Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 58b (7) Verweise
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Für Landesgesetze ist in Abs 1 ein dynamischer Verweis vorgesehen. Da ein dynamischer Verweis des Landesgesetzgebers auf Bundesgesetze unzulässig wäre, wird in Abs 2 die anzuwendende Fassung des EisbEG bestimmt. Die anzuwendende Fassung wurde zuletzt mit LGBl 2013/87 aktualisiert.