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VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Steininger

VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2020

Print-ISBN: 978-3-7073-3391-6

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Steininger - VbVG | Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

§ 25 Verfahren bei Widerruf einer bedingten Nachsicht

Weitere Rechtsquellen

§ 195 FinStrG idF BGBl I 2018/32 (Sonderbestimmungen für das Verfahren wegen gerichtlich strafbarer Finanzvergehen)

§ 56 FinStrG idF BGBl I 2019/104, gültig ab (Verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren)

Beide abgedruckt zu § 13

Übersicht der Kommentierung


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I.
Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO)
1
II.
Besonderheiten nach § 25
2
III.
Weiteres Verfahren
3, 4

I. Widerruf einer bedingten Nachsicht (§ 494a StPO)

1

Steht ein Widerruf einer bedingten Nachsicht einer Buße wegen neuerlicher Verurteilung des Verbandes während der Probezeit an (siehe § 9), so ist nach § 25 Abs 1 grundsätzlich das in § 494a StPO geregelte Verfahren anzuwenden.

II. Besonderheiten nach § 25

2

§ 494a Abs 2 StPO verbindet die sachliche Zuständigkeit mit einem bestimmten Ausmaß von Freiheitsstrafen.

Nach § 25 ist die Anzahl der Tagessätze maßgeblich. Das führt zu folgender Aufteilung: der Widerruf von Bußen oder Teilen einer Buße von mehr als 55 Tagessätzen soll dem Bezirksgericht, von mehr als 100 Tagessätzen dem Einzelrichter des Landesgerichts vorbehalten sein (dazu etwa Hilf/Zeder, WK-StGB, VbVG § 25/1 ff; Fabrizy, StGB, VbVG § 25/1, siehe dazu und zum Folgenden ders, StPO, Anm zu § 494a).

III. Weiteres Verfahren

3

Das Verfahren ist grundsätzlich in § 494a StPO geregelt (vgl § 14 Abs 1). So hat nach dessen Abs 3 das Gericht vor der Entscheidung „den Ankläger, den Angeklagten und den Bewährungshelfer zu hören und Einsicht in die Akten über die frühere Verurteilung zu nehmen. Von der Anhörung des Angeklagten kann abgesehen werden, wenn das Urteil in seiner Abwesenheit gefällt wird und ein Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 erfolgt. Von der Anhörung des Bewährungshelfers kann abgesehen werden, wenn das Gericht einen nachträglichen Strafausspruch oder einen Widerruf nicht in Betracht zieht. Anstelle der Einsicht in die Akten kann sich das Gericht mit der Einsicht in eine Abschrift des früheren Urteils begnügen, wenn dieses eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung nach Abs. 1 darzustellen vermag“.

4

Nach § 494a Abs 4 StPO sind „Entscheidungen nach Abs. 1 mit Ausnahme des Strafausspruches nach Z 3 erster Satz sowie der Vorbehalt nach Abs. 2“ mit Beschluss zu fällen. Dieser ist „gemeinsam mit dem Urteil zu verkünden und auszufertigen.“ Er kann so wie sein Unterbleiben können mit Beschwerde angefochten werden. Schließlich hat erkennende Gericht nach § 494a Abs 7 StPO „unverzüglich alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen von einer Entscheidung nach den vorstehenden Bestimmungen betroffen sind.“

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