Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 26 Straßenreinigung, Schneeräumung (7)
Übersicht
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I. | Ablagerungen auf angrenzenden Grundstücken | |
II. | Vorkehrungen gegen Schnee, Lawinen, Steinschläge etc | |
III. | Duldung von Einwirkungen | |
IV. | Verbot der Anlegung von Kotfängern und ähnlichen Vorrichtungen | |
V. | Ableitungen von Wässern | |
VI. | Waldungen und Gebüsche an Straßen | |
VII. | Lebende Zäune |
I. Ablagerungen auf angrenzenden Grundstücken
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Wenn der Straßengrund für die Ablagerung von Schotter, Straßenkot, Grabenaushub und Straßenbaumaterialien nicht breit genug ist, kann die Straßenverwaltung diese Materialien vorübergehend auf einem ein Meter breiten Streifen der angrenzenden, nicht bewirtschafteten oder sonst nicht genutzten Grundstücke ablagern (Abs 1 Satz 1).
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Die Ablagerung darf nur vorübergehend („zeitweilig“) erfolgen. Eine dauerhafte Ablagerung ist nach dieser Bestimmung nicht zulässig. Um welchen konkreten Zeitraum es sich dabei handelt, lässt das LStVG offen. Diese Frage wird im Einzelfall zu beurteilen sein.
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Für die vorübergehende Ablagerung dürfen nur Grundstücke verwendet werden, die nicht bewirtschaftet aber auch sonst nicht genutzt werden. Aus diesem Grund wird hier Abs 5 nicht zur Anwendung gelangen. Bei nicht bewirtschafteten bzw ungenutzten Grundstücken können Wirtschaftserschwernisse nur schwer entstehen.
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Durch die Ablagerung entstandene Schäden sind dem Grundeigentümer bzw dem Nutzungsberechtigten zu ersetzen (§ 27 Abs 3).
II. Vorkehrungen gegen Schnee, Lawinen, Steinschläge etc
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Zur Verhinderung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen uÄ ist die Straßenverwaltung berechtigt, Schneezäune und andere erforderliche Vorkehrungen auf den angrenzenden Grundstücken vorzunehmen (Abs 1 zweiter Satz).
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Eine Einschränkung wie bei Abs 1 erster Satz auf nicht bewirtschaftete oder sonst nicht genutzte Grundstücke ist hier nicht vorgesehen. Derartige Vorkehrungen können daher auch auf bebauten und genutzten Grundstücken vorgenommen werden. Gemäß Abs 5 dürfen dem Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigten allerdings – soweit tunlich – keine Wirtschaftserschwernisse bereitet werden. Für entstandene Schäden ist eine Entschädigung zu leisten (siehe § 27 Abs 3).
III. Duldung von Einwirkungen
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Abs 2 erster Satz regelt die Duldungsverpflichtung der Anrainer hinsichtlich Einwirkungen von der Straße, die durch die ordnungsgemäße Erhaltung verursacht werden. Als Beispiel sind die Wasserableitung, Ablagerung von Schnee, Streugut etc genannt.
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Es dürfen soweit tunlich keine Wirtschaftserschwernisse durch die Maßnahmen erfolgen. Die durch die Duldungspflicht erlittenen Schäden sind, sofern sie eine empfindliche Einbuße bewirken, dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu ersetzen (§ 27 Abs 3).
IV. Verbot der Anlegung von Kotfängern und ähnlichen Vorrichtungen
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Nach Abs 2 zweiter Satz dürfen Kotfänger und ähnliche Vorrichtungen nicht in einer der Straße nachteiligen Weise angelegt werden. Nach dem Wortlaut wird hier nur ein Verbot angeordnet, eine Pflicht zu einem positiven Tun kann nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung sieht auch keine Ermächtigung für die Erlassung eines Beseitigungs- oder Entfernungsauftrages für den Fall vor, dass diesem Verbot zuwidergehandelt wurde. Die Behörde hat stattdessen selbst jene Maßnahmen, die sie iSd § 26 Abs 2 zweiter Satz für erforderlich hält, durchzuführen (). Diese Maßnahmen hat der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden. Die Duldungsverpflichtung kann allenfalls mit Bescheid ausgesprochen werden.
V. Ableitungen von Wässern
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Nach Abs 2 dritter Satz dürfen auf die Straße oder in Straßengräben nicht abgeleitet werden:
Hausabwässer,
Abwässer aus Betrieben und
Jauche.
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Einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedarf die Ableitung der
Dachwässer,
Drainagegewässer,
Brunnenwässer und
sonstiger gereinigter Flüssigkeiten (Abs 2 letzter Satz).
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Das Zustimmungserfordernis bezieht sich nur auf Maßnahmen, mit welchen die sonst bestehenden natürlichen Abflussverhältnisse verändert werden. Der natürliche Abfluss bedarf keiner Zustimmung.
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Sofern die Straßenverwaltung ihre Zustimmung nicht erteilt, kann der jeweilige Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte uE (allenfalls analog) nach § 27 Abs 1 die Behörde anrufen, die dann bescheidmäßig über die Ableitung entscheidet.
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Zur Ableitung von Wässern allgemein bzw deren Zulässigkeit sei auf das Stmk Kanalgesetz 1988 verwiesen.
VI. Waldungen und Gebüsche an Straßen
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Waldungen und Gebüsche sind gemäß Abs 3 auf Verlangen der Straßenverwaltung den Erfordernissen des Verkehrs und der Erhaltung der Straße im Einzelfall in einer entsprechenden Entfernung vom Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigten
abzuholzen,
auszulichten oder
nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften.
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Die Bestimmung gilt nicht für Schutz- oder Bannwälder iSd ForstG. § 21 ForstG enthält die Legaldefinition von Schutzwald. Schutzwald ist der Oberbegriff für „Standortschutzwald“ und „Objektschutzwald“:
§ 21 ForstG
(1) Standortschutzwälder (Wälder auf besonderen Standorten) im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. Diese sind
Wälder auf Flugsand- oder Flugerdeböden,
Wälder auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten,
Wälder in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist,
Wälder auf Hängen, wo gefährliche Abrutschungen zu befürchten sind,
der Bewuchs in der Kampfzone des Waldes,
der an die Kampfzone unmittelbar angrenzende Waldgürtel.
(2) Objektschutzwälder im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern.
(3) Die Bestimmungen über Objektschutzwälder gelten auch für den forstlichen Bewuchs in der Kampfzone des Waldes, sofern dem Bewuchs eine hohe Schutzwirkung im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. b zukommt.
Bannwälder entstehen durch sog Bannlegung nach § 27 ForstG:
§ 27 ForstG
(1) Durch Bescheid in Bann zu legen sind
Objektschutzwälder, die der direkten Abwehr bestimmter Gefahren von Menschen, menschlichen Siedlungen oder Anlagen oder kultiviertem Boden dienen,
Wälder, deren Wohlfahrtswirkung gegenüber der Nutzwirkung ein Vorrang zukommt, und
Wälder, die der direkten Abwehr von Gefahren dienen, die sich aus dem Zustand des Waldes oder seiner Bewirtschaftung ergeben,
sofern das zu schützende volkswirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interesse (Bannzweck) sich als wichtiger erweist als die mit der Einschränkung der Waldbewirtschaftung infolge der Bannlegung verbundenen Nachteile (Bannwald).
(2) Bannzwecke im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere
der Schutz vor Lawinen, Felssturz, Steinschlag, Schneeabsitzung, Erdabrutschung, Hochwasser, Wind oder ähnlichen Gefährdungen,
die Abwehr der durch Emissionen bedingten Gefahren,
der Schutz von Heilquellen sowie von Fremdenverkehrsorten und Ballungsräumen vor Beeinträchtigung der Erfordernisse der Hygiene und Erholung sowie die Sicherung der für diese Zwecke notwendigen Bewaldung der Umgebung solcher Orte,
die Sicherung eines Wasservorkommens,
die Sicherung der Benutzbarkeit von Verkehrsanlagen und energiewirtschaftlichen Leitungsanlagen,
die Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung,
der Schutz vor Gefahren, die sich aus dem Zustand des Waldes oder aus seiner Bewirtschaftung ergeben.
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Zwischen den einzelnen Maßnahmen (Abholzung, Auslichtung, Bewirtschaftung) ist exakt zu unterscheiden. Erteilt etwa die im Rahmen der Selbstverwaltung tätig werdende Gemeinde nur einen Auftrag zur Auslichtung, darf die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG keinen (zusätzlichen) Auftrag zur Abholzung oder Bewirtschaftung erteilen. In diesem Sinne hat der VwGH bereits ausgesprochen, dass die Berufungsbehörde nicht berechtigt ist, zusätzlich zu einem in erster Instanz erteilten Auftrag einen vom ersten Auftrag trennbaren weiteren Auftrag zu erteilen (; , 99/06/0008). Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht. Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist schließlich nur jene Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (; , Ra 2015/12/0026). Das Landesverwaltungsgericht darf also das Verfahren nicht auf Bereiche ausdehenen, über die die belangte Behörde gar nicht abgesprochen hat.
Die jeweils zuständige Behörde ist aber nicht gehindert, bei neuem Sachverhalt bzw neuen Erkenntnissen in einem zweiten Verfahren einen zusätzlichen Auftrag zu erteilen.
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Im Einzelfall kann die Entfernung vom Straßengrund, innerhalb der die zu setzende Maßnahme jeweils durchzuführen ist, mit höchstens 5 m von der Straßengrenze festgesetzt werden, bei Straßen, die vorwiegend dem lokalen Verkehrsbedürfnis dienen (also insbesondere Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege) mit höchstens 3 m.
VII. Lebende Zäune
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Lebende Zäune und Hecken sollen mindestens 2 m von der Straßengrenze entfernt sein und die Straße nicht mehr als 1 m überragen. Sie sollen den Luftzug nicht behindern und Schnee soll durchfallen können.
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Der Begriff „lebende Zäune“ ist nicht definiert. Typischerweise fallen darunter Heckengewächse verschiedener Art bzw ein solcher pflanzlicher Bewuchs, der hinsichtlich seines schützenden Charakters mit Einfriedungen vergleichbar ist (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 § 11 Anm 2). Der Unterschied zwischen lebenden Zäunen und Hecken ist demnach nicht ersichtlich. „Lebende Zäune“ umfassen auch Hecken, wodurch die gesonderte Erwähnung überflüssig ist.
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Die Straßenverwaltung kann bei der nach § 27 Abs 1 zuständigen Behörde die Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages beantragen, wenn lebende Zäune und Hecken diesen Anforderungen nicht entsprechen. Die Behörde kann die Änderung oder Versetzung anordnen.
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Zu den Einfriedungen gegenüber Straßen siehe § 24.