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VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 18 Verfolgungsermessen

Weitere Rechtsquellen

§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)

§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)

Beide abgedruckt zu § 13

§ 181 StPO idF BGBl I 2007/93 (Einstellung wegen Geringfügigkeit)

(1) Von der Verfolgung einer Straftat, die nur mit Geldstrafe, mit einer Freiheitsstrafe bedroht ist, deren Höchstmaß drei Jahre nicht übersteigt, oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe hat die Staatsanwaltschaft abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn

1. in Abwägung der Schuld, der Folgen der Tat und des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat, insbesondere im Hinblick auf eine allfällige Schadensgutmachung, sowie weiterer Umstände, die auf die Strafbemessung Einfluss hätten, der Störwert der Tat als gering anzusehen wäre und

2. eine Bestrafung oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück nicht geboten erscheint, um den Beschuldigten von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten oder der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegen zu wirken.

(2) Nach Einbringen der Anklage, im Verfahren vor dem Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht nach Rechtswirksamkeit der Anklageschrift wegen Begehung einer strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, hat das Gericht unter denselben Voraussetzungen (Abs. 1) das Verfahren bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen. § 209 Abs. 2 erster Satz gilt sinngemäß.

Übersicht der Kommentierung


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I.
Einstellungskompetenz der StA
A.
Strafprozessuales Legalitätsprinzip
1, 2
B.
Opportunitätserwägungen
3
C.
Ermessensproblematik
4
II.
Voraussetzungen für eine Einstellung (§ 18 Abs 1)
A.
Allgemeines
5, 6
B.
Prozessökonomische Überlegungen
79
III.
Ausschlussgründe für die Einstellung (§ 18 Abs 2)
A.
Präventive Kontraindikation
B.
Öffentliches Interesse
IV.
Besonderheiten für Finanzvergehen
A.
Gerichtlich zu ahndende
1316
B.
Verwaltungsbehördlich zu ahndende
1719

I. Einstellungskompetenz der StA

A. Strafprozessuales Legalitätsprinzip

1

Vor dem Hintergrund der das gesamte hoheitliche Handeln prägenden Grundsatz der Gesetzesbindung (siehe Art 18 Abs 1 B-VG, auch verfassungsrechtlicher [bzw iVm § 1 StGB strafrechtlicher] Legalitätsgrundsatz genannt) baut das strafprozessuale Legalitätsprinzip auf dem Offizialgrundsatz auf: Verpflichtet das Offizialprinzip zum Tätigwerden (siehe etwa in § 13 Abs 1), so gibt das strafprozessuale Legalitätsprinzip das Ziel vor: es determiniert das Tätigwerden. Offizialprinzip und Legalitätsprinzip ergänzen einander. Das strafprozessuale Legalitätsprinzip verknüpft dabei die Verfolgungstätigkeit mit den Wertungen der Gerichte. Es sind daher zwei wertmäßig verschiedene Erledigungsformen zu unterscheiden: die Befassung des Gerichts („Transportfunktion“) und die Einstellung des Verfahrens. Dieser Dualismus ist bereits darin angelegt, dass der StA zu beurteilen hat, ob eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt. Die Vorlage an das Gericht als ein von der Verfassung mit besonderen Garantien ausgestattetes Organ ist die wertmäßig vorrangige Reaktion. Da der StA die Entscheidung einer anderen Institution herbeiführt, wird auch von einer für ihn fremdbestimmten oder heteronomen Erledigung gesprochen werden. Hingegen beendet der StA bei einer Verfahrenseinstellung selbst die Strafsache. Es handelt dabei um eine ihm übertragene oder autonome Erledigung. Wird die Verfahrenseinstellung trotz Vorliegens einer grundsätzlich gerichtlich strafbaren Handlung vorgenommen, so bedarf es zu diesem Schritt einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung. Entsprechende Einstellungsbefugnisse sind restriktiv zu interpretieren. Es ist dem StA verwehrt, etwa im Wege der Analogie „neue“ Einstellungsgründe zu schaffen oder die bestehenden so zu interpretieren, dass eine Wertung der Rechtsprechung hintangesetzt und dadurch eine mögliche Verurteilung verhindert wird. Ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hat der StA die Strafsache dem Gericht vorzulegen, wobei die maßgeblichen Auslegungsfragen in Anlehnung an die Gerichte vorzunehmen sind (insoweit „Bindung an die Rechtsprechung“ iSd Gerichte).

Der Vorrang der autonomen Erledigung ist eine reine Wertfrage, die aus einer Zusammenschau jener Normen folgt, die staatsanwaltschaftliche und gerichtliche Tätigkeit regeln. Die tatsächliche Verfolgungsintensität, vor allem die statistische Häufigkeit von Einstellungen und Anklagen und deren Verhältnis zueinander, hat damit nichts zu tun.

Auch bei gesetzlich vorgesehenen Einstellungskompetenzen (so auch bei § 18) ist darauf zu achten, dass deren Voraussetzungen (etwa: liegt überhaupt eine strafbare Handlung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen eingestellt werden darf) mit der Position der Gerichte konform gehen. Insofern steckt auch dahinter eine wertmäßige Ausrichtung des StA. Da eine Einstellung ferner vor dem Hintergrund des sonst gebotenen Verfolgungsverhaltens des StA die gesetzliche – nicht statistische – Ausnahme ist, ist die allgemeine Regel die Vorlagepflicht vor das Gericht (siehe dazu Konopatsch, in Unternehmensverteidigung, 188).

2

Auch wenn die StA nunmehr nach Art 90a B-VG „Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit“ sind (vgl auch § 3 Abs 2 StAG), so nehmen sie doch in diesem Vollziehungsbereich wertmäßig die zu den Gerichten nachrangige Rolle ein. Zwar können auch ihre Entscheidungen (Einstellungen aller Art, auch bei diversioneller Erledigung) rechtskräftig werden. Die Folgen rechtskräftiger Verurteilungen herbeizuführen, vor allem aber die Unschuldsvermutung zu durchbrechen, bleibt den Gerichten vorbehalten. Diese normative Ausgangslage (vgl vor allem erneut Art 6 Abs 2 EMRK, § 8 StPO) spricht auch weiterhin für die Bindung der StA an die rechtlichen Positionen der RSpr im Rahmen ihres Verfolgungsverhaltens (Sinn des strafprozessualen Legalitätsprinzips; dazu schon Steininger, JBl 1986, 216 ff, 289 ff; ders, JBl 1990, 432 ff; ders, VbVG-LB, Kap 9/7 ff; ferner mwN Hilf, in Miklau-FS, 194 ff; Konopatsch, in Unternehmensverteidigung, 173 ff mN in FN 9, 182 ff, 185 ff; Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 18/4; Birklbauer, WK-StPO, § 210/1: Anklage als „Teil des strafprozessualen Legalitätsprinzips“; siehe ferner Schroll, in Moos-FS, 267; ders, WK-StPO, § 192/1 ff, 8 ff, 15 f; Nordmeyer, WK-StPO, Vorbemerkungen § 190, 193–197/2; Kert, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil A.26/1253; ders, in Finanzstrafrecht 2016, 195 f; keinen Anwendungsbereich für das strafprozessuale Legalitätsprinzip sieht Schmoller, WK-StPO, § 2/10; idS wohl auch Glaser/Wess, ZWF 2020, 18 FN 11. Bei dieser Diskussion ist zwischen strafrechtlichem und strafprozessualem Legalitätsprinzip zu unterscheiden).

Insofern verpflichtet das strafprozessuale Legalitätsprinzip auch im VbVG den StA, sein Verfolgungsverhalten an den Wertungen der Gerichte auszurichten. Der Regelfall ist die Verfolgung von Verbandsstraftaten durch Vorlage an das Gericht (heteronome Erledigung). § 18 durchbricht diese Vorlagepflicht, indem es den StA zur Einstellung von Verbandsstraftaten ermächtigt (autonome Erledigung; siehe zu Einstellungen als Folge „diversioneller Erledigung“ bei § 19).

Die Gesetzesmaterialien führen aus, dass sich die Verantwortlichkeit von Verbänden zwar am Individualstrafrecht orientiere, sich aber von diesem doch insoweit unterscheide, als Aspekten der Prävention eine noch größere Bedeutung zukäme. Einerseits kann von Verbänden erwartet werden, dass sie aktiv Maßnahmen ergreifen, um der Begehung von Taten entgegenzuwirken, für die sie verantwortlich gemacht werden könnten. Andererseits sind auch die vorgeschlagenen Sanktionsmöglichkeiten (Weisungen, Diversion) noch stärker zukunftsorientiert (und damit präventiv) ausgerichtet als im Individualstrafrecht“ (EBRV, 34).

B. Opportunitätserwägungen

3

Die Gesetzesmaterialien sprechen bei § 18 von einem Abgehen vom Anklagezwang aufgrund von „Opportunitätserwägungen“ bzw vom „Opportunitätsprinzip“ (EBRV, 34). Sie knüpfen damit an das traditionelle Begriffsverständnis an, das vom Gegensatz Legalitäts- und (gebundenes) Opportunitätsprinzip geprägt ist (so etwa auch Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/133). Mit dem Legalitätsprinzip verbindet sich nach diesem Begriffsverständnis ein unbedingter Anklage- bzw Verfolgungszwang, der nur vom Vorliegen einer strafbaren Handlung abhängt. Insofern hat der StA kein Ermessen. Im Gegensatz dazu ermöglicht es das (gebundene) Opportunitätsprinzip, bei der Verfolgungsentscheidung zusätzliche, über das Vorliegen einer strafbaren Handlung hinausgehende Wertungen einfließen zu lassen, also Ermessen auszuüben. Diese Begrifflichkeit ist abzulehnen, ebenso der Begriff „gebundenes Opportunitätsprinzip“, zumal Einigkeit darüber besteht, dass die mit dem Begriff „Opportunität“ suggerierten unsachlichen Kriterien (Willkür) bei Einstellungsentscheidungen abzulehnen sind (siehe dazu dN in RN 1).

C. Ermessensproblematik

4

Das Regel-Ausnahmeprinzip des strafprozessualen Legalitätsprinzips lässt sich auch nicht hinreichend mit der Ermessensproblematik beschreiben (so die Überschrift zu § 18). Es handelt sich bei der Entscheidung zwischen Verfolgung und Einstellung letztlich um eine Wertfrage, die nicht durch die sprachliche Handlungsanordnung des Gesetzes beantwortet werden kann: vor allem besagt der positivrechtliche Ermessensbegriff des Art 130 Abs 3 B-VG, der zumeist in Gestalt sogenannter „Kannbestimmungen“ auftritt, nichts über das vom StA inhaltlich verlangte Verfolgungsverhalten. Insofern ist auch die Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Legalitätsgrundsatz des Art 18 Abs 1 B-VG nicht hilfreich, da beide Erledigungsarten des strafprozessualen Legalitätsprinzips im Rahmen der Gesetzesbindung bzw der Gesetze bleiben. Das strafprozessuale Legalitätsprinzip setzt die von Art 18 Abs 1 B-VG angeordnete Gesetzesbindung voraus. Seinen Sinn erfährt es hingegen durch die Wertungen der StPO (siehe dN in RN 1).

Siehe in diesem Zusammenhang auch die (nv) Stellungnahme des Verfassungsdienstes des BKA (318.071/0001-II.2/2004 vom ): „Die Einräumung von „Verfolgungsermessen“ stellt ein grundsätzlich zulässiges Abgehen von dem nur einfachgesetzlich verankerten strafprozessualen Legalitätsprinzip dar; das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip gemäß Art. 18 Abs. 1 B-VG ist aber auch hier zu beachten (vgl. zu diesen nur scheinbar deckungsgleichen Begriffen zB E. Steininger, JBl 1989, 432, der betont, dass sich der Auftrag des Art. 18 Abs. 1 B-VG, nur im Rahmen der Gesetze zu handeln, mit Legalitäts- und Opportunitätsgrundsatz [im strafprozessualen Sinn] gleichermaßen vertrage). Die Ermessensausübung bei der Entscheidung, ob von der Verfolgung abgesehen oder zurückgetreten werden soll, muss daher anhand von gesetzlich festgelegten Kriterien erfolgen (vgl. zB VfSlg. 11.766/1988; 12.399/1990; 12.497/1990; 14.715/1996). Ob das Verhalten der Behörde in diesem sensiblen Bereich durch das Kriterium eines nicht näher spezifizierten sonstigen „besonderen öffentlichen Interesses“ in einem Ausmaß determiniert ist, das nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Art. 18 Abs. 1 B-VG entspricht, erscheint fraglich. Im Übrigen wird zu den Erläuterungen darauf hingewiesen, dass (auch) in bezirksgerichtlichen Verfahren die „quasi routinemäßige“ Einstellung nicht dem Gesetz entsprechen würde.“

II. Voraussetzungen für eine Einstellung (§ 18 Abs 1)

A. Allgemeines

5

Nach § 18 Abs 1 Satz 1 kann die StA „von der Verfolgung eines Verbandes absehen oder zurücktreten, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat, des Verhaltens des Verbandes nach der Tat, der zu erwartenden Höhe einer über den Verband zu verhängenden Geldbuße sowie allfälliger bereits eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint“.

Die grundsätzliche Einstellungskompetenz des § 190 StPO geht § 18 vor. Die Einstellung, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung des Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre (§ 190 Z 1 StPO) oder kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten besteht (§ 190 Z 2 StPO), lassen überhaupt keinen materiellrechtlichen Strafanspruch entstehen. Insofern stellt sich die Frage nicht, ob die in § 18 Abs 1 und Abs 2 angeführten Kriterien von Bedeutung sind. Diese Voraussetzungen können freilich für den Verband und die ihm zurechenbaren natürlichen Personen zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (dazu etwa Czerny/Oberlaber, ÖJZ 2019, 306 f).

Im Verhältnis zu § 191 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) ist § 18 lex specialis für Verbände, so dass der Anwendungsbereich für § 191 StPO „ausgedünnt“ wird. Prinzipiell sind aber beide Normen anwendbar (siehe auch Konopatsch, in Unternehmensverteidigung, 190 f; Kert, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil A.26/1257; ders, in Finanzstrafrecht 2016, 200 ff; siehe auch Czerny/Oberlaber, ÖJZ 2019, 308). Ebenso ist § 192 StPO (Einstellung bei mehreren Straftaten) im Verbandsverfahren subsidiär anwendbar. Siehe zur Einstellungskompetenz nach § 209a StPO bei § 19, auf den jene Vorschrift auch ausdrücklich Bezug nimmt (Abs 7).

Die Einstellung des Verbandsverfahrens hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Erledigung des Strafverfahrens gegen die natürliche Person – und umgekehrt (siehe Wess, ÖZW 2015, 137. Entsprechendes gilt auch bei § 19; siehe dort RN 3).

6

Die Kriterien des § 18 Abs 1 Satz 1 orientieren sich im Wesentlichen an den Strafzumessungsfaktoren des VbVG (vgl § 5 bzw subsidiär § 32 ff StGB): Der den Verband treffende Vorwurf wird durch die Schwere der Tat und das Gewicht der Pflichtverletzung (iSd § 3 Abs 1 Z 2) oder des Sorgfaltsverstoßes (iSd § 3 Abs 3 Z 2) konkretisiert. Ferner sind zu beachten die Folgen der Tat (insbesondere der entstandene Schaden und sonstige negative Tatfolgen, aber auch eingetretene Bereicherung; vgl erschwerend § 5 Abs 2 Z 1 und Z 2, mildernd Abs 2 4 und Z 5); das Verhalten des Verbandes nach der Tat (Präventivmaßnahmen; vgl § 5 Abs 3 Z 5) und die rechtlichen Folgen der Tat, wobei sowohl die nach dem VbVG zu erwartenden Sanktionen, namentlich die voraussichtliche Höhe einer Geldbuße, als auch bereits eingetretene oder unmittelbar absehbare rechtliche Nachteile in Betracht zu ziehen sind, die den Verband (Schadenersatz, Maßnahmen von Verwaltungsbehörden) oder seine Eigentümer (vgl § 5 Abs 2 Z 6) treffen (dazu eingehend Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 18/6 ff; Kert, ZWF 2017, 70 ff; ders, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil A.26/1254 ff; ders, in Finanzstrafrecht 2016, 202 ff; Konopatsch, in Unternehmensverteidigung, 205 ff; dies, in Unternehmensstrafrecht, 151 ff; siehe ferner Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/133 f, 141 ff).

B. Prozessökonomische Überlegungen

7

Das Gesetz nennt als ausdrückliches Kriterium für diese Entscheidung prozessökonomische Überlegungen (§ 18 Abs 1 Satz 2). Das Verfahren ist einzustellen, wenn „Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen stünde.“ Diese Überlegungen sind in Zusammenhang mit den zuvor genannten Abwägungsfaktoren zu stellen. Sind diese für den Verband „günstig“ zu bewerten, so neigt sich die Waagschale endgültig zugunsten der Einstellung, wenn der weitere Verfahrensaufwand unverhältnismäßig ist.

In Betracht kommen vor allem aufwändige Ermittlungen gegen Verbände, denen Konkurs droht, womit die Eintreibung der Verbandsgeldbuße illusorisch wird (siehe auch in RN 8).

8

Bei der Beurteilung der „Bedeutung der Sache“ wird auf alle Umstände der Tat zu achten sein, insbesondere auf deren Folgen und die dadurch entstandene Sozialstörung, aber vor allem auch auf die Schwere der Sorgfaltsverstöße (siehe etwa EBRV, 34).

9

Bei der Einschätzung der Sanktionen ist nicht nur auf das geringe Ausmaß der Geldbuße Bedacht zu nehmen (hypothetische Zumessung), sondern auch darauf, ob diese einbringlich sein wird. Ist der Verband etwa weitgehend mittellos (oder in Konkurs) und ist auch kein Rechtsnachfolger vorhanden (§ 10), bei dem eine Einbringung zu erwarten ist, so kann es aus prozessökonomischen Gründen geboten sein, auf die Verfolgung zu verzichten.

Vor allem im bezirksgerichtlichen Verfahren wird diese Unverhältnismäßigkeit oft gegeben sein, sodass dort eine Verfolgung eines Verbandes in vielen Fällen nicht angezeigt sein wird (siehe dazu EBRV, 35; dazu krit OGH, nv Stellungnahme vom , Präs 1610a-704: es wäre „wesentlichen Präventionszielen abträglich“, wenn wirtschaftlich schlecht stehende Verbände mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen können, dass gegen sie aus den Erwägungen des § 17 [nunmehr § 18] kein Verfahren durchgeführt werde, weil der Aufwand außer Verhältnis nicht zur Höhe, sondern auch zur Einbringlichkeit der Sanktionen stünde).

III. Ausschlussgründe für die Einstellung (§ 18 Abs 2)

10

§ 18 Abs 2 hält bestimmte Faktoren fest, die einer Einstellung entgegenstehen. Sie sind gewissermaßen negative Bedingungen zu § 18 Abs 1 (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 18/11 f; Kert, ZWF 2017, 74; ders, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil A.26/1259; Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/133, 141 ff).

A. Präventive Kontraindikation

11

§ 18 Abs 2 Z 1 und Z 2 verlangen keine spezial- und generalpräventive Kontraindikation.

Die spezialpräventiven Belange umschreibt § 18 Abs 2 Z 1 mit den Worten, dass vom Verband keine Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen ausgehen dürfe. Die Prognose der Begehung einer Tat mit schweren Folgen kennt vor allem das Haftrecht (vgl § 173 Abs 2 Z 3 lit a). Maßstab können aber auch die Kriterien des § 21 und 23 StGB sein. Unter Folgen sind nicht nur die tatbestandsmäßigen, sondern alle konkreten Tatauswirkungen für das Opfer und die Gesellschaft einschließlich des sozialen Störwerts zu verstehen. Als schwere Folgen werden vor allem der Tod, schwere Körperverletzungen und ein erheblicher Vermögensschaden angesehen (dazu etwa Kert, in Finanzstrafrecht 2016, 207 f; Fabrizy, StPO, § 173/9 ff, 11; Kirchbacher/Rami, WK-StPO, § 173/43).

§ 18 Abs 2 Z 2 umschreibt die Belange der Generalprävention („um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken“). Siehe dazu bereits bei § 6 RN 6.

B. Öffentliches Interesse

12

Der in § 18 Abs 2 Z 3 angeführte Ausschlussgrund des besonderen öffentlichen Interesses ist letztlich völlig unbestimmt. Nach den Gesetzesmaterialien soll aber gerade diese Klausel „den Kern des Verfolgungsermessens“ ausmachen, „denn welche öffentlichen Interessen im Einzelfall die Verfolgung angezeigt erscheinen lassen, kann abstrakt nicht umschrieben werden“ (EBRV, 35). Freilich darf ein solches öffentliches Interesse, das eine sehr geringe inhaltliche Determinierung für die Erledigung des StA vorgibt (vgl Art 18 Abs 1 B-VG), nicht auch noch an den Rand willkürlichen Vorgehens gedrängt werden. Die Gründe müssen im Rahmen einer sachlich motivierten Strafverfolgung rational nachvollziehbar sein. IdS darf etwa, abgesehen von bekannten Beispielen willkürlichen Vorgehens, das öffentliche Interesse nicht „sklavisch“ an der medialen Aufmerksamkeit eines Falles ausgerichtet werden (EBRV, 35). Ein so verstandenes Opportunitätsprinzip wäre jedenfalls verfassungswidrig. Der derzeitige Bestimmtheitsgrad erinnert in negativem Sinn an die Vorgaben von Art 18 Abs 1 B-VG (siehe auch krit Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 18/12; Hilf, in Miklau-FS, 204; Konopatsch, in Unternehmensverteidigung, 212 ff, 218; Kert, in Finanzstrafrecht 2016, 214 ff; Sautner, ÖJZ 2012, 551 f. Kritik an dieser „weit reichenden Geltung des Opportunitätsprinzips“; kommt ferner vom OGH [nv Stellungnahme Präs 1610a-704 vom ] und von der Generalprokuratur [nv Stellungnahme zur GZ 318.017/0001-II.1/2004 vom ]; dazu auch Urbanek, in Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, Kap 2/143).

Die Gesetzesmaterialien erwähnen in diesem Zusammenhang den Fall eines in die bezirksgerichtliche Zuständigkeit fallenden Delikts, bei dem aber eine zwischenstaatliche Verpflichtung besteht, eine Verantwortlichkeit von Verbänden (bzw von juristischen Personen) vorzusehen. Bei einem solchen Delikt wäre es nicht erstrebenswert, würde quasi routinemäßig jedes Verfahren gegen einen Verband eingestellt (EBRV, 35).

IV. Besonderheiten für Finanzvergehen

A. Gerichtlich zu ahndende

13

Nach § 195 Abs 3 FinStrG gelten für gerichtliche Verfahren gegen Verbände wegen Finanzvergehen grundsätzlich die Bestimmungen des 3. Abschnittes des VbVG (§§ 13 bis 27). § 18 ist daher anwendbar.

Aus der RSpr

(BFG RV/7300001/2017): Da die Ergänzung des Beweisverfahrens ergeben hat, dass somit lediglich eine Verbandsverantwortlichkeit für Taten einer ehemaligen Entscheidungsträgerin zu prüfen ist, die zu Unrecht Privataufwendungen unter Betriebsausgaben erfasst hat. Die Schwere der grob fahrlässig begangenen Taten ist nicht hoch, der Schaden bereits gut gemacht, das Unrecht der Taten wird somit durch den Geldstrafenausspruch bei der Bf 1 als angemessen abgegolten angesehen, daher war durch das BFG im Rahmen der Ermessensübung mit einem Absehen von der finanzstrafrechtlichen Verfolgung bei der Bf 2 vorzugehen.

Im Übrigen gelten folgende Modifikationen für Verbandsverfahren:

14

§ 201 FinStrG (zu § 108 StPO) lässt den Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 108 Abs 1 Z 2 StPO zeitlich frühestens sechs Monate ab dem ersten an die StA erstatteten Bericht (§ 100 Abs 2 StPO) zu (siehe etwa Lässig, WK-StGB, FinStrG § 201/1 ff).

15

Nach § 202 Abs 1 FinStrG hat die StA das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre. Sie muss dafür keine Entscheidung des Gerichts einholen. In diesem Fall – und bei ausdrücklichem Hinweis auf § 202 Abs 1 FinStrG – ist die Finanzstrafbehörde nach § 54 Abs 5 FinStrG zur Ahndung des Finanzvergehens als Verwaltungsdelikt zuständig (näher Seiler/Seiler, FinStrG, § 202/1 ff; Rebisant/Schmieder, in Handbuch Finanzstrafrecht, Teil C.4/3644 ff).

§ 205 FinStrG (zu § 195, 196 StPO) gibt der Finanzstrafbehörde aber auch das Recht zur Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO (dazu etwa Lässig, WK-StGB, FinStrG § 205/1 ff).

16

Hingegen ist dem StA bei gleicher Ausgangslage ein Rücktritt von einer Anklage verwehrt. Dazu bei § 22 RN 15.

B. Verwaltungsbehördlich zu ahndende

17

Für verwaltungsbehördlich zu ahndende Finanzvergehen gelten nach § 56 Abs 5 FinStrG prinzipiell die Grundsätze des FinStrG. Für Verbände sieht dessen Ziffer 5 vor, „von der Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses“.

Diese Regelung ist § 18 nachgebildet (siehe UFS FSRV/0021-G/12 und FSRV/0022-G/12, dazu auch Kert, ZWF 2017, 70 ff; ferner Seiler/Seiler, FinStrG, § 56/63. „Opportunitätsprinzip“). Die Vorschrift des § 18 selbst ist freilich schon formal nicht anzuwenden (und auch materiell nicht, siehe BFG RV/7300029/2019: „weil sie das Verfolgungsermessen der Staatsanwaltschaft in gerichtlichen Strafverfahren regelt“).

18

Im Vergleich zu § 18 sind in § 56 Abs 5 Z 5 FinStrGnicht enthalten: die Beachtlichkeit eingetretener oder unmittelbar absehbarer rechtlicher Nachteile des Verbandes oder seiner Eigentümer aus der Tat (in Anlehnung an § 5 Abs 2 Z 6). Ferner ist für ein Absehen von der Verfolgung unbeachtlich, ob „Ermittlungen oder Verfolgungsanträge mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden wären, der offenkundig außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu den im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktionen“ steht (Zitate aus § 18). Nicht enthalten ist schließlich die negative Voraussetzung für die Verfahrenseinstellung, dass die „vom Verband ausgehende(n) Gefahr der Begehung einer Tat mit schweren Folgen, für die der Verband verantwortlich sein könnte“ (Zitat aus § 18 Abs 2 Z 1; siehe dazu Kert, in Finanzstrafrecht 2016, 196; Stetsko/Schmieder, ZWF 2017, 283; Kert, in Finanzstrafrecht 2016, 198 ff; Fellner, FinStrG, § 56/41 f).

19

Der Beurteilung einer Verbandsverantwortlichkeit nach § 56 Abs 5 Z 5 FinStrG vorgelagert ist die Prüfung der Voraussetzungen nach § 25 FinStrG (Absehen von der Strafe, Verwarnung).

Aus der RSpr

(UFS Graz FSRV/0021-G/12 und FSRV/0022-G/12): Nicht erkennbar aber ist, weshalb etwa § 25 FinStrG nicht auch auf belangte Verbände anzuwenden wäre: Demnach hat die Finanzstrafbehörde von der Einleitung oder von der weiteren Durchführung eines Finanzstrafverfahrens und von der Verhängung einer Geldbuße über einen belangten Verband abzusehen, wenn das „Verschulden des Täters“ (in etwa: der soziale Störwert des deliktischen Handelns der Entscheidungsträger des belangten Verbandes) geringfügig ist und die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Sie hätte jedoch dem belangten Verband mit Bescheid eine Verwarnung zu erteilen, wenn dies geboten wäre, um ihn (den belangten Verband) von weiteren Finanzvergehen (von Verantwortlichkeiten für weitere Finanzvergehen) abzuhalten.

Gemäß den Materialien zu Art 11 Z 4 des Abgabenänderungsgesetzes 2005, BGBl I 2005/161, soll für die Verfolgung von Verbänden entsprechend dem § 18 VbVG Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.

Im Ergebnis ist sohin bei einer möglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines belangten Verbandes als Erstes zu prüfen, ob nicht etwa bereits die Voraussetzungen (sinngemäß:) eines Strafaufhebungsgrundes in Form der Voraussetzungen des § 25 FinStrG vorliegen; diesfalls hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren einzustellen (keine Ermessensentscheidung).

Im gegenständlichen Fall trägt die B-KG als belangter Verband die Verantwortung, dass ihr Entscheidungsträger in immerhin acht Fällen zu ihren Gunsten (unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur rechtzeigen Einreichung von Voranmeldungen) Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 11.533,51 € jeweils wissentlich nicht bis zum Ablauf der Fälligkeitstage entrichtet hat, womit er letztendlich in Anbetracht der wirtschaftlichen Schieflage des Unternehmens gefährliche mehrmonatige Abgabenkredite (siehe oben) erzwungen hat. Das finanzstrafrechtlich relevante Verhalten des Entscheidungsträgers hat keine zumindest nur unbedeutende Folgen ausgelöst, weshalb eine Anwendung des § 25 FinStrG nicht in Betracht kommt.

§ 56 Abs 5 Z 4 FinStrG wiederum gewährt der Finanzstrafbehörde in denjenigen Fällen einer Verbandsverantwortlichkeit, bei welchen § 25 FinStrG nicht zur Anwendung gelangt, dennoch die Möglichkeit zur Bündelung der eigenen Ressourcen in Form einer Ermessensentscheidung von der Verfolgung eines Verbandes aus Gründen einer Verfahrensökonomie abzusehen, wenn nach bestimmten Kriterien die Verfolgung des Verbandes und Sanktionierung seiner Verantwortlichkeit verzichtbar erscheint. Dabei sind die Schwere der Tat, das Gewicht der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, die Folgen der Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße der Höhe des Verfahrensaufwandes gegenüberzustellen.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Anwendung dieses Verfolgungsermessens vor allem auf die Anfangsphase eines Finanzstrafverfahrens gegen einen belangten Verband gerichtet ist und nicht auf den Abschluss des Verfahrens, wenn nach bereits durchgeführtem finanzstrafbehördlichem Untersuchungsverfahren, erfolgter Vorlage der Akten und der Stellungnahme der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat, durchgeführter mündlicher Verhandlung vor dem Spruchsenat, Beratung und Fällung eines – im Übrigen in der Folge rechtskräftig werdenden – Schuldspruches durch den Spruchsenat lediglich noch die Verkündung der Verbandsgeldbuße (statt eines Absehens von einer Verhängung) ausständig ist, weshalb zum Verfahrensabschluss eine derartige verfahrensökonomische Entscheidung zugunsten des Verbandes nur in Ausnahmefällen getroffen werden kann: Wenn sich etwa erst im Verfahren herausgestellt hätte, dass die zu erwartende Geldbuße trotz hohem Aufwand aller Voraussicht nach uneinbringlich wäre.

Derartige Umstände einer ausnahmsweisen verfahrensökonomischen Schieflage liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor, der Ausspruch einer Verbandsgeldbuße über den belangten Verband ist solcherart nicht gehindert.

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