Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 50 Enteignungsverfahren (7)
Übersicht
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I. | Entscheidung über die Enteignung | |
II. | Notwendigkeit der Enteignung | |
III. | Enteignungsentschädigung | |
IV. | Anfechtung der Entscheidung |
I. Entscheidung über die Enteignung
1
Je nach Straßenkategorie entscheidet die Landesregierung oder Bezirksverwaltungsbehörde über die Enteignung mittels Bescheid. Mit dem Begriff „Enteignungserkenntnis“ in Abs 2 ist nichts anderes gemeint als der Bescheid der Landesregierung bzw der Bezirksverwaltungsbehörde.
2
Gem § 50 Abs 1 sind im Entschädigungsverfahren vor den Behörden die Abschnitte I., II., III. A. mit Ausnahme des § 13 Abs 2, III. C., IV. und VII. des EisbEG, BGBl 1954/71 idF BGBl I 2010/111 (vgl § 58b Abs 2) sinngemäß anzuwenden.
II. Notwendigkeit der Enteignung
3
Wie schon zu § 48 ausgeführt, muss jede Enteignung zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Im Enteignungsverfahren hat die Behörde zu prüfen, ob die Enteignung zur Erfüllung des angestrebten Zweckes tatsächlich notwendig ist. Dies ist im Bescheid begründet darzulegen.
4
Im Enteignungsverfahren ist im Allgemeinen nur noch die Notwendigkeit der Heranziehung der zur Enteignung beantragten Grundflächen zu dem beabsichtigten und bewilligten Straßenbau zu prüfen ...