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VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3391-6

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VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (2. Auflage)

S. VVorwort zur zweiten Auflage

Die 14 Jahre, die seit dem Erscheinen der Erstauflage (2006) verstrichen sind, haben die „VbVG-Landschaft“ nachhaltig verändert. Rechtsprechung gab es damals naturgemäß nicht und als Literatur standen vor allem die Gesetzesmaterialien und zahlenmäßig überschaubare Abhandlungen zur Verfügung, die das neue „revolutionäre“ (Strafrecht für juristische Personen) Gesetz vorstellten und sich ausgehend von den Intentionen des Gesetzgebers mit dessen künftiger Anwendung befassten. Die Problematik war auf das Kriminalstrafrecht und das Finanzstrafrecht beschränkt.

Mittlerweile hat das VbVG einen Expansionskurs eingeschlagen: Es ist in so gut wie alle Rechtsbereiche vorgedrungen, die sich in strukturell vergleichbarer Weise mit der Haftung von juristischen Personen befassen, vor allem mit der Thematik, unter welchen Voraussetzungen diese für ein Fehlverhalten ihrer „Repräsentanten“ einzustehen haben. Insofern kann das materiellrechtliche Kernstück des VbVG – § 3 – bereits als „Exportschlager“ bezeichnet werden, da er regelmäßig im Mittelpunkt solcher Überlegungen steht. Um nur einige Beispiele hervorzuheben, werden etwa im kartellrechtlichen Geldbußenverfahren von der RSpr analog die Kriterien des VbVG herangezogen und das LVwG OÖ hat in einem aktuellen Erkenntnis die Verbandsdelinquenz zu § 9 VStG nach § 3 VbVG beurteilt. Schließlich finden sich im Zivilrecht vermehrt Stimmen, die für die Haftung nach § 26 ABGB die Kriterien des § 3 VbVG ins Spiel bringen. Aber auch andere Bestimmungen des VbVG erweckten weiter reichendes Interesse: so werden in einigen Rechtsbereichen die Strafzumessungsgründe des § 5 VbVG ausdrücklich oder sinngemäß herangezogen (näher dazu in den Vorbemerkungen, etwa RN 5).

Es darf daher einmal nicht verwundern, dass auch die Rechtsprechung entsprechend angewachsen ist. Die meisten Entscheidungen finden sich zum Finanzstrafrecht, eine Materie, in der das VbVG schon von Anfang an – in Relation zur gesamten Vollziehungstätigkeit – häufig angewendet wurde. An statistisch gesehen zweiter Stelle ist die Rechtsprechungstätigkeit des OGH zu nennen. Einige Erkenntnisse des VwGH und des BVwG runden das Bild ab. Hinweise, dass die Anwendbarkeit des VbVG in der Praxis zwar nicht erheblich, aber doch im Vergleich zur „Anfangszeit“ spürbar zugenommen hat, finden sich in vor allem in Abhandlungen von Praktikern, die in etwa die Jahreszahl 2014 für diese „Wende“ nennen. Aber auch das Zahlenmaterial des Sicherheitsberichts, zuletzt für das Jahr 2018, bestätigt diese Entwicklung, die vor allem bei den Erledigungen der Staatsanwaltschaften ihren Niederschlag gefunden hat (dazu in den Vorbemerkungen). Die Entscheidung des VfGH Ende des Jahres 2017 im Sinn der Verfassungskonformität des VbVG (vor allem dessen § 3) ist für diese Entwicklung ein wichtiger, ermutigender Schritt gewesen und sie wird der weiteren Akzeptanz des VbVG wohl auch künftig förderlich sein.

Entsprechend ist auch die Literatur zum VbVG expandiert: Sie ist, wenn man alle Fundstellen einbezieht, in denen zumindest das Schlagwort VbVG vorkommt oder in denen auf das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – mit oder ohne Abdruck der Paragraphen – Bezug genommen wird, so gut wie unüberschaubar geworden. Das erklärt sich ebenfalls S. VIaus der Tatsache, dass in den meisten Rechtsbereichen auch auf die Haftung einer juristischen Person durch Fehlverhalten der ihr zurechenbaren Personen einzugehen ist. Parallel dazu haben schließlich auch allgemeine oder branchenspezifische Abhandlungen zu Compliance-Maßnahmen zugenommen, ebenfalls eine Entwicklung, an der das VbVG maßgeblichen Anteil hatte. Eine Recherche unter „Bundesrecht aktuell“ ergab, dass bereits in fast hundert (Einzel-)Vorschriften der Begriff „Compliance“ verwendet wird.

Vor diesem Hintergrund galt es, eine Auswahl unter den Belegstellen zu treffen und Schwerpunkte zu setzen. Ich habe mich zunächst bemüht, alle relevanten und mir zugänglichen Entscheidungen der Rechtsprechung einzuarbeiten, vor allem des OGH, aber auch des VfGH, VwGH und BVwG und des BFG sowie teilweise der ihm vorangegangenen UFS. Die eingangs dieses Absatzes angedeutete Einschränkung zur Verfügbarkeit betrifft vor allem die bezirksgerichtlichen und die einzelrichterlichen Verfahren am Landesgericht, deren Tätigkeit derzeit in den Rechtsdatenbanken so gut wie nicht recherchiert werden kann, die aber aufgrund der sachlichen Zuständigkeit wohl einen praktisch nicht zu unterschätzenden Anteil an Verbandsverfahren haben. Die meisten Entscheidungen gibt es nach wie vor zum Finanzstrafrecht (vor allem dem verwaltungsbehördlichen). Ich habe Entscheidungen, die mir maßgeblich erschienen oder die für das VbVG besonders instruktiv sind, auch auszugsweise abgedruckt, zum einen, um einen unmittelbaren Eindruck von der Rechtsprechung zu vermitteln, zum anderen, um die Interpretation mancher Schlüsselsätze zum Leser zu bringen. Die Angabe der Fundstellen zur Rechtsprechung ist eine Auswahl, wobei vor allem jene berücksichtigt werden, die den Volltext einer Entscheidung enthalten.

Bei der Literaturrecherche musste ich schon restriktiver vorgehen. Alleine die letztlich herangezogenen Literaturangaben zu den Vorbemerkungen zum VbVG sind zumindest das Fünffache im Vergleich zur Erstauflage. Entsprechendes gilt für § 3 VbVG. Mit mehr Literaturbelegen wäre das entsprechende Verzeichnis wohl unübersichtlich (oder noch unübersichtlicher als es schon ist) geworden. Daher habe ich einmal nur solche Werke ausgewählt, in denen auch Substantielles zum VbVG enthalten ist, also nicht nur der Gesetzestext mit ein paar Schlagworten, die meist wiederum nur aus dem Gesetz entnommen sind, abgedruckt wird. Ferner habe ich rechtspolitische oder rechtsvergleichende Arbeiten nur aufgenommen, wenn irgendein Bezug zur aktuellen österreichischen Rechtslage enthalten ist. Zur statistischen Auswertung des VbVG darf neben den Angaben aus dem Sicherheitsbericht 2018 (siehe Vorbemerkungen) vor allem auf die den jeweiligen Paragraphen zugeordneten Literaturangaben – meist von Praktikern – verwiesen werden, die öfters auch einen Einblick in die Rechtswirklichkeit geben.

Durch den soeben geschilderten literarischen Befund bin ich mir aber ziemlich sicher, dass ich meine Zielsetzung, möglichst alle relevanten Belege anzugeben und auszuwerten, nicht erreicht und somit Arbeiten übersehen habe, die weiterführende Informationen enthalten. Ich bedauere das vor dem Hintergrund, dass in diesem Punkt – zumindest mir – die Grenzen des Machbaren aufgezeigt wurden.

Die zweite Auflage ist auf dem Stand Ende Jänner 2020. Sind in Randziffern bei den Belegen zur Rechtsprechung mehrere Gerichte enthalten, wurde auch vor der GeschäftsS. VIIzahl der Strafsenate die Bezeichnung OGH gesetzt. Paragraphen ohne nähere Bezeichnung sind solche des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.

Das VbVG ist also mittlerweile „angekommen“, und zwar gut. Das Gleiche wünsche ich auch dem vorliegenden Kommentar. Ob ihm das gelingt, liegt freilich nicht bei mir, sondern bei der geneigten Leserschaft.

Linz, im Februar 2020

Einhard Steininger

S. VIII Vorwort zur ersten Auflage (Auszug)

Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz 2005 (VbVG 2005) ist erstmals eine juristische Person als Produkt juristischer Begriffsbildung in den Mittelpunkt strafrechtlicher Haftung gerückt. Die Änderungen sind nicht nur rechtstheoretisch bedeutend, sondern auch umfangreich, sieht man die Bestimmungen des VbVG vor dem Hintergrund des gesamten materiellrechtlichen und prozessualen Normenbestands des Strafrechts. Das Abgabenänderungsgesetz 2005 (§§ 28a, 56 FinStrG) erweitert schließlich die Verbandsverantwortlichkeit auf alle Finanzvergehen. Insofern hält diese Problematik auch im Verwaltungsstrafrecht Einzug.

Im Mittelpunkt der Ausführungen steht das gerichtliche Strafrecht. Die Bestimmungen des VbVG wurden nicht gleichmäßig breit behandelt, sondern gewichtet. Der materiellrechtliche Schwerpunkt liegt eindeutig auf § 3, der die Voraussetzungen der Verbandsverantwortlichkeit regelt und dem auch in der praktischen Anwendung die größte Bedeutung zukommen wird. Dabei wurde versucht, aus dem Rechtsleben „vor VbVG“ Fälle zu bringen oder Richtlinien aufzuzeigen, die in der Zeit „nach VbVG“ zu Diskussionen um eine Verbandsverantwortlichkeit geführt hätten, so dass ein grundsätzlicher Eindruck entstehen soll, welche Probleme sich mit dem VbVG verbinden. Freilich ist die Vielfalt der beruflichen Tätigkeitsbereiche von Verbänden dermaßen breit, dass nur ein kleiner Bereich herausgegriffen werden konnte, nämlich vor allem der Arbeitnehmerschutz und der Schutz von Dritten nach den Verkehrssicherungspflichten. Im verfahrensrechtlichen Teil wurde versucht, vor allem die Reaktionsmöglichkeiten des Anklägers und die Rechtsstellung des belangten Verbandes zu gewichten. Die praktische Entwicklung des VbVG wird freilich letztlich darüber entscheiden, wie diese Schwerpunktsetzung in Zukunft ausfallen wird. Auf die Besonderheiten des Finanzstrafrechts wurde eingegangen.

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