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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 47 (2) (3) Ermittlungsverfahren und Bescheid (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

Übersicht


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I.
Bewilligungspflicht
1, 2
II.
Exkurs: UVP-Pflicht und konzentriertes Verfahren
37
III.
Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren
8, 9
IV.
Einleitung des Verfahrens und mündliche Verhandlung
V.
Das öffentliche Interesse und Interessen der Beteiligten
1119
VI.
Straßenbaurechtliche Bewilligung
2024
VII.
Rechtswirkungen der Bewilligung
VIII.
Anfechtung der Bewilligung
26, 27

I. Bewilligungspflicht

1

Nach Abs 1 bedürfen nachfolgende Maßnahmen einer straßenrechtlichen Baubewilligung:

  • die Errichtung, Verlegung und der Umbau

  • von Landes-, Eisenbahn-Zufahrts-, Konkurrenz- und Gemeindestraßen.

2

Mangels Aufzählung in Abs 1 können öffentliche Interessentenwege ohne straßenrechtliche Baubewilligung errichtet, verlegt und umgebaut werden. Hieraus ergibt sich folgendes Paradoxon:

Gemäß § 3 Z 1 Stmk BauG sind bauliche Anlagen, die nach straßenrechtlichen Vorschriften als Straßenoder Bestandteile einer Straße gelten, sowie die dazugehörigen Lärmschutzanlagen vom Anwendungsbereich des Stmk BauG ausgenommen. Auf die dem LStVG unterliegenden Straßen und somit öffentliche Interessentenwege ist das Stmk BauG somit nicht anwendbar, eine Baubewilligung nach ...

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