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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 52 (1) (6) Straßenplanungsgebiet (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
14
II.
Voraussetzungen und Erlassung der Verordnung
57
III.
Rechtsfolgen der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet
814

I. Allgemeines

1

Korrespondierend zu § 14 BStG kann die Landesregierung zur Sicherung des Neubaus, der Umlegung und des Umbaus von Verkehrsflächen des Landes bestimmte Grundflächen mittels Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären.

2

Unter „Verkehrsflächen des Landes“ sind Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen zu verstehen. Siehe hierzu § 11, wonach dem Land die Verwaltung dieser Straßen obliegt. Abs 3 beschränkt die Wirkungen einer Verordnung zum Straßenplanungsgebiet bis zur „Einreihung der Straße (§ 8 Abs 1)“. § 8 Abs 1 regelt auch die Einreihung von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen.

3

Während in Abs 1 erster Satz und Abs 3 daher auf Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen Bezug genommen wird, darf nach Abs 1 zweiter Satz ein Straßenplanungsgebiet nur verordnet werden, wenn die Einreihung als „Landesstraße“ gemäß § 8 Abs 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Es ist also nicht klar, für welche Straßengattung(-en) nun eine Verordnung z...

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