Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 51 Betretungsbewilligung (7)
Übersicht
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I. | Betretung von fremden Grundstücken | |
II. | Erteilung der Bewilligung | |
III. | Zum Einvernehmen mit der Eisenbahn- oder Luftfahrtbehörde und ‑zuständigen Militärbehörde |
I. Betretung von fremden Grundstücken
1
Für den Bau oder die Umgestaltung der Straße können Vorarbeiten erforderlich sein. Unter Vorarbeiten sind nicht nur solche im Zuge der Errichtung zu verstehen, sondern insbesondere auch Untersuchungen, die für die Planung der Straße erforderlich sind.
2
Um Vorarbeiten zu ermöglichen, können das Betreten von fremden Grundstücken und die Durchführung von nötigen Grunduntersuchungen sowie sonstigen technischen Arbeiten auf Antrag bewilligt werden. Ein entsprechendes Bewilligungsverfahren ist nur dann erforderlich, wenn der Grundstückseigentümer der Straßenverwaltung nicht ohnehin den Zutritt gewährt.
3
Der Grundstückseigentümer hat das Betreten gegen Ersatz des entstandenen Schadens zu dulden. Kommt über die Höhe des Schadens keine Einigung zu Stande, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
4
Vgl auch die vorübergehende Benutzung fremden Grundes nach § 36 Stmk BauG.
II. Erteilung der Bewilligung
5
Nach dem ersten Satz des § 51 hat die „im § 47 Abs 3 gen...