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Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 6 Öffentlicherklärung von Privatstraßen (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall
14
II.
Voraussetzungen für die Enteignung
58
III.
Die Enteignung
913
IV.
Verfahren
1418
V.
Wirkungen des Bescheides
19, 20
VI.
Die Entschädigung
21, 22
VII.
Zum Einvernehmen mit der Eisenbahn-, Luftfahrtbehörde und der zuständigen Militärbehörde
23, 24

I. Abgrenzung zwischen § 6 und § 2 Abs 1 zweiter Fall

1

Bestehende Privatstraßen können durch Enteignung gemäß § 6 oder durch stillschweigende Widmung gemäß § 2 Abs 1 zweiter Fall zu öffentlichen Straßen werden. In beiden Fällen handelt es sich nicht um die Schaffung neuer Verkehrsflächen, sondern um bestehende Privatstraßen, die vor Erklärung bzw Einreihung nach § 8 bereits errichtet wurden.

2

Das Feststellungsverfahren gemäß § 3 und 4 über das Vorliegen einer stillschweigenden Widmung steht mit dem in § 6 geregelten Verfahren der Öffentlicherklärung einer Privatstraße jedoch in keinem Zusammenhang (). Während bei der Prüfung der stillschweigenden Widmung im (Feststellungs-)Verfahren zweifelhaft ist, ob die bestehende Straße öffentlich ist oder nicht, steht im Verfahren zur Öffentlicherklärung durch Enteignung gemäß § 6 fest, dass es sich um eine Privatstraße handelt.

3

Die Öffentlichkeit im Falle der stillschweigenden Widmung tritt ex lege ein, im Verfahren wird eine bereits vorliegende Öffentlichkeit nur außer Streit gestellt. Der Feststellungsbescheid hat daher nur deklarativeWirkung. Im Verfahren nach § 6 tritt die Öffentlichkeit erst mit Rechtskraft des Bescheides ein; der Bescheid hat konstitutive Wirkung.

4

Für die Öffentlicherklärung durch Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten, da in das Eigentumsrecht eingegriffen wird. Bei der stillschweigenden Widmung gebührt dem Eigentümer des Straßengrundes hingegen auch nach bescheidmäßiger Feststellung der Öffentlichkeit keine Entschädigung, da dieser den Eintritt der Öffentlichkeit selbst verhindern hätte können.

II. Voraussetzungen für die Enteignung

5

Die Öffentlicherklärung durch Enteignung kommt nur in Frage, wenn die Straßenverwaltung nicht auf andere Weise die Verfügungsmacht über die Straße erlangt, so zB durch eine Vereinbarung über die Benützung der Straße mit dem Eigentümer des Straßengrundes oder durch Erwerb des Straßengrundes. In diesen Fällen kann die Straße unmittelbar nach § 8 für öffentlich erklärt und in eine Straßengattung eingereiht werden.

Kann jedoch die Verfügungsmacht nicht auf andere Weise erlangt werden, ist eine Enteignung erforderlich. Erst nach dieser kann eine Einreihung nach § 8 vorgenommen werden. Eine Einreihung eines in der Natur bereits vorhandenen und daher benützbaren privaten Weges ohne vorherige Öffentlicherklärung durch Enteignung greift in die Rechtssphäre des betroffenen Grundeigentümers aktuell ein, weil mit der Einreihung schon der Gemeingebrauch begründet wird. Der Grundeigentümer könnte ein derartiges Gesetz bzw eine derartige Verordnung nach § 8 mittels Individualantrag beim VfGH bekämpfen (siehe mwN).

6

Eine bestehende Privatstraße kann weiters nur dann für öffentlich erklärt werden, wenn ein dringendes Verkehrsbedürfnis vorliegt, das auf andere Weise nur mit unverhältnismäßigen Kosten befriedigt werden könnte, oder wenn die Umlegung einer öffentlichen Straße aus wichtigen Gründen notwendig ist. Das Vorliegen eines dieser Gründe muss im Ermittlungsverfahren zweifelsfrei festgestellt werden.

7

Ein „dringendes“ Verkehrsbedürfnis liegt immer nur dann vor, wenn es nicht auf andere, kostengünstigere Weise befriedigt werden kann. Die explizite Erwähnung, wonach das dringende Verkehrsbedürfnis nicht „in anderer Weise ohne unverhältnismäßige Kosten“ befriedigt werden kann, ist daher überflüssig. Im Übrigen siehe zum dringenden Verkehrsbedürfnis § 2 Rz 30.

8

Die Umlegung eines Weges ist nur dann notwendig, wenn einerseits ein dringendes Verkehrsbedürfnis und andererseits ein wichtiger Grund für die Verlegung der schon bestehenden öffentlichen Straße bestehen. Dies kann zB der Fall sein, wenn die Straße aufgrund ihrer Lage an einem abrutschgefährdeten Hang aus sicherheitstechnischen Gründen verlegt werden muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Vorgabe des § 16 hinzuweisen, wonach alle öffentlichen Straßen derart herzustellen und zu erhalten sind, dass sie für den dort zugelassenen Verkehr ohne Gefahr benützt werden können.

III. Die Enteignung

9

Mit der Öffentlicherklärung wird unmittelbar in das Eigentumsrecht eingegriffen, weil ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Öffentlicherklärung der Grundeigentümer die Benützung durch jedermann dulden muss. Diese Maßnahme stellt eine Enteignung dar.

10

Bei der Öffentlicherklärung durch Enteignung handelt es sich um eine reine „Gebrauchsenteignung“. Ein Entzug des Eigentums an Grund und Boden findet bei der Öffentlicherklärung einer Privatstraße nicht statt (siehe hierzu Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 110). Durch die Enteignung wird daher nur erreicht, dass der Eigentümer des Straßengrundes den öffentlichen Verkehr in Zukunft dulden muss, das Eigentum wird jedoch nicht an die Straßenverwaltung übertragen. Es handelt sich demnach um die zwangsweise Begründung einer Servitut.

11

Anders als bei der Feststellung einer Abtretungsverpflichtung nach § 14 Stmk BauG, bei der es zur Eigentumsübertragung des zukünftigen Straßengrundes in das öffentliche Gut kommt, wirkt sich also die Öffentlicherklärung einer bestehenden Straße nicht auf den (baurechtlichen) Umfang der Bebaubarkeit des Restgrundstückes aus. Trotz Öffentlicherklärung kann der bestehende Weg (anders eben als bei einer Abtretung nach § 14 Stmk BauG) Teil der Grundfläche bleiben, die bis zu einer entsprechenden Änderung im Flächenwidmungsplan bei der Ermittlung der höchstzulässigen Bebauung bzw der Bebauungsdichte des Grundstückes herangezogen wird.

12

Eine Einlösung der betroffenen Grundstücke bzw Grundstückteile ist im LStVG nicht vorgesehen. Hier besteht für den Grundstückseigentümer nur die Möglichkeit, sich privatrechtlich mit der Straßenverwaltung zu einigen.

13

Die Rückübereignung ist bei der Öffentlicherklärung durch Enteignung aus folgenden Gründen ausgeschlossen:

Die Rückübereignung soll gemäß Art 5 StGG gewährleisten, dass die enteignete Sache ihrem bestimmungemäßen Zweck zugeführt wird (siehe hierzu auch § 48 Rz 10). Bei der Öffentlicherklärung durch Enteignung wird der Zweck – die Schaffung einer öffentlichen Straße für den öffentlichen Verkehr – bereits mit der Enteignung erfüllt. Wird die Straße enteignet, obwohl ein Bedürfnis für den öffentlichen Verkehr gar nicht vorliegt, ist der Bescheid, mit dem die Öffentlicherklärung durch Enteignung verfügt wurde, rechtswidrig. Er kann direkt vom jeweiligen Eigentümer des Straßengrundes angefochten werden.

Wurde die Straße aber rechtmäßig – weil ein Bedürfnis für den öffentlichen Verkehr besteht – durch Enteignung für öffentlich erklärt, ist damit der Zweck erfüllt. Eine Rückübereignung kommt nicht mehr in Frage. Der Eigentumsschutz des Art 5 StGG kann sich nämlich nur so lange auswirken, als die enteignete Sache dem Enteignungszweck noch nicht zugeführt worden ist. Ist der Zweck unter Verwendung der enteigneten Sache einmal verwirklicht, so ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art 5 StGG irreversibel, selbst wenn der Zweck in späterer Folge aufgegeben wird (siehe ua ).

IV. Verfahren

14

Zuständig für die Öffentlicherklärung durch Enteignung ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Erstreckt sich die Straße über mehrere politische Bezirke, liegt die Zuständigkeit bei der Landesregierung.

15

Das Verfahren wird auf Antrag einer oder mehrerer Gemeinden oder der Landesregierung eingeleitet. Eine Antragstellung durch Personen, die ein Interesse an der Nutzung des Weges haben, oder durch den Eigentümer des Straßengrundes ist im Gesetz nicht vorgesehen.

16

Parteistellung, mit dem Recht im Verfahren Einwendungen gegen die Öffentlicherklärung zu erheben, kommt gemäß § 8 AVG jedenfalls dem betroffenen Eigentümer des Straßengrundes zu. Er kann einwenden, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis bzw ein wichtiger Grund für die Umlegung nicht vorliegen.

17

Vor Erlassung des Bescheides ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, für die die Bestimmungen der § 40 bis 44 AVG gelten (Art I EGVG).

18

Nachdem der durch Enteignung die Öffentlichkeit aussprechende Bescheid unmittelbar in das Recht des Eigentümers der Straße eingreift, kann dieser den Bescheid mit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpfen. Sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen, kann die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts wiederum vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes angefochten werden.

V. Wirkungen des Bescheides

19

Ab der Öffentlicherklärung durch Enteignung muss der Eigentümer des Straßengrundes den öffentlichen Verkehr dulden.

20

Nach der Öffentlicherklärung durch Enteignung kann die Straße gemäß § 8 eingereiht werden. Bis zur Einreihung bildet die durch Enteignung für öffentlich erklärte Straße eine Gemeindestraße gemäß § 7 Abs 1 Z 4 lit c.

VI. Die Entschädigung

21

Für die Enteignung ist eine Entschädigung zu leisten; hierfür gelten die Bestimmungen des § 50.

22

Enteigner und daher zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet ist der jeweilige Antragsteller (die Straßenverwaltung).

VII. Zum Einvernehmen mit der Eisenbahn-, Luftfahrtbehörde und der zuständigen Militärbehörde

23

Wenn es sich bei der Privatstraße um eine Straße handelt, die Zwecken der öffentlichen Eisenbahn, eines öffentlichen Flughafens oder des Militärs dient, ist mit den jeweils zuständigen Behörden „im Einvernehmen“ vorzugehen. Zu klären ist, was im konkreten Fall „im Einvernehmen“ bedeutet.

24

Nach dieser Bestimmung muss im Rahmen des Enteignungsverfahrens im Einvernehmen vorgegangen werden („so ist im Einvernehmen … vorzugehen“). Die Öffentlicherklärung durch Enteignung kann daher nur dann erfolgen, wenn die jeweils zuständige Behörde zustimmt. Das Wort „Einvernehmen“ bedeutet somit im Ergebnis „Zustimmung“. Diese Regelung scheint aufgrund der Bindung an die Zustimmung nicht nur verfassungswidrig (es würde zu einem sog paktierten Verwaltungsakt kommen), sondern auch unnötig. Die einschlägigen Gesetze sehen ohnehin eigene Genehmigungsbestimmungen vor. Sofern eigene Genehmigungsbestimmungen durch den jeweils zuständigen Gesetzgeber nicht vorgesehen wurden, kann der Landesgesetzgeber diese Lücken nicht im Rahmen seiner Kompetenz zur Erlassung von Regelungen über Landesstraßen füllen (siehe auch Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 95).

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