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Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

Print-ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 25 Sonstige Anliegerverpflichtungen (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben
14
II.
Zustimmungspflichtige Verrichtungen und sonstige Ver- und Gebote
510
III.
Verweigerung der Zustimmung durch die Straßenverwaltung
IV.
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abs 2 bis 8
12, 13

I. Einfriedung von Teichen, Sand- und Schottergruben

1

Nach § 25 Abs 1 ist der Grundeigentümer bzw Nutzungsberechtigte von Teichen, Sand- und Schottergruben verpflichtet, sein Grundstück gegenüber öffentlichen Straßen einzufrieden. Zur baurechtlichen Bewilligung von Einfriedungen gegenüber öffentlichen Straßen siehe § 24 Rz 22.

2

Die Verpflichtung trifft den jeweiligen Betreiber der Sand- oder Schottergrube bzw den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Teiches.

3

Die Bestimmung ist vom Wortlaut her auf Teiche eingeschränkt. Sie ist daher nicht bei anderen Gewässern (Flüssen, Seen) anwendbar.

4

Sollte der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nachkommen, sieht das LStVG keine Möglichkeiten vor, diese Verpflichtung mittels Bescheid vorzuschreiben. Nach § 24 Abs 3 kann nur die Beseitigung, nicht jedoch die Herstellung eines neuen Zustandes aufgetragen werden, wobei uE die Anwendung ohnehin auf § 24 beschränkt ist. Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, bildet dies allerdings eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen bestraft wird.

II. Zustimmungspflichtige Verrichtungen und sonstige Ver- und Gebote

5

In den Abs 2 bis 8 wird im Einzelnen geregelt, welche die Straße gefährdenden Maßnahmen verboten sind oder zumindest einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen bzw welche Maßnahmen in welcher Weise vorgenommen werden dürfen.

6

Nach Abs 2 dürfen allgemeine Verrichtungen, die die Straße zu gefährden geeignet sind, nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung vorgenommen werden.

7

Als derartige die Straße gefährdende Verrichtungen, die einer Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen, werden beispielsweise Steinsprengungen, Schießstätten und die Errichtung von Anlagen zum Abfeuern von Pöllern in der Nähe von Straßen genannt (Abs 3). Die Straßenverwaltung hat die Zustimmung zur Vornahme dieser Verrichtungen zu erteilen, wenn nach den örtlichen Verhältnissen oder durch entsprechende Vorkehrungen (zB vorübergehende Sperre der Straße) die Gefährdung der Straße und des Verkehrs ausgeschlossen werden kann. Kompetenzmäßig fällt die Sicherung des Verkehrs allerdings der Straßenpolizei zu und dürfte streng genommen nicht vom LStVG geregelt werden.

8

Die Lagerung von Holz und anderen Materialien in der Nähe von Straßen darf nur unter Einhaltung eines Sicherheitsabstandes vorgenommen werden, durch welchen der Verkehr und die Sicht nicht beeinträchtigt werden (Abs 4). Als (unverbindliche) Richtwerte für eine Beeinträchtigung der Sicht werden die Grenzabstände in § 24 Abs 1 Z 2 herangezogen werden können. Auch diese Bestimmung ist kompetenzmäßig eigentlich der Straßenpolizei zuzuordnen.

9

Gemäß Abs 7 sind das Einackern von Straßengräben sowie die Abdämmung oder Verschlammung der Straße verboten. Eine Überbrückung oder muldenförmige Auspflasterung der Straßengräben bedarf der Zustimmung der Straßenverwaltung. Ohne Überbrückung oder Auspflasterung dürfen Straßengräben nicht überfahren werden. Die jeweiligen Kosten der Herstellung und Erhaltung sind vom Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigten zu bezahlen.

10

Auch für die Äcker neben der Straße bestehen besondere Vorschriften. Sie dürfen in einer Entfernung von 4 m von der Straßengrenze nur parallel zur Straße gepflügt werden (Abs 8). Die Straßenverwaltung kann Ausnahmen zustimmen.

III. Verweigerung der Zustimmung durch die Straßenverwaltung

11

Erteilt die Straßenverwaltung die Zustimmung nicht, ist im Gesetz keine Möglichkeit der Anrufung der Behörde vorgesehen. Allenfalls könnte versucht werden, eine zu Unrecht verweigerte Zustimmung der Straßenverwaltung vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen und durch das stattgebende Urteil zu ersetzen. Dieser Weg ist aber grundsätzlich unzumutbar. Hier wäre uE eine Möglichkeit, die Behörde anzurufen, vorzusehen, wenn die Straßenverwaltung die Zustimmung versagt oder binnen angemessener, im Gesetz festzusetzender Frist, nicht entscheidet.

IV. Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Abs 2 bis 8

12

§ 25 sieht eine bescheidmäßige Vorschreibung von Aufträgen zur Einhaltung der Abs 2 bis 8 nicht vor. Auf § 24 Abs 3 könnte zumindest die bescheidmäßige Vorschreibung der Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten, rechtswidrigen Zustandes gestützt werden. Wird daher zB Holz in einer den Verkehr gefährdenden Weise direkt neben der Straße gelagert, kann die Behörde die Beseitigung bescheidmäßig anordnen. Die Heranziehung von § 24 Abs 3 ist uE jedoch abzulehnen.

13

Wie nach Abs 1 bildet auch hier ein Verstoß gegen die Ver- und/oder Gebote eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird (§ 56).

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