Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 4 Feststellungsverfahren (7)
Übersicht
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I. | Mündliche Verhandlung | |
II. | Beteiligte und Parteien | |
III. | Zulässige Einwendungen | |
IV. | Der Feststellungsbescheid und seine Wirkungen | |
V. | Bekämpfung des Feststellungsbescheides | |
VI. | Bisherige Aufwendungen |
I. Mündliche Verhandlung
1
Vor Erlassung des Feststellungsbescheides ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, für die die Bestimmungen der § 40 bis 44 AVG gelten (siehe zur Anwendung des AVG Art I EGVG). Wird ein Großverfahren durchgeführt, gilt § 44e AVG sinngemäß.
2
Die mündliche Verhandlung ist – sofern möglich – an Ort und Stelle, sonst am Sitz der Behörde oder an dem Ort abzuhalten, der nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
3
Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der „bekannten Beteiligten“ (und Parteien) zu erfolgen. Unter „bekannten Beteiligten“ sind nicht nur die der Behörde tatsächlich bekannten Personen zu verstehen, vielmehr hat die Behörde anhand der ihr zugänglichen Unterlagen zu prüfen, auf welche Personen im jeweils anhängigen Verfahren der Tatbestand zur Anwendung gelangt.
Wenn noch andere als beteiligte Personen in Betracht kommen, ist die Verhandlung ortsüblich kundzumachen. Einer ort...