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Dworak/Eisenberger

Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

Kommentar

2. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3843-0

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Dokumentvorschau
Dworak/Eisenberger - Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz

§ 46 Endigung (7)

Tatjana Dworak/Georg Eisenberger

1

Die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges hat durch einen actus contrarius, also wie die Neuanlage mittels Verordnung der Gemeinde, zu erfolgen (siehe zur Auflassung öffentlicher Straßen auch § 8).

2

Ein öffentlicher Interessentenweg kann (nur) aufgelassen werden, wenn sich die Verkehrsbedürfnisse geändert haben, und zwar dahingehend, dass kein öffentliches Verkehrsinteresse mehr besteht. Zum öffentlichen Verkehrsinteresse siehe § 45.

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