Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 58a (1) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde (7)
1
Den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliegen alle Entscheidungen betreffend Gemeindestraßen und öffentliche Interessentenwege. Diese Angelegenheiten liegen im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft und sind geeignet, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
2
Der VfGH hat bereits in seinem Erkenntnis vom , G 14/50, festgestellt, dass die Gemeinden bereits am die Zuständigkeit zur Feststellung der Öffentlichkeit von Gemeindestraßen besessen haben.
3
Gemäß § 45 Abs 1 lit b Stmk GemO obliegt dem Bürgermeister die Entscheidung und Verfügung in allen gemeindebehördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern hierfür gesetzlich nicht ein anderes Gemeindeorgan zuständig ist. Das LStVG sieht keine von dieser Zuständigkeitsvorschrift abweichende Regelung vor.
Nach § 93 Abs 1 geht der Instanzenzug gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an den Gemeinderat. Dieser übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Da der steiermärkische Gesetzg...