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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 4 Feststellungsverfahren (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Mündliche Verhandlung
13
II.
Beteiligte und Parteien
46
III.
Zulässige Einwendungen
79
IV.
Der Feststellungsbescheid und seine Wirkungen
1013
V.
Bekämpfung des Feststellungsbescheides
VI.
Bisherige Aufwendungen
15, 16

I. Mündliche Verhandlung

1

Vor Erlassung des Feststellungsbescheides ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, für die die Bestimmungen der § 40 bis 44 AVG gelten (siehe zur Anwendung des AVG Art I EGVG). Wird ein Großverfahren durchgeführt, gilt § 44e AVG sinngemäß.

2

Die mündliche Verhandlung ist – sofern möglich – an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.

3

Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der „bekanntenBeteiligten“ (und Parteien) zu erfolgen. Unter „bekannten Beteiligten“ sind nicht nur die der Behörde tatsächlich bekannten Personen zu verstehen, vielmehr hat die Behörde anhand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im jeweils anhängigen Verfahren der Tatbestand zur Anwendung gelangt.

Wenn noch andere als beteiligte Personen in Betracht kommen, ist die Verhandlung ortsüblich kundzumachen. Einer ort...

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