Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 52 (1) (6) Straßenplanungsgebiet (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Voraussetzungen und Erlassung der Verordnung | |
III. | Rechtsfolgen der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet |
I. Allgemeines
1
Korrespondierend zu § 14 BStG kann die Landesregierung zur Sicherung des Neubaus, der Umlegung und des Umbaus von Verkehrsflächen des Landes bestimmte Grundflächen mittels Verordnung zum Straßenplanungsgebiet erklären.
2
Unter „Verkehrsflächen des Landes“ sind Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen zu verstehen. Siehe hierzu § 11, wonach dem Land die Verwaltung dieser Straßen obliegt. Abs 3 beschränkt die Wirkungen einer Verordnung zum Straßenplanungsgebiet bis zur „Einreihung der Straße (§ 8 Abs 1)“. § 8 Abs 1 regelt auch die Einreihung von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen.
3
Während in Abs 1 erster Satz und Abs 3 daher auf Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen und Konkurrenzstraßen Bezug genommen wird, darf nach Abs 1 zweiter Satz ein Straßenplanungsgebiet nur verordnet werden, wenn die Einreihung als „Landesstraße“ gemäß § 8 Abs 1 in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Es ist also nicht klar, für welche Straßengattung(-en) nun eine Verordnung z...