Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 45 Herstellung und Erhaltung, Weggenossenschaften (7)
Übersicht
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I. | Allgemeines | |
II. | Kosten für die Herstellung und Erhaltung | |
III. | Der beitragspflichtige Personenkreis und das Verkehrsinteresse | |
IV. | Kostenaufteilung | |
V. | Vorschreibung der Kosten | |
VI. | Die öffentlich rechtliche Wegegenossenschaft | |
VII. | Eintreibung von rückständigen Genossenschaftsbeiträgen |
I. Allgemeines
1
Die Abs 1 und 2 enthalten die näheren Bestimmungen über die Tragung der Kosten der Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Interessentenwege.
2
§ 45 enthält zwar Bestimmungen über die Kostentragung, regelt aber nicht, wer tatsächlich die Herstellung und Erhaltung durchzuführen hat. Dies lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Herstellung und Erhaltung der anderen Straßengattungen erschließen. Nachdem gemäß § 12 die Verwaltung von öffentlichen Interessentenwegen der Gemeinde obliegt, könnte daraus geschlossen werden, dass die Gemeinde für die Herstellung und Erhaltung (gegen Ersatz der Kosten – siehe zur Kostentragung gleich anschließend) zu sorgen hat.
II. Kosten für die Herstellung und Erhaltung
3
Nachdem öffentliche Interessentenwege hauptsächlich von einem eingeschränkten Pe...