrechtlich gebotene Akzessorietätsprüfung vorgenommen, aber eben verneint (siehe Zwettler, JAP 2013/2014, 106 f: Bindungswirkung ohne VbVG-Verfahren, mit der Schlussfolgerung [107]: „Gab es kein VbVG-Strafverfahren, fällt die Bindungswirkung gänzlich weg. Dieser Zugang schafft … Rechtssicherheit im Hinblick auf jenen Rechtskreis, der die Verurteilung des Täters gegen sich gelten lassen muss“; dazu auch Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/113).
Es liegen im letzten Fall allerdings zwei einander widersprechende Entscheidungen vor. Zu denken ist daher im letzten Fall an den Wiederaufnahmegrund des § 353 Z 3 StPO („wenn wegen derselben Tat zwei oder mehrere Personen durch verschiedene Erkenntnisse verurteilt worden sind und bei der Vergleichung dieser Erkenntnisse sowie der ihnen zugrunde liegenden Tatsachen die Nichtschuld einer oder mehrerer dieser Personen notwendig anzunehmen ist“), der zumindest sinngemäß anwendbar ist. Jedenfalls wahrt diese Vorgehensweise durch die Prüfung der Verbandsverantwortlichkeit in einer Hauptverhandlung, in der durch die fehlende Bindungswirkung auch das Beweisverfahren vollständig neu durchzuführen ist, die damit einhergehenden prozessualen Rechte des Verbandes.
IV. Besonderheiten für Finanzvergehen
A. Gerichtlich zu ahndende
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Gemäß § 195 Abs 3 FinStrG gelten die Bestimmungen des VbVG, vorbehaltlich einer Sonderregelung im FinStrG (§§ 196 ff). Eine solche Bestimmung ist § 196a FinStrG zur sachlichen Zuständigkeit des Schöffengerichts. Im Übrigen bleibt es bei den sich aus § 15 ergebenden Grundsätzen.
B. Verwaltungsbehördlich zu ahndende
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Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen gelten nach § 56 Abs 5 FinStrG folgende abweichende Regelungen:
Nach der Z 1 hat der Verband nicht nur in dem gegen ihn, sondern auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband, entspricht § 15 Abs 1 Satz 2). Ferner haben die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten (entspricht § 17 Abs 1).
Nach der Z 3 folgt die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Verband der Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten: Aus verfahrensökonomischen Gründen sind auch diese beiden Verfahren prinzipiell zu verbinden („in der Regel gemeinsam zu führen“): Das entspricht der Vorgehensweise von § 15. Maßgeblich sind die Zuständigkeitsregelungen des FinStrG (siehe § 53 ff FinStrG zur Abgrenzung der gerichtlichen von der finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit und 58 ff FinStrG zu Behörden des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens – ab idF BGBl I 2019/104 –; dazu etwa mN Seiler/Seiler, FinStrG, § 58/1 ff, 17 ff; Fellner, FinStrG, § 195/1 ff).