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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 48 Umfang des Enteignungsanspruches (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Allgemeines
1
II.
Zweck der Enteignung
28
III.
Arten der Enteignung
9
IV.
Rückübereignung
10, 11

I. Allgemeines

1

Gemäß Art 5 StGG ist das Eigentum unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigentümers darf nur in den Fällen und in der Art erfolgen, welche das Gesetz bestimmt. Die § 48 bis 50 regeln die Fälle und die Art der Enteignung im Zusammenhang mit den dem LStVG unterliegenden öffentlichen Straßen.

II. Zweck der Enteignung

2

Aufgrund des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsschutzes ist eine Enteignung nur zu einem vom Gesetz bestimmten öffentlichen Zweck zulässig. Eine Enteignung nach § 48 darf für

  • die Neuanlage,

  • Verlegung,

  • den Umbau und

  • die Erhaltung

von Landesstraßen, Eisenbahn-Zufahrtsstraßen, Konkurrenzstraßen, Gemeindestraßen sowie von dazugehörigen baulichen Anlagen in Anspruch genommen werden.

3

Ein Anspruch auf Enteignung besteht auch für jene Landesstraßen, die durch das Stmk Bundesstraßen-Übernahmegesetz 2002, LGBl 2002/89, als Landesstraßen übernommen wurden und für die bereits vor der Übernahme durch das Land eine Verordnung gemäß § 4 BStG bestanden hat. Diese Bestimmung scheint insofern überflüssig, als die im Anhang zum Stmk Bundesstraße...

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