Steiermärkisches Landes-Straßenverwaltungsgesetz
2. Aufl. 2018
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§ 43 Bestehende Verpflichtungen (7)
1
Gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Bestimmungen über die Tragung der Erhaltungskosten keinen Einfluss auf bereits bestehende Verpflichtungen. Die Rechtsgrundlage, auf Basis derer die Verpflichtung besteht, spielt keine Rolle. Die Verpflichtung kann aufgrund bestehender Übung, einer Vereinbarung, einer behördlichen Verfügung oder ohne nachweisbare Grundlage übernommen worden sein. Nach „bestehender Übung“ wäre hier im Gesetzestext wohl ein Beistrich zu setzen, da es sich nur um Verpflichtungen nach „bestehender Übung“ oder „auf Grund einer Vereinbarung“ handeln kann.
2
§ 43 gilt nur für die „Erhaltung“. Unter Erhaltung ist (nur) die pflegliche Behandlung sowie die Reparatur zu verstehen (). Verpflichtete nach dieser Bestimmung können also nicht zur Tragung der Kosten für die Neuerrichtung und Neuherstellung heranzogen werden.
3
Im Unterschied zu § 43 normiert § 39 die tatsächliche Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen. Siehe hierzu § 39 Rz 7.
4
Die Neuregelung über Antrag soll offenbar (auch bei zivilrechtlichen Vereinbarungen) von den Verwaltungsbehörden vorgenommen werden.