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Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 58a (1) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

1

Den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliegen alle Entscheidungen betreffend Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege. Diese Angelegenheiten liegen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und sind geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

2

Der VfGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom , G 14/50, festgestellt, dass die Gemeinden bereits am die Zuständigkeit zur Feststellung der Öffentlichkeit von Gemeindestraßen besessen haben.

3

Gemäß § 45 Abs 1 lit b Stmk GemO obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist. Das LStVG sieht keine von dieser Zuständigkeitsvorschrift abweichende Regelung vor.

Nach § 93 Abs 1 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Da der steiermärkische Gesetzgeber trotz der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 den administrativen Instanzenzug in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde grundsätzlich beibehalten hat, ist gegen Bescheide des Bürgermeisters zunächst das Rechtsmittel der Berufung zu erheben.

Nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG kann ein Bescheid wegen Rechtswidrigkeit mit einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht bekämpft werden. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen und beginnt mit der Zustellung bzw Verkündung des Bescheides. In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann das Rechtsmittel der Beschwerde allerdings erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden (Art 132 Abs 6 B-VG), also gegen den Bescheid des Gemeinderates.

Es ergibt sich daher folgender Instanzenzug: In erster Instanz entscheidet der Bürgermeister. Gegen Bescheide des Bürgermeisters kann – binnen zwei Wochen ab Erlassung des Bescheides – das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeinderat erhoben werden. Gegen die Entscheidung des Gemeinderates kann binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben werden. Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts kann – sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – wiederum mit einer Revision an den VwGH und / oder mit einer Beschwerde an den VfGH angefochten werden. Die jeweilige Frist beträgt in beiden Fällen sechs Wochen.

4

In Graz obliegt dem Stadtsenat nach § 61 Abs 2 Statut der Landeshauptstadt Graz die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.

Im Gegensatz zur restlichen Steiermark hat der Steiermärkische Gesetzgeber den administrativen Instanzenzug für die Stadt Graz durch das Steiermärkische Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetz, LGBl 2013/87, abgeschafft (vgl § 100 Abs 1 Statut der Landeshauptstadt Graz). Beischeide der Stadt Graz sind daher sogleich mittels Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark bekämpfbar. Die Erhebung einer Berufung ist unzulässig.

5

Die Gemeinde kann Verordnungen und Bescheide naturgemäß nur hinsichtlich Straßen erlassen, die innerhalb ihres Gemeindegebietes liegen. Verordnungen nach § 8 Abs 3, die die Einreihung oder Auflassung einer Straße nur bis zur Gemeindegrenze betreffen, greifen nicht in den Wirkungsbereich der Nachbargemeinde ein. Ein von der Nachbargemeinde gestellter Antrag nach Art 139 B-VG ist daher als unzulässig zurückzuweisen, weil die Verordnung nicht in ihren Wirkungsbereich eingreift ().

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