Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 56 Strafbestimmungen (7)
1
§ 56 normiert die einzelnen Straftatbestände. Eine Verwaltungsübertretung liegt bei Verstößen gegen die § 5, 24 bis 26, 52, 54 und 55 vor. Siehe hierzu die Ausführungen bei den einzelnen Paragraphen.
2
Die eingehobenen Strafgelder sind zweckgebunden. Sie sind für Straßenzwecke zu verwenden.
3
Zu Abs 2 siehe § 55 Rz 2.