Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 54 Besondere Inanspruchnahme (7)
Übersicht
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I. | Die Sondernutzung | |
II. | Zustimmung zur Sondernutzung | |
III. | Rechtsfolgen der Sondernutzung ohne Zustimmung | |
IV. | Zustimmungserfordernis vs Versammlungsfreiheit | |
V. | Zustimmungserfordernisse nach der StVO |
I. Die Sondernutzung
1
Für jede über den bestimmungsgemäßen Zweck, also den Gemeingebrauch, hinausgehende Benützung einer Straße, ihrer Bestandteile und der Straßenbauwerke nach § 10 ist eine Zustimmung (Bewilligung) der Straßenverwaltung erforderlich.
2
Nachdem unter anderem Gehsteige und Parkflächen einen Bestandteil der öffentlichen Straße bilden (§ 2 Abs 2), ist auch jede über den bestimmungsgemäßen Zweck hinausgehende Benützung dieser Bestandteile zustimmungspflichtig. Gleiches gilt bei Brücken und anderen Straßenbauwerken. Eine Benützung der Straße stellt auch deren (teilweise) Überbauung dar.
3
Dem Anlieger kommt grundsätzlich das Recht zu, Luft und Licht aus einer Verkehrsfläche zu beziehen und – sofern nicht ein ausdrückliches Verbot besteht – Anschlüsse, Zugänge sowie Ein- und Ausfahrten herzustellen (Frontrecht). Demnach stellt das Überfahren des Gehsteiges zum Zweck der Ein- und Ausfahrt mit einem PKW grundsätzlich keinen anderen ...