Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 55 Beschädigung von Straßenanlagen (7)
1
Diese Bestimmung verbietet die fahrlässige („Mangel pflichtgemäßer Aufmerksamkeit“) und vorsätzliche Beschädigung von Straßen. Die Regelung ist an sich überflüssig, da sich das Verbot der Beschädigung von fremden Sachen schon aus den allgemeinen schadenersatzrechtlichen und strafrechtlichen Normen ergibt.
2
Das LStVG knüpft allerdings an dieses Verbot eine eigene Unrechtsfolge: Ein Verstoß bildet eine Verwaltungsübertretung gemäß § 56, die mit einer Geldstrafe bis zu € 2.180, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen geahndet wird.
3
Für die Strafbarkeit ist nach § 56 Abs 2 Vorsatz erforderlich. Die fahrlässige Herbeiführung von Schäden dagegen ist grundsätzlich nicht mit Strafe bedroht, außer es wurde ein Schaden in einem erheblichen Ausmaß verursacht.
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Die Strafbarkeit bei der Verursachung eines Schadens „in einem erheblichen Ausmaß“ lässt die nötige Bestimmtheit der unter Strafe gestellten Tathandlung vermissen und widerspricht uE dem Legalitätsprinzip. Es kann nicht ohne jede weitere Determination vollkommen im Ermessen der Behörde liegen, wann ein Schaden „erheblich“ ist und wann nicht.
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Die zivilrechtliche Haftung ...