Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 2 Begriffsbestimmungen (7)
Übersicht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Der Begriff der öffentlichen Straße | ||
II. | Exkurs: Öffentliche Straßen iSd StVO | ||
III. | Entstehung der öffentlichen Straßen | ||
IV. | § 2 Abs 1 erster Fall – Ausdrückliche Widmung | ||
V. | § 2 Abs 1 zweiter Fall – Stillschweigende Widmung | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Langjährige Übung | ||
C. | Unabhängigkeit vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen | ||
D. | Das dringende Verkehrsbedürfnis | ||
VI. | Verhältnis der stillschweigenden Widmung zur Ersitzung von Servitutsrechten | ||
VII. | Exkurs: Entstehung von öffentlichen Straßen und das öffentliche Gut |
I. Der Begriff der öffentlichen Straße
1
Der Begriff der öffentlichen Straße iSd LStVG wird vom Landesgesetzgeber autonom bestimmt.
2
Unter „öffentliche Straße“ sind allgemein Flächen zu verstehen, die unabhängig von ihrer Bezeichnung dem öffentlichen Verkehr von Menschen und Fahrzeugen dienen.
3
Unter Verkehr ist sowohl der fließende als auch der ruhende Verkehr zu verstehen. Dies ergibt sich einerseits schon aus dem Begriff „Verkehrsanlagen“ in § 7 Z 4 lit c; demnach sind Verkehrsflächen nicht nur die zur Fortbewegung von einem Punkt zum anderen dienenden Flächen, sondern Verkehrsanlagen schlechthin (