Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 57 (8) Ersatzvornahme (7)
1
Die Regelung des § 57 ist grundsätzlich überflüssig, da die Ersatzvornahme bereits im VVG geregelt ist. § 4 VVG über die Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen lautet:
a) Ersatzvornahme
§ 4
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
2
Die Einbringung von Geldleistungen bestimmt sich nach § 3 VVG:
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sin...