Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 7 Gattungen von öffentlichen Straßen (7)
Übersicht
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I. | Einteilung der Straßen | |
II. | Landesstraßen | |
III. | Eisenbahn-Zufahrtsstraßen | |
IV. | Konkurrenzstraßen | |
V. | Gemeindestraßen | |
VI. | Öffentliche Interessentenwege |
I. Einteilung der Straßen
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Die Straßen werden in unterschiedliche Gattungen unterteilt. Die Einteilung erfolgt – absteigend nach ihrer im Zeitpunkt der Einreihung angenommenen Bedeutung für den öffentlichen Verkehr – in Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege.
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Die Einreihung in eine bestimmte Gattung hat weitreichende finanzielle Konsequenzen. Je nach Straßengattung obliegt die Pflicht zur Herstellung und Erhaltung und zur Kostentragung unterschiedlichen Gebietskörperschaften und/oder natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechtes.
II. Landesstraßen
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Landesstraßen sind Straßen, an welchen, mit Ausnahme der dem BStG unterliegenden Straßen, das höchste Verkehrsinteresse besteht. Es handelt sich bei diesen Straßen um Verbindungsstraßen, die regelmäßig mehrere Gemeinden/Bezirke miteinander verbinden.
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Es gibt Landesstraßen B (ehemals im Anhang 3 zum BStG genannte Bundesstraßen B; siehe hierzu § 1 Rz 4) und Landesstraßen L.
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Eine Straße wird über Antrag der Landesregierung durch Beschluss des Landtages zur Landesstraße, Gleiches gilt für die Auflassung (§ 8 Abs 1). Die bloße Verlegung, den Umbau, die Verbreiterung oder wesentliche Verbesserung beschließt die Landesregierung (§ 8 Abs 2).
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Die Bestimmungen über die Herstellung und Erhaltung von Landesstraßen sind in den § 30 bis 32 enthalten.
III. Eisenbahn-Zufahrtsstraßen
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Eisenbahn-Zufahrtsstraßen sind jene Straßen, die eine Ortschaft mit einem Bahnhof oder einer Aufnahmestelle verbinden. Zumeist sind diese Zufahrtsstraßen ohnehin Bestandteil des Ortsstraßennetzes und gehören daher zu einer anderen Straßengattung. Nur dann, wenn sie außer der Verbindung mit dem Bahnhof oder der Aufnahmestelle überhaupt kein anderes Verkehrsinteresse erfüllen, sind sie als Eisenbahn-Zufahrtsstraße einzureihen. Die Bedeutung der Eisenbahn-Zufahrtsstraßen ist daher inzwischen eher gering.
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Zufahrtsstraßen zu Schiffsstationen, Flughäfen und Autobusbahnhöfen sind, sofern an ihnen kein darüber hinausgehendes Verkehrsinteresse besteht, ebenfalls in diese Straßengattung einzureihen (siehe § 37).
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Über die Einreihung, Verlegung, den Umbau und die Auflassung der Eisenbahn-Zufahrtsstraße beschließt die Landesregierung (§ 8 Abs 1 und 2). Zum Verfahren siehe § 33.
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Zur Herstellung und Erhaltung siehe § 33 bis 36.
IV. Konkurrenzstraßen
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Konkurrenzstraßen sind Straßen, deren Bau oder Erhaltung vom Land unter Beitragsleistung des Bundes, einer oder mehrerer Gemeinden oder einem oder mehreren (Verkehrs-)Interessenten finanziert wird. Charakteristisch ist daher, dass für Herstellung und Erhaltung eine Mehrheit von (natürlichen und/oder juristischen) Personen (des öffentlichen oder privaten Rechtes) aufkommt (sog Konkurrenz).
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Genau genommen bilden Konkurrenzstraßen keine eigene Straßengattung. Hinsichtlich ihrer Verkehrsbedeutung lassen sie sich problemlos in eine andere Straßengattung, insbesondere unter die Gattung der Landes- oder Gemeindestraße einreihen. Von diesen Straßengattungen unterscheidet sie nur die Verpflichtung zur Kostentragung bei der Herstellung und Erhaltung. Richtigerweise könnte die Kostentragung aber im Abschnitt IV. gesondert geregelt werden.
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Über die Einreihung, Verlegung, den Umbau und die Auflassung von Konkurrenzstraßen beschließt die Landesregierung (§ 8 Abs 1 und 2).
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Zur Kostentragung bei Konkurrenzstraßen siehe § 38.
V. Gemeindestraßen
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Gemeindestraßen sind jene Straßen, die vorwiegend dem innerörtlichen Verkehr oder der Verbindung zwischen Nachbargemeinden dienen (§ 7 Abs 1 Z 4 lit a).
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Mit LGBl 2008/60 wurde die Straßengattung der Begleitstraßen, welche eine Unterkategorie der Gemeindestraßen bilden, in das LStVG eingeführt. Das sind an Landesstraßen verlaufende Straßen, die dem Verkehr dienen, der von der Benützung der Landesstraße ausgeschlossen ist, oder welche überwiegend nur der Erreichung einer bestimmten Anzahl von Liegenschaften dienen (§ 7 Abs 1 Z 4 lit b).
Wird durch eine Verordnung der Langsamverkehr von der Benützung einer Landesstraße ausgeschlossen, so muss dieser Verkehr auf eine sog Begleitstraße verlegt werden. Einschlägig für die Erlassung von solchen Verordnungen ist § 43 StVO, der (auszugsweise) lautet:
(1) Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
wenn ein Elementarereignis bereits eingetreten oder nach den örtlich gewonnenen Erfahrungen oder nach sonst erheblichen Umständen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, die zum Schutze der Straßenbenützer oder zur Verkehrsabwicklung erforderlichen Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen zu erlassen;
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen);
für Menschen mit Behinderungen, die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe von Gebäuden, die von solchen Personen in der Regel häufig besucht werden, wie etwa Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone abstellen zu können, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge durch ein Halteverbot freizuhalten.
(1a) …
(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder
zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2a) …
(2b) …
(3) Zum Zwecke der Erleichterung oder Beschleunigung des Verkehrs, insbesondere des Durchzugsverkehrs, hat die Behörde durch Verordnung
Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen mit anderen Straßen, sofern sie sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere Anschlussstellen für die Zu- und Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,
Straßen, die sich für den Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und für welche die in lit. a genannten Voraussetzungen nicht zutreffen, zu Autostraßen zu erklären, sofern dadurch die Verkehrsinteressen der von der Benützung der Autostraße ausgeschlossenen Straßenbenützer nicht wesentlich beeinträchtigt werden,
Straßen zu Vorrangstraßen zu erklären. …
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Neben den Straßen für den innerörtlichen Verkehr und den Begleitstraßen sind noch alle öffentlichen Verkehrsanlagen, die zu keiner anderen Gattung gehören, kraft Gesetzes Gemeindestraßen (§ 7 Abs 1 Z 4 lit c). Ansonsten werden Straßen durch Verordnung der Gemeinde zur Gemeindestraße (§ 8 Abs 3). Die Auflassung erfolgt ebenfalls durch Verordnung der Gemeinde.
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Zur Herstellung und Erhaltung von Gemeindestraßen siehe § 39 bis 43. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass die Herstellung der Begleitstraßen der Landesstraßenverwaltung obliegt. Mit Dritten kann vertraglich eine Beitragsleistung vereinbart werden, wenn für diese ein besonderer Nutzen durch die Begleitstraße gegeben ist.
VI. Öffentliche Interessentenwege
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Öffentliche Interessentenwege sind öffentliche Straßen mit der geringsten öffentlichen Verkehrsbedeutung (). Sie werden durch Verordnung der Gemeinde eingereiht und aufgelassen (§ 8 Abs 3).
Nach der Definition des § 7 Abs 1 Z 5 sind öffentliche Interessentenwege Straßen
für den öffentlichen Verkehr,
die überwiegend nur Eigentümern, Besitzern, Bewohnern und Benutzern einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienen und
mittels Verordnung hierzu erklärt worden sind.
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Vor ihrer Novellierung durch das LGBl 2016/137 war die Bestimmung des § 7 Abs 1 Z 5 enger gefasst. So galten als öffentliche Interessentenwege lediglich Straßen für den öffentlichen Verkehr von örtlicher Bedeutung, die überwiegend nur Besitzern oder Bewohnern einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften dienten und zu solchen erklärt wurden. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung konnten folglich nur Straßen von örtlicher Bedeutung für den öffentlichen Verkehr in die Gattung der öffentlichen Interessentenwege eingereiht werden. Dieses Tatbestandsmerkmal ist im Zuge der genannten Gesetzesänderung entfallen. Mittlerweile gelten daher selbst Straßen von überörtlicher Bedeutung für den öffentlichen Verkehr als öffentliche Interessentenwege, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gleichzeitig stellt Z 5 seit der Novellierung auf einen breiteren Nutzerkreis ab. Waren vormals lediglich Besitzer oder Bewohner einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften als Verkehrsinteressenten vorgesehen, so sind nunmehr insbesondere auch die Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften hinzu gekommen. Wie den Materialien zur Gesetzesänderung entnommen werden kann, soll damit klargestellt werden, dass nicht nur Besitzer- und Bewohner im engeren rechtlichen Sinn ein Verkehrsinteresse an öffentlichen Interessentenwegen haben, sondern auch all deren Kunden, Lieferanten, Gäste sowie sonstige Nutznießer.
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Hintergrund der Novellierung der Legaldefinition öffentlicher Interessentenwege war das Erkenntnis des ua, mit dem das Höchstgericht eine Einreihungsverordnung der Gemeinde Seiersberg-Pirka betreffend die Shopping City Seiersberg als gesetzwidrig aufgehoben hat. Mit der in Frage stehenden Einreihungsverordnung hatte die Gemeinde Seiersberg-Pirka bestimmte, zwischen den einzelnen Geschäftshäusern der Shopping City Seiersberg konzipierte „Brücken- und Straßenbauwerke“ zu öffentlichen Interessentenwegen erklärt. Damit sollten bestimmte bau- und raumordnungsrechtliche Bestimmungen außer Kraft gesetzt werden.
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Die Einreihung der „Brücken- und Straßenbauten“ als öffentliche Interessentenwege stand jedoch laut VfGH nicht im Einklang mit den gesetzlichen Erfordernissen der damaligen Rechtslage. Begründend wurde vom VfGH ausgeführt, dass die „Brücken- und Straßenbauten“ offenbar nicht überwiegend nur dem individuellen (örtlichen) Verkehrsinteresse einer bloß beschränkten Anzahl von Liegenschaftsbesitzern oder Bewohnern dient; vielmehr dienen die Verbindungsflächen vor allem auch dem allgemeinen Verkehrsinteresse all jener Personen, die die Shopping City Seiersberg sowohl aus der näheren Umgebung als auch aus anderen Regionen Österreichs bzw aus dem Ausland frequentieren.
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In der Literatur ist strittig, ob diese Novellierung einer Überprüfung durch den VfGH standhalten wird. Während Merli (Verbindungsbauten eines Einkaufszentrums, WBl 2017/3, 179-180) mögliche verfassungsrechtliche Bedenken auflistet, gehen wir davon aus, dass die nunmehrige Regelung verfassungskonform sein dürfte (siehe zu den diesbezüglichen Überlegungen im Detail Eisenberger, Neuregelungen von Verbindungsbauten bei der Shopping City Seiersberg: Ende einer unendlichen Geschichte?, WBl 31, 496-503 [2017]).
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Voraussetzung für die Erklärung zum öffentlichen Interessentenweg ist nunmehr also die Dienlichkeit des Weges für die Eigentümer, Besitzer, Bewohner oder Benützer einer beschränkten Anzahl von Liegenschaften. Hinsichtlich dieser Personen muss ein individuelles Verkehrsinteresse vorliegen (vgl , allerdings noch zur alten Rechtslage). Ein Verkehrsinteresse ist zB auch gegeben, wenn (nur) einigen landwirtschaftlichen Anwesen eine jederzeit befahrbare Verbindung zum öffentlichen Straßennetz ermöglicht wird ( zum nicht mehr in Geltung stehenden OÖ Landesstraßenverwaltungsgesetz 1975).
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Aufgrund des individuellen Verkehrsinteresses des beschränkten Personenkreises erachtet es der VfGH für gerechtfertigt, wenn dieser Personenkreis bis zu einem bestimmten Ausmaß mit den Herstellungs- und Erhaltungskosten belastet wird (). Im Einzelnen siehe zur Herstellung und Erhaltung § 45.