Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 49 (7) Enteignungsbehörden
Übersicht
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I. Zuständigkeit und Antrag
1
Um die Enteignung zum Zwecke der Errichtung von Gemeindestraßen (mit Ausnahme von Begleitstraßen) und von öffentlichen Interessentenwegen ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Straße liegt. Für alle anderen Straßen, inklusive Begleitstraßen, ist die Landesregierung zuständig.
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Dem Antrag ist ein Verzeichnis der von der Enteignung betroffenen Personen und Grundbuchauszüge beizulegen. Darüber hinaus sind konkrete Angaben über die beanspruchten dinglichen Rechte zu machen, ob Grundstücke also zur Gänze enteignet werden sollen oder Dienstbarkeiten zwangsweise begründet werden. Das Ausmaß der dabei beanspruchten Grundflächen ist anzugeben.
II. Anmerkung im Grundbuch
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Gemäß Abs 2 ist die Einleitung des Verfahrens dem Grundbuchsgericht anzuzeigen. § 13 EisbEG gilt sinngemäß; dieser lautet:
(1) Die Behörde hat die Einleitung des Verfahrens dem zuständigen Grundbuchsgericht anzuzeigen. Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass der Enteignungsbescheid gegenüber jeder Person wirkt, zu deren Gunsten im Rang nach der Anmerkung ein bücherliches Recht eingetragen wird.
(2) Die Behörde hat mindestens 14 Tage vor der Enteignungsverhandlung durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde, in mindestens einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung sowie im Internet folgende Angaben kundzumachen:
die durch die beantragte Enteignung berührten Katastralgemeinden;
den Ort und die Zeit der möglichen Einsichtnahme in die Grundeinlösungspläne und die Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte;
den Ort und den Zeitpunkt der Enteignungsverhandlung und
einen Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme.
(3) Die Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte sind vor der Enteignungsverhandlung mindestens 14 Tage in der betreffenden Gemeinde zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.