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Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 8 Erklärung, Änderung und Endigung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
14
II.
Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen
510
III.
Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege
1114
IV.
Die Auflassung von öffentlichen Straßen
A.
Allgemeines
1517
B.
Zu § 8 Abs 5 allgemein
1820
C.
Im Besonderen zum Schutz der Anlieger bei der Auflassung von öffentlichen Straßen
2124
D.
Rechtsform der Auflassung
2528
V.
Faktische Auflassung
29, 30

I. Allgemeines

1

Die ausdrückliche Widmung (Erklärung/Einreihung) zur öffentlichen Straße erfolgt durch Vornahme des jeweiligen (Gesetzgebungs- bzw Verwaltungs-)Aktes der in § 8 genannten „zuständigen Stelle“ (siehe § 2 Abs 1 erster Fall). Zur Rechtsform dieser Akte siehe insbesondere Rz 8.

2

Der ausdrücklichen Widmung (Erklärung/Einreihung) folgt bei der Neuanlegung – außer bei den öffentlichen Interessentenwegen – das straßenrechtliche Baubewilligungsverfahren (§ 47).

3

Voraussetzung für die Widmung ist das Vorliegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses, welches mit der Erklärung/Einreihung zur öffentlichen Straße bindend festgestellt wird.

4

Wird eine bereits bestehende Straße eingereiht, muss vorab die Verfügungsmacht über die Straße erlangt werden. Ansonsten kann die Straße – sofern nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs 1 zweiter Fall vorliegen und die Öffentlichkeit festgestellt wurde – nur gemäß § 6 mittels Enteignung für öffentlich erklärt werden. Siehe hierzu die Ausführungen zu § 6.

II. Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen

5

Gemäß § 8 Abs 1 beschließt auf Antrag der Landesregierung der Landtag über die Neuanlage, Einreihung und Auflassung einer Landesstraße.

6

Die Landesregierung beschließt über die Neuanlage, Einreihung und Auflassung von Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen sowie über die Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung einer Landesstraße, Eisenbahn-Zufahrtsstraße oder Konkurrenzstraße.

7

Die Kundmachung der Widmung (Erklärung/Einreihung) oder Auflassung hat unter Angabe des Wirksamkeitsbeginns der Widmung oder Auflassung in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark zu erfolgen (§ 58). Die gesondert vorgesehene Kundmachungsvorschrift ist nach § 4 Stmk Kundmachungsgesetz zulässig.

8

In § 8 Abs 1 und 2 wird nicht explizit festgelegt, durch welchen Rechtsakt eine Straße für öffentlich erklärt, eingereiht usw wird. Die Rechtsform dieser Akte bedarf daher nachfolgend einer genaueren Betrachtung.

9

Zum Beschluss des Landtages:

Gemäß Art 95 B-VG und Art 7 Abs 2 L-VG wird die Gesetzgebung des Landes von den Landtagen ausgeübt. Die Landesgesetze (Landtagsbeschlüsse) sind vom Landeshauptmann im LGBl kundzumachen, die näheren Bestimmungen über das LGBl werden durch Landesgesetze geregelt (siehe Art 28 Abs 4 und 5 L-VG). Nach § 2 Z 2 Stmk Kundmachungsgesetz sind Gesetzesbeschlüsse grundsätzlich im LGBl kundzumachen, davon abweichende Bestimmungen bleiben unberührt (§ 4 Stmk Kundmachungsgesetz).

Der nach § 8 Abs 1 zu fassende Beschluss des Landtages ist gemäß § 58 in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark, zu verlautbaren. Es wird sich daher bei der Erklärung und Auflassung von Landesstraßen um ein Gesetz handeln.

Für die Annahme, dass es sich um Landesgesetze handelt, spricht auch das Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002 (abgedruckt unter ANHANG 2). Nach § 1 Abs 2 dieses Gesetzes bleiben die im Anhang zum Gesetz angeführten Verordnungen betreffend die zu übernehmenden Bundesstraßen B als Landesgesetze in Geltung (siehe zu den Bundes- bzw nunmehr Landesstraßen B allgemein § 1 Rz 4 und 5).

10

Zum Beschluss der Landesregierung:

Zu prüfen ist das Vorliegen einer Verordnung. Unter Verordnung ist jede von einer Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung erlassene generelle außenwirksame Norm zu verstehen (siehe Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht5Rz 729). Zu den Merkmalen im Einzelnen:

(a)

Der Beschluss stammt von einer Verwaltungsbehörde, nämlich der Landesregierung.

(b)

Nach der gesetzlichen Ausgestaltung des LStVG ergeht der Beschluss auch im Rahmen der Hoheitsverwaltung.

(c)

Der Akt ist an einen unbestimmten bzw nur durch Gattungsmerkmale bestimmten Adressatenkreis gerichtet, er ist somit ein genereller und kein individueller Akt.

(d)

Die Beschlüsse der Landesregierung nach § 8 Abs 1 und 2 haben durch ihre Kundmachung nach § 58 ein Mindestmaß an Publizität und sind demgemäß nach außen hin wirksam. Die Kundmachungsvorschrift des § 58 ist gemäß § 4 des Stmk Kundmachungsgesetzes zulässig.

(e)

Schließlich muss eine Verordnung normativen, also rechtsgestaltenden oder feststellenden Charakter haben. Auch diese Voraussetzung ist erfüllt. Mit dem Beschluss wird die Öffentlichkeit bzw das Vorliegen einer bestimmten Straßengattung festgestellt.

Bei dem in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für das Land Steiermark, kundzumachenden Beschluss der Landesregierung liegen somit die Mindestvoraussetzungen für eine Verordnung vor. Einreihung, Erklärung, Auflassung usw stellen daher Verordnungen dar.

III. Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege

11

Die Neuanlage, Einreihung, Verlegung, der Umbau, die Verbreiterung und die wesentliche Verbesserung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen erfolgen durch Verordnung des Gemeinderates.

12

Mit der Verordnung wird der konkrete Trassenverlauf festgelegt. Die Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des öffentlichen Verkehrsinteresses an der Verwirklichung der Straße (). Sie ist für das Baubewilligungsverfahren nach § 47 bindend.

13

Die Ausweisungen einer Verkehrsfläche gemäß § 32 StROG 2010 in einem Flächenwidmungsplan (der ebenfalls eine Verordnung darstellt) kann eine Verordnung nach § 8 Abs 3 nicht ersetzen. Gemäß § 32 StROG 2010 sind als Verkehrsflächen solche Flächen festzulegen, die für die Abwicklung des fließenden und ruhenden Verkehrs sowie für die Aufschließung des Baulandes und des Freilandes vorgesehen sind. Dazu gehören auch die für die Erhaltung, den Betrieb und den Schutz der Verkehrsanlagen und Versorgungsleistungen sowie die für Versorgung der Verkehrsteilnehmer erforderlichen Flächen und Einrichtungen. Verkehrsflächen, deren Festlegung im Flächenwidmungsplan nicht möglich oder zweckmäßig ist, sind im Bebauungsplan festzulegen.

Schon dieser Definition kann entnommen werden, dass die bloße Flächenwidmung keine Verordnung zur Erklärung einer öffentlichen Straße iSd § 8 Abs 3 darstellen kann. Diese Flächen sind nur für den Verkehr vorgesehen, was nicht heißt, dass sie diesem tatsächlich (schon) offenstehen. Im Rahmen des Planungsermessens steht es dem Verordnungsgeber zu, Grundflächen für (auch noch nicht abgeschlossene) Planungen betreffend Straßen zu reservieren ().

Der OGH hat hierzu schon festgestellt, dass die bloße Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde nicht zugleich auch schon einen im öffentlichen Recht wurzelnden Gemeingebrauch an diesen Grundstücken begründen kann. Aus der Widmung bestimmter Grundstücke als öffentliche Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde sei nur ableitbar, dass diese Grundstücke im Gemeindegebiet künftig als öffentliche Verkehrsfläche Verwendung finden sollen. Die Flächenwidmung mache jedoch die behördliche Erklärung solcher Grundstücke zur öffentlichen Straße nicht entbehrlich. Erst ein solcher individueller Akt schaffe das Recht des Gemeingebrauchs auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ( mwN).

14

Zur Anfechtbarkeit einer Verordnung nach Abs 3 ist auf Folgendes hinzuweisen:

Individualanträge auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung nach § 8 Abs 3 weist der VfGH grundsätzlich als unzulässig zurück ( zum OÖ Straßengesetz mwN). Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art 139 Abs 1 Z 3 B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung – im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides, wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig und unmittelbar eingreift und diese – im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potenziell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht.

Durch die Einreihung der neu zu errichtenden Straße und damit die Festlegung der Trasse können die rechtlich geschützten Interessen eines Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt werden. Die Verordnung ist insofern zwar Voraussetzung für die weiteren straßenverwaltungsbehördlichen Maßnahmen, nämlich für einen straßenrechtlichen Baubewilligungsbescheid und einen allfälligen Enteignungsbescheid. Als bloße Einreihungsverordnung bewirkt sie aber noch keinen unmittelbaren Eingriff in die Rechtssphäre eines Antragstellers.

Eine Verordnung nach § 8 Abs 3 greift aber dann unmittelbar in die Rechtssphäre eines Grundstückseigentümers ein, wenn sich die Verordnung auf eine bereits bestehende (Privat-)Straße bezieht und die Straßenverwaltung vor Erlassung der Verordnung nicht die Verfügungsmacht über den Straßengrund erlangt hat. In diesem Fall wird mit der Verordnung unmittelbar in das Eigentumsrecht eingegriffen (siehe hierzu auch § 6 Rz 9).

IV. Die Auflassung von öffentlichen Straßen

A. Allgemeines

15

Landes-, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen sind aufzulassen, wenn sie für den öffentlichen Verkehr entbehrlich geworden sind (§ 8 Abs 4). Nach Auflassung können sie auch anderen Zwecken zugeführt oder den Gemeinden als Gemeindestraßen überlassen werden.

16

Öffentliche Interessentenwege können gemäß § 46 durch Verordnung aufgelassen werden, wenn kein öffentliches Verkehrsinteresse mehr besteht.

17

Für Gemeindestraßen enthält das LStVG keine Bestimmung, unter welchen Voraussetzungen diese aufzulassen sind. Dass dies aber möglich ist, ergibt sich schon aus § 8 Abs 3 („Auflassung einer Gemeindestraße“) und Abs 5 („durch die Auflassung von Gemeindestraßen“). Wie bei allen anderen Straßen wird auch hier die Auflassung vorzunehmen sein, wenn die Straße für den öffentlichen Verkehr keine Bedeutung mehr hat bzw nicht mehr erforderlich ist.

B. Zu § 8 Abs 5 allgemein

18

§ 8 Abs 5 sieht vor, dass durch die Auflassung von Gemeindestraßen das Recht der Anlieger auf Wahrung des Zugangs nicht beeinträchtigt werden darf. § 8 Abs 5 räumt also dem Anlieger das Recht auf Zugang zu seinem Grundstück ein, indem es die Auflassung einer Gemeindestraße nur bei oder unter Wahrung des Zugangs zulässt (siehe ). Zweck ist somit die Sicherstellung des Zugangs zu Liegenschaften.

19

Nach dem Wortlaut gilt Abs 5 nur für Gemeindestraßen, nicht jedoch für die anderen Straßengattungen. Im Sinne der unten noch näher erläuterten Rsp des VfGH wäre die Bestimmung wohl auch auf die anderen Straßengattungen zu erstrecken. Es ist nicht einsichtig, warum der Zugang nur bei Gemeindestraßen, nicht aber bei anderen Straßengattungen gesichert werden soll.

20

Nachdem das Recht auf Zugang geschützt werden soll, kann der Begriff „Anlieger“ nicht nur unmittelbare Anrainer an eine Straße erfassen, sondern alle Liegenschaftseigentümer, die ihre Grundstücke nur über die aufzulassende Gemeindestraße erreichen.

C. Im Besonderen zum Schutz der Anlieger bei der Auflassung von öffentlichen Straßen

21

Die Frage, wann eine Auflassung von öffentlichen Straßen in die Rechte der Anlieger eingreift und allenfalls unzulässig ist, bedarf einer genaueren Betrachtung der Rsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes.

Nach stRsp des VwGH und des VfGH steht niemandem ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauches zu (siehe ua ; , V 58/03; ). Durch die Auflassung kann also derjenige, der die Straße aus dem Titel des Gemeingebrauches benützt, in keinem Recht verletzt sein. Dies ergibt sich konsequenterweise schon daraus, dass niemandem ein Recht auf Öffentlicherklärung einer Straße bzw auf Feststellung des Gemeingebrauches zukommt (siehe hierzu § 3 Rz 7 und § 4 Rz 5).

Zu einer Rechtsverletzung durch die Auflassung einer öffentlichen Straße kann es bei Vorliegen von sog Sonderrechten kommen. Ein derartiges Sonderrecht ist anzunehmen, wenn einem Anlieger der Zugang zu seiner Liegenschaft genommen wird ( 651/61).

22

Der VfGH hat zu Sonderrechten bereits Folgendes ausgesprochen:

Im Erkenntnis vom , V 13/79, betreffend eine Verordnung nach der StVO wurde der Individualantrag für zulässig erklärt, eine Verletzung von Sonderrechten festgestellt und die angefochtene Verordnungen als rechtswidrig aufgehoben. Der VfGH hatte hier die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung zu prüfen, mit der ein Fahrverbot für Tankfahrzeuge nach den einschlägigen Bestimmungen der StVO ausgesprochen wurde. Diese Verordnung bewirkte, dass der (den Individualantrag stellenden) ÖBB die Möglichkeit genommen wurde, mit ihren Fahrzeugen zu ihrem Grundstück, auf dem sich ein Flüssiggasumschlagplatz befand, zuzufahren und damit auch die Möglichkeit, den Flüssiggasumschlagplatz zu betreiben. Durch die Verordnung wurde sohin unmittelbar und aktuell in die Rechtssphäre der ÖBB eingegriffen. Das verhängte Fahrverbot auf der einzigenZufahrtsstraße habe die Wirkung einer Betriebseinstellung.

Ein ähnlicher Sachverhalt, der ebenfalls zur Aufhebung einer Verordnung über ein Fahrverbot für Tankfahrzeuge und einer Verordnung über ein Abbiegeverbot führte, lag dem Erkenntnis vom , V 32/80, zugrunde.

Im Sachverhalt, der zum , führte, wurde ein öffentlicher Weg, der direkt zum Grundstück und zur darauf befindlichen Garage der Antragsteller führte, aufgelassen. Zum Grundstück bestand noch eine weitere Zufahrtsmöglichkeit über einen öffentlichen Weg. Von dieser Zufahrt konnte allerdings nicht direkt in die Garage eingefahren werden. Der VfGH führte aus, dass ausschließlich eine wirtschaftliche Betroffenheit vorliege, die Rechtssphäre der Antragsteller jedoch nicht berührt werde. Die Zu- und Abfahrt zu ihrer Liegenschaft sei nach wie vor gesichert, eine dem Baukonsens entsprechende Nutzung werde durch die bekämpfte Verordnung nicht verhindert. Es lägen sohin ausschließlich wirtschaftliche Auswirkungen vor, bei welchen es sich um faktische Reflexwirkungen von generellen Normen handle, besondere Umstände für einen aktuellen Eingriff in rechtlich geschützte Interessen seien hingegen nicht gegeben.

Auch mit Beschluss vom , V 134/94, wurde der Individualantrag auf Aufhebung einer Verordnung, mit der ein öffentlicher Weg aufgelassen wurde, als unzulässig zurückgewiesen. Es lägen lediglich wirtschaftliche Auswirkungen auf die bisherigen Wegbenützer vor, zumal niemandem ein Recht auf Aufrechterhaltung des Gemeingebrauches zukomme. Besondere Umstände, die einen aktuellen Eingriff bedeuten würden, seien nicht vorgebracht und nicht erkannt worden.

Im Beschluss vom , V 19/99, ging der VfGH davon aus, dass ein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre nicht vorlag, weil die Zufahrtsmöglichkeit über den aufgelassenen Weg zum Zeitpunkt der Auflassung tatsächlich nicht mehr bestanden hat.

Nachdem die Antragsteller selbst zugestanden haben, dass eine andere Zufahrt gegeben sei, wurde auch der dem Beschluss vom , V 75/03, zugrunde liegende Individualantrag zurückgewiesen. Die Rechtssphäre des Antragstellers als Eigentümer der Liegenschaft werde nicht berührt, da die Zufahrt zu seiner Liegenschaft nach wie vor gesichert sei. Dass durch die Auflassung ein längerer Weg in Kauf genommen werden müsse, führe lediglich zu einer wirtschaftlichen Betroffenheit.

Mit Beschluss vom , V 58/03, wurde ein Individualantrag auf Aufhebung einer Auflassungsverordnung nach § 8 Abs 3 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit die Verordnung – als Auflassung eines dem Verkehr gewidmeten öffentlichen Gutes – den Gemeingebrauch beenden soll, stehe den Antragstellern kein subjektiv-öffentliches Recht auf dessen Beibehaltung zu. Zwar räume § 8 Abs 5 den Anliegern ein Recht auf Zugang zu ihrem Grundstück ein (indem es die Auflassung nur bei oder unter Wahrung des Zuganges vorsehe), doch werde nicht behauptet, dass der Zugang verschlossen sei. Vielmehr sei im Verfahren ersichtlich gewesen, dass das Grundstück über einen zweiten Weg erreichbar ist.

23

Zur Zulässigkeit der Auflassung kann daher festgehalten werden:

  • Es steht niemandem ein Recht auf Beibehaltung des Gemeingebrauches zu.

  • Die Auflassung einer öffentlichen Straße ist aber nur unter Wahrung der Zu- und Abfahrt zu den anrainenden Liegenschaften zulässig. Dh, es muss irgendeine Zu- und Abfahrt jedenfalls gesichert sein, es ist dabei aber nicht von Bedeutung, ob diese Zu- und Abfahrt zB länger ist als die aufgelassene Straße.

24

Zu hinterfragen ist, woraus das subjektiv-öffentliche Sonderrecht auf Zugang abgeleitet wird und ob dieses allenfalls nur bei rechtskräftiger Baubewilligung besteht.

In dem der Entscheidung des , zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Beschwerdeführer ein Sonderrecht auf Zugang über die aufgelassene öffentliche Straße geltend gemacht, das ihm aufgrund „des konsentierten Bestandes seines Wohnhauses“ zustehe. Nach Ansicht des VwGH vermag ein solches Recht für sich die Auflassung einer öffentlichen Straße unzulässig machen, weil durch die Baubewilligung des Bauwerkes das subjektiv-öffentliche Recht auf Zugang von der öffentlichen Verkehrsfläche entstanden ist. Ein Eingriff in dieses aus der Baubewilligung erfließende Recht erfolge dann nicht, wenn der Eigentümer nicht daran gehindert ist, seine Liegenschaft wie bisher zu benutzen und ihm der Zugang nicht genommen ist.

In der Entscheidung des , ging es zwar um landwirtschaftlich genutzte Flächen, der VfGH hat hier aber das Sonderrecht schon deshalb verneint, weil der Zugang ohnehin durch eine zweite Zufahrt gesichert war. Auf die Frage, ob ein Sonderrecht mangels Baubewilligung überhaupt in Frage kommen konnte, wurde nicht eingegangen.

Aus oben genannter Entscheidung des VwGH könnte also geschlossen werden, dass ein subjektiv-öffentliches Sonderrecht nur aus einer Baubewilligung ableitbar ist. Ein Recht auf Zugang wäre damit nicht bei unbebauten Grundstücken gegeben.

Für diese Ansicht spricht, dass für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ohnehin die Möglichkeiten nach dem GSLG 1969 zur Verfügung stehen. Dagegen spricht, dass schon im Zeitpunkt der Auflassung der einzigen Zufahrtsstraße Umwidmungen in Bauland in der Zukunft nicht auszuschließen sind. Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Rechtsprechung zu dieser Frage entwickeln wird.

D. Rechtsform der Auflassung

25

Nachdem die Auflassung einer öffentlichen Straße uU unmittelbar in die (Sonder-)Rechte von Anliegern eingreift, herrscht seit jeher Uneinigkeit über die Rechtsform des Auflassungsaktes.

26

Grundsätzlich bedarf wie die Widmung auch die „Entwidmung“ einer öffentlichen Straße eines Rechtsaktes der jeweils zuständigen Stelle (§ 8 Abs 1 bis 3). Die Auflassung einer öffentlichen Straße erfolgt durch einen actus contrarius, also durch Beschluss des Landtages, der Landesregierung oder Verordnung der Gemeinde.

Einer genaueren Betrachtung bedarf es, ob die Auflassung nur mittels generellem Rechtsakt (Gesetz, Verordnung) oder aufgrund des (möglichen) Eingriffes in die Rechte des Einzelnen zusätzlich auch durch individuellen Verwaltungsakt zu erfolgen hat oder allenfalls ein sog janusköpfiger Verwaltungsakt, also ein Verwaltungsakt, der sowohl Bescheid als auch Verordnung ist, vorliegt.

27

Im Erkenntnis vom , 651/61, hat zwar die mitbeteiligte Partei gegen den Beschluss des Gemeinderates über die Auflassung „Einwendungen“ erhoben, über diese Einwendungen wurde mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft entschieden. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum durch die mitbeteiligte Partei Berufung an die Landesregierung erhoben, die entschied, dass die Gemeindestraße öffentlich zu bleiben habe. Der VwGH hob aufgrund der von der Gemeinde erhobenen Beschwerde den Bescheid der Landesregierung auf, weil kein Sonderrecht auf Zugang verletzt wurde.

Hier wurde zwar ein gesonderter Bescheid erlassen, nach damals geltender Rechtslage stand jedoch gegen Beschlüsse über die Auflassung die Berufung an die Bezirksvertretung und im Instanzenzug an die Landesregierung offen (§ 39 des Gesetzes vom betreffend die Regelung der Straßenverwaltung). Ein derartiger (unzulässiger) Instanzenzug ist im LStVG nicht mehr enthalten.

Im Sachverhalt zum Erkenntnis des , hat die Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang die – für den VwGH im zweiten Rechtsgang bindende – Ansicht vertreten, dass Anlieger nach Auflassung einer Gemeindestraße nicht schlechter gestellt werden dürften, als dies vor Auflassung der Fall war. Dieser Ansicht lag die vom VwGH im Erkenntnis vom , 2112/55, vertretene Auffassung zugrunde, „dass die Auflassung einer Gemeindestraße gegenüber demjenigen, der dadurch in einem subjektiven Recht verletzt ist, in Form eines Bescheides zu ergehen hat, mit welchem auf eine für die Beteiligten bindenden Weise ausgesprochen wird, dass die Anlieger nach § 8 Abs 5 durch die Auflassung der [gegenständlichen] Gemeindestraße nicht schlechter gestellt werden dürfen, als dies vor dieser Auflassung der Fall war“. Der VwGH konnte in diesem Fall die Rechtsansicht nicht mehr überprüfen, da aufgrund der Rechtskraft des Vorstellungsbescheides im ersten Rechtsgang bereits Bindungswirkung eingetreten war.

28

Mit seiner Entscheidung vom , Ra 2017/06/0004 hat der VwGH nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass die für die Auflassung einer Gemeindestraße maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Einwendungen gegen eine erlassene oder geplante Verordnung kein Bescheidverfahren vorsehen. Die Erlassung eines Bescheides ist daher mangels gesetzlicher Grundlage im LStVG unzulässig. Erhobene Rechtsmittel gegen die Auflassung sind daher als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu jüngst auch ).

V. Faktische Auflassung

29

Eine Auflassung kann – wie die Widmung – nicht nur ausdrücklich sondern auch stillschweigend erfolgen (ähnlich der sog Freiheitsersitzung). Auch die bloße Nichtbenutzung kann zur Auflassung einer öffentlichen Straße führen. So verliert eine stillschweigend dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße ihren Öffentlichkeitscharakter, wenn diese über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr benutzt wird. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund des § 2 Abs 1 zweiter Fall zu sehen, der die maßgeblichen Beurteilungskriterien für das Vorliegen der Öffentlichkeit einer Straße enthält. Nach dieser Bestimmung ist eine Straße öffentlich, wenn die Benutzung ua in langjähriger Übung (also mind 10 Jahre, vgl mwN) erfolgt. Dieses Tatbestandsmerkmal hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 97/06/0184, entsprechend konkretisiert und festgehalten, dass die langjährige Übung gegenwartsbezogen auszulegen ist, es also darauf ankommt, ob die Straße benutzt wird und nicht, ob die Straße irgendwann in der Vergangenheit benutzt wurde (vgl in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des , zum OÖ Straßengesetz). Insofern ist die erlangte Öffentlichkeit einer Straße keineswegs in Stein gemeißelt, sondern entfällt bei langjähriger Nichtbenutzung wieder.

30

Zur Frage der erforderlichen Dauer der Nichtbenützung siehe § 2 Rz 24 ff.

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