Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 46 Endigung (7)
1
Die Auflassung eines öffentlichen Interessentenweges hat durch einen actus contrarius, also wie die Neuanlage mittels Verordnung der Gemeinde, zu erfolgen (siehe zur Auflassung öffentlicher Straßen auch § 8).
2
Ein öffentlicher Interessentenweg kann (nur) aufgelassen werden, wenn sich die Verkehrsbedürfnisse geändert haben, und zwar dahingehend, dass kein öffentliches Verkehrsinteresse mehr besteht. Zum öffentlichen Verkehrsinteresse siehe § 45.