Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 47 (2) (3) Ermittlungsverfahren und Bescheid (7)
Übersicht
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I. | Bewilligungspflicht | |
II. | Exkurs: UVP-Pflicht und konzentriertes Verfahren | |
III. | Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren | |
IV. | Einleitung des Verfahrens und mündliche Verhandlung | |
V. | Das öffentliche Interesse und Interessen der Beteiligten | |
VI. | Straßenbaurechtliche Bewilligung | |
VII. | Rechtswirkungen der Bewilligung | |
VIII. | Anfechtung der Bewilligung |
I. Bewilligungspflicht
1
Nach Abs 1 bedürfen nachfolgende Maßnahmen einer straßenrechtlichen Baubewilligung:
die Errichtung, Verlegung und der Umbau
von Landes-, Eisenbahn-Zufahrts-, Konkurrenz- und Gemeindestraßen.
2
Mangels Aufzählung in Abs 1 können öffentliche Interessentenwege ohne straßenrechtliche Baubewilligung errichtet, verlegt und umgebaut werden. Hieraus ergibt sich folgendes Paradoxon:
Gemäß § 3 Z 1 Stmk BauG sind bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßen oder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen vom Anwendungsbereich des Stmk BauG ausgenommen. Auf die dem LStVG unterliegenden Straßen und somit öffentliche Interessentenwege ist das Stmk BauG somit nicht anwendbar, eine Baubewilligung nach ...