Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 3 Feststellung der Öffentlichkeit von Straßen (7)
Übersicht
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I. | Feststellung der Öffentlichkeit | |
II. | Die (bloße) Feststellung des Umfanges des Gemeingebrauches | |
III. | Einleitung des Feststellungsverfahrens |
I. Feststellung der Öffentlichkeit
1
Im Feststellungsverfahren nach § 3 und 4 ist die Frage zu klären, ob eine bestehende Straße öffentlich oder privat ist. Es geht dabei nicht um die Schaffung einer neuen Verkehrsfläche, sondern darum, ob eine bestehende Straße ausdrücklich oder stillschweigend (siehe hierzu § 2) dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde. Das Feststellungsverfahren soll also klären, ob eine in der Natur vorhandene Straße aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung für den öffentlichen Verkehr benützt wird (siehe ; , 97/06/0184).
2
Die Durchführung eines Feststellungsverfahrens ist nur zulässig, wenn an der Öffentlichkeit der Straße Zweifel bestehen. Ist zB die Erklärung zu einer öffentlichen Straße mittels Verordnung unstrittig, darf ein Feststellungsbescheid nicht erlassen werden (). Umgekehrt ist die Behörde verpflichtet, wenn Zweifel bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen i...