Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches (7)
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Gemäß Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers darf nur in den Fällen und in der Art erfolgen, welche das Gesetz bestimmt. Die § 48 bis 50 regeln die Fälle und die Art der Enteignung im Zusammenhang mit den dem LStVG unterliegenden öffentlichen Straßen.
II. Zweck der Enteignung
2
Aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes ist eine Enteignung nur zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck zulässig. Eine Enteignung nach § 48 darf für
die Neuanlage,
Verlegung,
den Umbau und
die Erhaltung
von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen sowie von dazugehörigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.
3
Ein Anspruch auf Enteignung besteht auch für jene Landesstraßen, die durch das Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl 2002/89, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 BStG bestanden hat. Diese Bestimmung scheint insofern überflüssig, als die im Anhang zum Stmk Bundesstraße...